TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W287 2208285-2

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W287 2208285-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 21.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Das Verfahren ist zu XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

3. Am 29.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befinde, daher verfüge er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Der Antrag sei daher gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurückzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2020 Beschwerde erhoben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er führt die im Spruch angeführten Personalien und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit (mindestens) diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 1.12.2015 zugelassen. Er hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Mit Bescheid vom 21.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Das Verfahren ist zu XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

Am 29.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 18.11.2020 als unzulässig zurück.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 56 AsylG 2005 bestimmt unter der Überschrift „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ in seinem Abs 1, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. um Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und Z 2 vorliegen.

Gemäß § 58 Abs 9 AsylG „[ist[ ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“

Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 01.12.2015 zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 21.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Das Verfahren ist zu XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht aberkannt, sodass die Entscheidung noch nicht durchsetzbar ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zukommt.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Abs 1 AsylG 2005. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragsstellung gem. § 13 Abs 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und in seinem Asylverfahren noch keine durchsetzbare Entscheidung ergangen ist, liegt somit ein Aufenthaltsrecht „nach diesem Bundesgesetz“ iSd § 58 Abs 9 Z 2 AsylG vor und hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurecht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B)   Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Schlagworte

Antragsteller Aufenthaltstitel Ausreise individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2208285.2.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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