TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W107 2128376-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §50 Abs1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W107 2128376-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 iVm § 50 Abs. 1 FPG unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise am 26.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

2. Mit Gutachten vom 13.03.2015 stellte ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Anatomie und Zellbiologie fest, dass in Zusammenschau der radiologischen und medizinischen Befunde das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit 19,4 Jahren anzunehmen ist. Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgelegt.

3. Am 25.03.2015 sowie am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 27.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistans (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt; gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, rechtskräftig seit 24.01.2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

7. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2020 ab.

8. Am 26.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG. Dem Antrag wurden ein ÖIF Prüfungszeugnis - Niveau A2, datiert mit 09.06.2017, ein Bestätigungsschreiben der Volkshilfe, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung Unterstützungsleistungen des Landes Oberösterreich erhalte, ein Versicherungsdatenauszug vom 16.06.2020 sowie insgesamt neun Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben beigelegt.

Zudem stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 u. 3 AsylG, datiert 24.06.2020.

9. Am 26.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt und führte aus, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, Arbeit zu suchen, nach wie vor von der staatlichen Unterstützung zu leben und Unterstützung von Freunden zu bekommen. Der Beschwerdeführer legte einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX , XXXX , datiert mit 20.08.2020, vor.

10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und könne keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen; auch eine Patenschaftserklärung habe der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag sei nicht geeignet die Selbsterhaltungsfähigkeit eindeutig oder mit hinreichender Gewissheit zu belegen. Aufgrund der Arbeitsmarktsituation infolge der COVID-19 Pandemie und seiner Ausbildung sei die Chance, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu behalten oder neuerlich zu finden, für den Beschwerdeführer nicht besonders günstig. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Ausbildungsmaßnahmen angestrengt, sodass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG vorliege.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, der vorgelegte Arbeitsvorvertrag stelle eine glaubwürdige und ausreichende Bestätigung für die künftige Beschäftigung des Beschwerdeführers dar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme es nicht ausschließlich auf die derzeitige Lage am Arbeitsmarkt aufgrund der COVID-19 Krise an. Mithilfe der geplanten Anstellung sei die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben, wodurch es diesem auch möglich sei, eine ordentliche Unterkunft zu beziehen.

Beantragt werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

12. Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

13. Mit Schreiben vom 01.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.06.2021.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.09.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seiner Lebenssituation in Österreich sowie zu seinem Familienleben befragt wurde. Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen.

In die Verhandlung wurden zudem die aktuellste, am Tag der Verhandlung den Parteien elektronisch verfügbare Version des Länderinformationsblatts zu Afghanistan (Stand: 11.06.2021) sowie die Berichte von EASO und UNHCR sowie jene, die in der gegenständlichen Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.09.2021 angeführt wurden, in das Verfahren eingeführt.

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der Firma XXXX , datiert mit 09.09.2021, mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR XXXX bei Vollzeitarbeit als Postler/Paketdienst (Beilage ./1) und mehrere Deutschkursbestätigungen (Beilage ./2) vor. Zudem wurden fünf Unterstützungserklärungen (Beilage ./3), eine Kopie des aktuellen Mietvertrags (Beilage ./3a), Recherche-Ergebnisse des Gerichts zu der Firma XXXX (Beilage ./4) und aktuelle Berichte betreffend die Lage in Afghanistan (Beilage ./5) zum Verhandlungsprotokoll (VP) genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt und den hg. Akt betreffend den Beschwerdeführer (GZ: W252 2128376-2), insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten, aktualisierten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er kann in Paschtu lesen und schreiben. Zudem spricht der Beschwerdeführer Dari und Türkisch (VP.S.3). Er ist der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Dies wurde bereits im Verfahren zur Entscheidung über internationalen Schutz zugrunde gelegt. Auch das BFA ging von diesen Feststellungen aus und wurden nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Koranschule und war zunächst als Schweißer tätig, „danach war ich in meinem Dorf, habe fallweise gearbeitet“ (BFA, AS 65).

Seit 26.11.2014 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, W252 2128376-2/7E, rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Dieser Ausreiseverpflichtung kam er bisher nicht nach.

Der Beschwerdeführer erlangte am 09.06.2017 ein ÖIF-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2. Er ist derzeit für einen B1-Deutschkurs angemeldet (./2) und spricht gut Deutsch. Er kann in Deutsch lesen und schreiben (VP. S. 3).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat fallweise ehrenamtlich gearbeitet und bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; er ist im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert (BFA, AS 65; VP. S. 6).

Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage der Firma XXXX , XXXX , datiert mit 09.09.2021, hinsichtlich einer Vollzeit-Anstellung ab 01.10.2021 als Postler/Paketdienst (./1). Die Firma XXXX betreibt einen Fahrzeughandel (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe; Berufszweig: Handel mit Automobilien, Motorrädern inkl Bereifung, Zubehör) sowie ein Kleintransportgewerbe (s. Beilage ./4) Als monatliches Bruttogehalt sind EUR XXXX brutto auf Vollzeitbasis festgehalten. Festgestellt wird, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Arbeitsvorvertrag derselben Firma, damals mit einer Einstellungszusage als Lagerarbeiter ab 01.07.2020 bei gleichem Gehalt (brutto EUR XXXX ,-) vorgelegt wurde. Die Einstellung bedingt „einen positiven Bescheid oder eine Arbeitserlaubnis“ (VP. S. 6).

Der Beschwerdeführer bewohnt seit 16.12.2020 gemeinsam mit einem Freund eine ca. 44 m2 große Mietwohnung in XXXX . Festgestellt wird, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mitbewohner, ein afghanischer Staatsbürger namens XXXX , im Mietvertrag als (Haupt)Mieter angeführt sind (./3a). Die monatlichen Gesamtkosten der Wohnung betragen XXXX (inklusive Betriebskosten). Die Miete wird zur Gänze vom Mitmieter XXXX gegenüber dem Vermieter beglichen (VP S. 6), der Mitmieter XXXX hat schriftlich bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Miete im Ausmaß von EUR XXXX - bezahlt (VP. Beilage ./3a). Diesen Betrag finanziert der Beschwerdeführer aktuell mit Unterstützung der Volkshilfe (VP S. 6). Mit dem Beschwerdeführer beträgt dessen Anteil an der Miete nur EUR XXXX Der Beschwerdeführer hat seinen Mietanteil in diesem Monat noch nicht begleichen können, er beabsichtigt, ihm im nächsten Monat die Miete dafür „doppelt“ zu bezahlen (VP S. 6).

Festgestellt wird, dass XXXX nicht verwandt ist mit dem Beschwerdeführer; es besteht nur eine Namnesgleichheit (VP vom 16.09.2021).

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Mietzuschuss, den er im Zuge der Grundversorgung erhält, in der Vergangenheit mehrere Monate bezogen, aber mit diesem Zuschuss nicht die Miete bezahlt zu haben (Vermerke im GVS-Auszug vom 16.09.2021).

In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers; er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat zahlreiche Freunde bestehend aus Österreichern und Afghanen (./3). Der beste Freund des Beschwerdeführers, ein Österreicher namens XXXX , arbeitet als Dachdecker und in einem Malereibetrieb.

Die meiste Zeit verbringt der Beschwerdeführer zu Hause oder geht spazieren; er besucht aktuell einen Deutschkurs, lernt für den Führerschein und spielt gerne mit Freunden Cricket.

Der beantragten Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Botschaft XXXX wurde bis dato nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte beim BFA die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses (BFA, AS 19).

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 20.08.2021, 17.08.2021 und 02.08.2021):

Aktuelle Lage in Afghanistan:

Kurzinformation vom 20.08.2021

Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können.

Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a).

Die internationalen Evakuierungsmissionen von Auslanderinnen und Ausländern sowie Ortschaften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsachlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Orts Kräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a).

Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b).

Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c).

Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d).

Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Falle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen auftraten. Dazu kamen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzufuhren. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (? Anerkennung). Ein Schlusselelement dabei ist die VN-SRVerlangerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021).

Exkurs:

Die Anführer der Taliban

Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge konnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf.

Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia-Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird.

Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Burger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban- Einsatze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jahrige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhandler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an.

Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).

Stärke der Taliban-Kampftruppen

Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kampfern aus, mit Unterstutzern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).

Kurzinformation vom 17.08.2021

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).

Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).

Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).

Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).

Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord-sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).

Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).

Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021).

Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).

IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).

Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021).

Kurzinformation vom 02.08.2021: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan

Sicherheitslage und Gebietskontrolle

In Afghanistan ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche. Berichten zufolge liegt die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (UNHCR 20.7.2021).

Nach Angaben des Long War Journals (LWJ) kontrollieren die Taliban 223 der 407 Distrikte Afghanistan.

Die Regierungstruppen kämpfen aktuell (Ende Juli / Anfang August 2021) gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar, dessen Flughafen von den Taliban bombardiert wurde. Seit 1.8.2021 gibt es keine Flüge mehr zu und von dem Flughafen (AJ 1.8.2021).

Von den 17 Distrikten Herats sind nur Guzara und die Stadt Herat unter Kontrolle der Regierung. Die übrigen Bezirke werden von den Taliban gehalten, die versuchen, in das Zentrum der Stadt vorzudringen (TN 31.7.2021; vgl. ANI 2.8.2021). Die afghanische Regierung entsendet mehr Truppen nach Herat, da die Kämpfe mit den Taliban zunehmen (ANI 2.8.2021; vgl. AJ 1.8.2021).

Zivile Opfer und Fluchtbewegungen

Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast soviele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (UNAMA 26.7.2021).

Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandarhar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (HRW 23.7.2021).

UNOCHA zufolge wurden zwischen 1.1.2021 und 18.7.2021 294.703 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (UNOCHA 22.7.2021).

Noch kann keine Massenflucht afghanischer Staatsbürger in den Iran festgestellt werden, jedoch hat die Zahl der Neuankömmlinge zugenommen. Der Notstandsplan wurde bislang noch nicht aktiviert. Sollte er aktiviert werden, rechnet die iranische Regierung mit einem Zustrom vom 500.000 Menschen innerhalb von sechs Monaten, wobei davon ausgegangen wird, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein wird. UNHCR rechnet mit 150.000 Menschen innerhalb von drei Monaten (UNHCR 20.7.2021).

Weitere Entwicklungen

Die Taliban haben im Juli 2021 erklärt, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (UNHCR 20.7.2021).

Die afghanische Regierung hat am 25.7.2021 eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land verhängt, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausnahmen sind die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbietet alle Bewegungen zwischen 22:00 und 04:00 (BBC 25.7.2021; vgl. TG 24.7.2021).

In den von den Taliban eroberten Gebieten im Norden dürften Frauen laut Meldung vom 14.7.2021 nur vollverschleiert und mit männlicher Begleitung auf die Straße gehen (BAMF 20.7.2021; vgl. VOA 9.7.2021).

Aufgrund von COVID-19 waren alle Schulen und Universitäten bis zum 23.7.2021 geschlossen (BAMF 19.7.2021; AAN 25.7.2021). Nach Angaben der für das Gesundheits- und Bildungswesen zuständigen Beamten soll die Wiedereröffnung in den Provinzen schrittweise erfolgen, je nach Ausbreitung von COVID-19 (AAN 25.7.2021).

Mit 2.8.2021 werden die Flughäfen von Kabul und Mazar-e Sharif weiterhin national und international angeflogen. Der Flughafen von Herat ist national erreichbar (F 24 2.8.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Namen, Geburtsdatum, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft), zu seinem Einreisezeitpunkt und zum Ausgang des Verfahrens auf internationalen Schutz legte im Wesentlichen bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde. Sie beruhten allesamt auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, sodass daran keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen hinsichtlich seines Besuchs einer Koranschule und der in Afghanistan gesammelten Berufserfahrung als Schweißer legte ebenfalls das BFA seiner Entscheidung zugrunde und wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer legte ein Prüfungszeugnis des ÖIF-Tests Niveau A2 vom 09.06.2017 vor (BFA-Akt, AS 31). Zudem konnte sich die Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen (VP.S.8).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich bisher nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Verfahrens vor dem BFA (BFA-Akt, AS. 65) sowie in der mündlichen Verhandlung (VP.S.6).

Die Feststellung hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit legte bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde und sind daran keine Zweifel entstanden.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, basiert auf der hiergerichtlich eingeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems-GVS und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, ebenso, dass er (nur) im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert ist (VP.S.7).

Die Feststellungen zu der bedingten Einstellungszusage (./1) und dem Arbeitsvorvertrag (BFA-Akt, AS 27) derselben Firma ergeben sich nachvollziehbar aus den diesbezüglichen Dokumenten.

Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag (./3a). Die Höhe seines Anteils der Mietkosten konnte anhand des Bestätigungsschreibens seines Mitbewohners getroffen werden (./3a). Die Feststellung der lediglichen Namensgleichheit mit XXXX hat der Beschwerdefürher selbst glaubwürdig angegeben.

Fest steht, dass der Mitbewohner den gesamten monatlichen Mietzins an den Vermieter bezahlt und der Beschwerdeführer sich zu einem Mietanteil in Höhe von EUR XXXX schriftlich gegenüber dem Mitbewohner verpflichtet hat. Die Mietzinszahlung in Höhe von gesamt EUR XXXX obliegt somit zur Gänze dem Mitbewohner, XXXX . Der Beschwerdeführer übergibt dem Mitbewohner seinen Mietanteil dann, wenn er das Geld dazu hat. Dass er in diesem Monat seinen Mietkostenanteil nicht bezahlt hat basiert auf der eigenen glaubwürdigen Angabe des Beschwerdeführers (VP.S.6).

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er den ihm ausbezahlten staatlichen Mietzuschuss Monate lang einbehalten hat (VP.S.6).

Der Beschwerdeführer gab selbst an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, aber mit Freunden in laufendem Kontakt zu stehen (BFA-AS. 65). Anhand der vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben (./3) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über mehrere freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt. Zudem konnte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er regelmäßig mit Freunden spazieren geht oder Cricket spielt (VP.S.4).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf dessen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VP.S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinen Angaben, gesund zu sein.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind aktuell und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu Spruchpunk A) I. – Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Im vorliegenden Fall hat das BFA mit Bescheid vom XXXX nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 zu W252 2128376-2/7E den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2020 nach § 56 AsylG mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG und dem Nichtvorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur abgewiesen.

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Gegenständlich ist der Beschwerdeantrag insofern verfehlt, weil das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel, wie beantragt, erteilen kann, ohne sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es geht jedoch aus der Beschwerde klar genug hervor, dass der Beschwerdeführer eine negative Sachentscheidung in Form einer Behebung des Bescheids anstrebt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Antragstellern auf internationalen Schutz kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 13 AsylG 2005 K1 und K2).

§ 56 AsylG 2005 lautet (wörtlich):

„§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Antragstellern auf internationalen Schutz kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 13 AsylG 2005 K1 und K2).

§ 60 AsylG 2005 lautet (wörtlich):

„§ 60 (1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

§ 11 Abs. 5 NAG lautet (wörtlich):

„§ 11 (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

Laut den Gesetzesmaterialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit keine der Voraussetzungen erfüllt wird, besteht der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen unter besonderer Berücksichtigung der Selbsterhaltungsfähigkeit, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Beschäftigung und der Kenntnisse der deutschen Sprache zu beurteilen. Insbesondere somit, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem eine Integration am Arbeitsmarkt bestehen. In einer Gesamtschau bedarf es daher für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wobei im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen bei der inhaltlichen Bewertung zu berücksichtigen sind.

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG muss der Fremde bei Antragstellung nach § 56 AsylG den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt, das bedeutet, jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, zu verfügen. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzung kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Mit Abs. 3 leg. cit. wird somit klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Es gilt, darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, insoweit besteht, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde ermessen ("kann") bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Abs. 3 leg. cit. auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005. Somit handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch unter Bindung an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, rechtskräftig am 24.01.2020, als unbegründet abgewiesen wurde. Diesem Erkenntnis liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Antragstellung im November 2014 durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen am 26.06.2020 unbestritten seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig; zudem war sein Aufenthalt mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 AsylG, da er durch den Erwerb eines Deutschzertifikates auf Niveau A2 (datiert mit 09.06.2017) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat (Z 3).

Nachdem die Voraussetzungen (ausreichende Sprachkenntnisse plus Werte- und Orientierungskurs bzw. Erwerbstätigkeit) alternativ erfüllt sein müssen, um dem § 56 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen, hat der Beschwerdeführer auch einen (mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten) Arbeitsvorvertrag mit einem – für Lagerarbeiter – jedenfalls weit über die Geringfügigkeitsgrenze hinausreichenden Mindestlohn vorgelegt. Mit der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002) eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang ausreicht. Mithilfe der vorgelegten Einstellungszusage, datiert mit 09.09.2021, konnte der Beschwerdeführer nunmehr nachweisen, dass der (bedingte) Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX als aktuell anzusehen ist und von einer tatsächlichen Anstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Der Einstellungszusage ist ein monatliches Bruttogehalt von EUR XXXX -- auf Vollzeitbasis zu entnehmen, was im Hinblick auf die verlangte Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls ausreicht.

Dennoch ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als unter Berücksichtigung der Kriterien des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 im konkreten Einzelfall nicht vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auszugehen ist:

Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration gemäß Abs. 3 leg. cit. zu berücksichtigen. Wenn es daher um die Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser in Afghanistan (lediglich) eine Koranschule besuchte und zeitweise als Schweißer gearbeitet hat. Während seines mehr als sechseinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich besuchte der Beschwerdeführer zwar einige Deutschkurse und konnte auch ein A2-Sprachzertifikat erwerben, darüberhinausgehende Nachweise jeglicher Fort- oder Ausbildungsmaßnahmen – etwa Schulbesuche, Prüfungszeugnisse, Abschlussbestätigungen von Kursen beruflicher oder schulischer Natur, freiwillige Praktika zum Erwerb bestimmter oder spezieller Fähigkeiten, oder Ähnliches - wurden vom Beschwerdeführer trotz seines mehr als sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht in Vorlage gebracht. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer lapidar an, nicht arbeiten zu dürfen, daher überwiegend zu Hause zu sein oder sich mit Freunden zu treffen, um spazieren zu gehen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine Einstellungszusage für den Fall eines „positiven Bescheids oder einer Arbeitserlaubnis“, er ging in Österreich aber während seiner gesamten langen Zeit hier zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von staatlichen, karitativen und privaten Hilfsleistungen. Wenngleich er fallweise ehrenamtlich für die Gemeinde XXXX tätig war, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anmerkungen im GVS-Auszug vom 16.09.2021 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer den ihm gewährten Mietzuschuss in der Vergangenheit mehrere Monate lang einbehalten hat, die Miete seiner Unterkunft von dieser Unterstützungsleistung jedoch nicht bezahlt hat und auch aktuell seinen Mietanteil in Höhe von nachweislich XXXX nicht bezahlen konnte (die Miete wird vom Mitbewohner im Gesamtausmaß bezahlt, da der Beschwerdeführer laut schriftlicher Vereinbarung mit dem Mitbewohner diesem seinen Mietkosteanteil geben muss). Auch wenn dem Beschwerdeführer eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Zukunft zugestanden werden kann, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Hinblick auf die angespannte Situation am heimischen Arbeitsmarkt diese – auch in Anbetracht der geringen schulischen und beruflichen Ausbildung bzw. nicht vorhandenen beruflichen Tätigkeit bzw. Fortbildung seit mehr als sechs Jahren – nicht als für die Zukunft gesichert angesehen werden kann.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und setzte auch sonst keine exzeptionellen Integrationsschritte im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (…). Wenn die vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungsschreiben zweifellos von einem gewissen Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft zeugen, so wird kaum näher spezifiziert, in welchem Zusammenhang und auf welche Weise eine außergewöhnliche Integration – außer dass der Beschwerdeführer hilfsbereit, lieb und nett und freundlich ist – dadurch belegt und diese als verfestigt beurteilt werden kann.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist angesichts der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung alle maßgeblichen Umstände iSd § 56 Abs. 3 AsylG konkret nicht vom Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen“ Falles iSd. § 56 AsylG auszugehen, vielmehr von einem (untauglichen) Versuch des Beschwerdeführers, seinen rechtswidrigen Aufenthalt zu legalisieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II und IV. des angefochtenen Bescheides:

Über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde bereits im Vorverfahren zu GZ W252 2128376-2 rechtskräftig erkannt und haben sich im Verfahren – abgesehen von dem damals mehr als fünfjährigen zum heute mehr als sechsjährigen Aufenthalt – keine Hinweise auf eine etwaige Änderung der Umstände iSd Art. 8 EMRK ergeben. Wie bereits oben (Punkt 3.2.1.) dargestellt, leben nach wie vor keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar ist anhand der nunmehr vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungsschreiben ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich einige Freundschaften knüpfen konnte; besonders verfestigte Sozialkontakte sind diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen, sodass sich auch dahingehend jedenfalls keine Änderung der Umstände ergeben hat und eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 55 AsylG entfallen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG („Abschiebung“) sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

„1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG („Duldung“) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (unter anderem) – ungeachtet der weiterhin bestehenden Ausreiseverpflichtung – zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Abs. 4 leg cit von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Mit Ausfolgung dieser Karte gilt der Aufenthalt als geduldet (Abs. 6 leg cit). Gemäß Abs. 2 leg cit endet die Duldung mit Wegfall der Hinderungsgründe.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG („Verbot der Abschiebung“) ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter anderem dann unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Der Prüfungsmaßstab des § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 mwN).

Angesichts der jüngst erfolgten Machtergreifung durch die Taliban und der vorherrschenden U

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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