Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2236469-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX XXXX , geb. XXXX , StA.: Luxemburg, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2020, Zahl.: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit oben im Spruch genannten und am 06.10.2020 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Mit per E-Mail am 21.10.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt, und langten am 30.10.2020 ein.
4. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 teilte die damalige Stellvertretung des BF mit, dass sie in allen beim BVwG anhängigen Verfahren die Vollmachten mit 31.12.2020, abgesehen in von in einer Beilage konkret genannter Verfahren, zurücklege. Das gegenständliche Verfahren wurde in der besagten Beilage nicht angeführt.
5. Mit Verfügung vom 12.05.2021, zu GZ.: G306 2236469-1/4Z, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF mit der Aufforderung binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Diese wurde dem BF durch Hinterlegung am 29.06.2021 zugestellt.
Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein.
6. Mit am 30.06.2021 beim BVwG eingelangtem Bericht der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2021, wurde mitgeteilt, dass der BF im Rahmen des Zustellversuches der unter Punkt I.5. genannten Verfügung an seiner Meldeadresse im Bundesgebiet nicht angetroffen werden konnte, und dieser aufgrund des Verdachtes gegen das Meldegesetz verstoßen zu haben zur Anzeige gebracht sowie dessen amtswegige Abmeldung veranlasst worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist luxemburgischer Staatsbürger.
Der BF verfügt seit 18.09.2018 über eine durchgehende Nebenwohnsitzmeldung in Österreich, konkret in XXXX , XXXX , und wurde ihm der gegenständlich angefochtene Bescheid persönlich am 06.10.2020 ebendort zugestellt.
Am XXXX .2021 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BVwG die Zustellung der unter Punkt I.5. genannten Verfügung an der Meldeadresse des BF in Österreich unternommen, und der besagte Bescheid letztlich mangels Antreffens des BF bei der Polizeiinspektion XXXX hinterlegt und zur Abholung ab selbigen Tag bereitgehalten.
Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, der jedoch jedenfalls nach dem 06.10.2020 lag, aus dem Bundesgebiet aus und hält sich aktuell nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Eine amtswegige Abmeldung des BF wurde durch Polizeiorgane am XXXX .2021 veranlasst.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.
Die durchgehende Wohnsitzmeldung des BF in Österreich konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und beruht die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF auf einer im Akt einliegenden Zustellbestätigung (siehe AS 108). (siehe VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066: zur Beweiskraft desselben)
Der Zustellversuch der unter Punkt I.5. genannten Verfügung des BVwG an den BF an dessen Meldeadresse, die erfolgte Hinterlegung derselben in der oben genannten Polizeiinspektion sowie die amtswegige Veranlassung der Abmeldung des BF ergeben sich aus einem Bericht der LPD XXXX , PI XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2021. (siehe OZ 6) Auf dem besagten Bericht beruht auch die Feststellung, dass der BF jedenfalls nach dem 06.10.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich aktuell nicht mehr in Österreich aufhält. So kann dem Bericht entnommen werden, dass der BF am XXXX XXXX 2021 an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte und eine Nachbarin ausgesagt habe, dass an der besagten Adresse seit längerer Zeit niemand mehr wohne. Zudem wurde die amtswegige Abmeldung des BF durch Polizeiorgane veranlasst und liegen keine Anhaltspunkte für einen aktuellen Aufenthalt des BF in Österreich vor. Ferner ist durch die persönliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen Meldeadresse in Österreich am 06.10.2020 nachgewiesen, dass der BF sich zum besagten Zeitpunkt in Österreich aufhielt, weshalb dessen Ausreise jedenfalls nach dem genannten Datum erfolgt sein muss.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner luxemburgischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls jedoch erst nach der Zustellung des unter Punkt I.1. genannten Bescheides, aus dem Bundesgebiet aus und hält sich aktuell nicht mehr in Österreich auf.
Insofern der BF sohin seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn der BF in weiterer Folge neuerlich nach Österreich zurückgekehrt wäre. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.
3.2. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausreise Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2236469.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021