Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
BFA-VG §18Spruch
W192 2209713-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX früher XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bunde
samtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zahl: 645213902-180484215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 23.06.2018 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Nach Feststellung der Überschreitung der höchstzulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer wurde dieser einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, anlässlich derer festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderen Personalien europaweit mittels mehrerer Haftbefehle gesucht werde, woraufhin dessen Festnahme erfolgte. Der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein über diese Haftbefehle in Serbien seien Vor- und Familiennamen offiziell ändern lassen und sei mit dem auf die neuen Personalien lautenden Reisepass wieder nach Österreich eingereist, wo er sich seit dem Jahr 2016 unerkannt aufgehalten hätte.
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer (unter den ursprünglichen Personalien) im Besitz eines unbefristeten österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist.
Mit Schreiben vom 03.08.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu, sowie zu anbei übermitteltem Berichtsmaterial zu seinem Herkunftsstaat und näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Mit Eingabe vom 31.08.2018 erstattete der damals bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1977 in Österreich geboren worden und habe beinahe sein gesamtes Leben hier verbracht. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule, Hauptschule und eine Polytechnische Schule im Bundesgebiet besucht, im Anschluss habe er zwei Lehrverhältnisse begonnen und als Kellner, Gebäudereiniger und Fließbandarbeiter gearbeitet. Von 2000 bis 2010 sei er mit einer namentlich bezeichneten Frau verheiratet gewesen, der Ehe entstamme ein im Jahr 2000 geborener Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Zudem würden der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wohnen. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen einer Tumorerkrankung behandelt worden und müsse seither jährliche Kontrolltermine wahrnehmen. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt von Geburt an in Österreich und verfügte über einen Daueraufenthaltstitel. Im Dezember 2017 habe er seinen Namen ändern lassen und habe seither über ein Visum verfügt. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bestehe ein inniges Verhältnis. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in keinem Arbeitsverhältnis und beziehe kein Einkommen. Dieser verfüge aufgrund seiner Inhaftierung über keine Wohnung und habe in Österreich keine finanziellen Mittel oder Vermögenswerte. Zu den Gründen, welche einer Rückkehr nach Serbien entgegenstünden, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Serbien bis auf einen Großvater keine Familienangehörigen, seine engsten Angehörigen befänden sich in Österreich. Der Rückkehr nach Serbien würde sohin in erster Linie die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers entgegenstehen. Desweiteren sei die ärztliche Versorgung in Serbien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer hätte in Serbien keinerlei arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Absicherung sowie keinerlei Anspruch auf gesundheitsbezogene Leistungen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich in Serbien einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen und hätte auch keine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Der Beschwerdeführer strebe nach der Haftentlassung einen Verbleib in Österreich an, zumal er hier geboren und aufgewachsen sei; er spreche perfekt Deutsch und sei sozial integriert.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht und sei Inhaber eines zwischenzeitig ungültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen. Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach und habe die österreichische Rechtsordnung durch die Begehung von Straftaten wiederholt missachtet. Eine aktuelle besondere Integration des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen gewesen.
In Österreich würden der volljährige Sohn, der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers leben; ansonsten bestünden keine engen Bindungen oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen. Da der Beschwerdeführer wiederholt im Ausland sowie in Justizanstalten aufhältig gewesen wäre, könne von einem tatsächlich bestehenden Familienleben nicht ausgegangen werden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweise sich die auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung als zulässig und im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer leide aktuell an keinen Erkrankungen und sei zur Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage. Dieser habe keine Befürchtung einer Gefährdung in seinem Herkunftsland vorgebracht, sodass sich eine Abschiebung in diesen Staat als zulässig erweise.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die mehrfache Begehung von strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, die österreichische Rechts- und Werteordnung zu achten. Dieser sei seit seiner Jugend fortlaufend straffällig geworden und habe die österreichische Rechtsordnung seit Jahrzehnten missachtet. Dessen familiäre Bindungen hätten diesen nicht von der fortgesetzten massiven Straffälligkeit abgehalten. Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfüge, sei eine Rückfälligkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten eine beträchtliche kriminelle Energie habe erkennen lassen. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte gegen fremdes Vermögen setzen werde, um sich dadurch eine fortlaufende illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe bislang keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt, sodass von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Von diesem ginge im Falle eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer habe in Serbien seinen Namen ändern lassen und dadurch versucht, den ihm bekannten Haftbefehlen und offenen Freiheitsstrafen zu entgehen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreisverbotes würden dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers überwiegen, zumal dieser, wie angesprochen, im Bundesgebiet beruflich nicht eingegliedert sei, keinen aufrechten Wohnsitz habe und kein schützenswertes Familienleben führe.
Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 13.11.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme eingeräumt worden, es wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde sich im Rahmen einer Einvernahme einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe hier seine Schulbildung absolviert und es sei beinahe seine gesamte Familie in Österreich aufhältig, zu der er ein enges Verhältnis habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung eines nichtvorliegenden schützenswerten Familienlebens gelange. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Geburt, sohin über 40 Jahren, fast ausschließlich in Österreich auf, sodass es jedenfalls eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur müsse angesichts der zehn Jahre weit überschreitenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden. Abgesehen von seinem Großvater habe der Beschwerdeführer keinen Bezug zu Serbien. In Serbien sei die Schaffung einer Existenzgrundlage und die Wahrnehmung der erforderlichen ärztlichen Kontrolltermine nicht gewährleistet. Die in der Stellungnahme vom 31.08.2018 beantragte Einholung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei von der Behörde nicht beachtet worden. Insgesamt habe die Behörde sich unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befasst. Zum Beweis für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes, des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers beantragt. Dem Beschwerdeführer sei es nach Entlassung aus der Strafhaft möglich, bei seinem Bruder zu wohnen, was durch eine in Vorlage gebrachte Wohnrechtsvereinbarung belegt werde. Auch wenn das Vorleben des Beschwerdeführers durch Vorstrafen getrübt sei, könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Betrugshandlung der vorletzten Strafe sei bereits im Februar 2013 gesetzt worden; die letzte Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls liege zwar noch nicht lange zurück, jedoch habe der Beschwerdeführer diese Tat nur begangen, da er von dritter Seite dazu genötigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich reumütig geständig gezeigt und habe die Verantwortung für seine Tat übernommen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei unzulässig, jedenfalls sei dessen Ausmaß unverhältnismäßig. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stünden ebenfalls die dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen.
4. Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 22.11.2018 hielt die ursprünglich zuständig gewesene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund einer Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
6. In der Folge wurden durch das Bundesverwaltungsgericht die im Verwaltungsakt noch nicht einliegenden Strafurteile sowie Unterlagen über die früheren Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bei den befassten Gerichten und Behörden angefordert.
7. Am 04.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Rechtsvertretung sowie der Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer und sein Sohn wurden zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland, zu ihrer Beziehung zueinander, zu den weiteren Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien sowie zu seinen strafbaren Handlungen und seinen Vorstellungen für die Zeit nach seiner Haftentlassung befragt.
Dem Beschwerdeführer war die Durchführung der Verhandlung in deutscher Sprache möglich.
Von ihm wurde eine Bestätigung des Österreichischen Staatsarchivs vom 30.07.2021 vorgelegt, wonach er dort seit Juni 2020 als Freigänger beschäftigt sei und seither die anfallenden „Hausmeistertätigkeiten“ zur vollsten Zufriedenheit erfüllen würde. Desweiteren legte er eine durch ein Transportunternehmen verfasste Arbeitsplatz- und Wohnsitzbestätigung vom 28.07.2021 vor, wonach eine ihm nach Haftentlassung in Aussicht stehende Vollzeitanstellung als Ausführer sowie eine mögliche Unterkunft in einer Betriebswohnung bestätigt werden. Überdies wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt, welchem sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2021 in stationärer kardiologischer Behandlung befunden hat.
8. In einer am 19.08.2021 eingelangten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass die zuständige Behörde eine Ungültigkeit des Daueraufenthaltsrechts nicht festgestellt hätte und auch keine Umstände hervorgekommen seien, die zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt haben könnten. Das Bundesamt habe das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einem Zeitpunkt eröffnet, an welchem § 9 Abs. 4 BFA-VG noch in Kraft gewesen wäre und es seien die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG laut Judikatur des VwGH weiterhin beachtlich, sodass eine zulässige Aufenthaltsbeendigung eine „gravierende Straffälligkeit“ voraussetzen würde. Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit über 40 Jahren in Österreich liege und seine gesamte Familie hier aufhältig sei, greife die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1977 in Österreich geboren und verbrachte den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet. Er hat sich seit Geburt bis zum 17.06.1994 rechtmäßig aufgehalten. Es wurde nach – mittlerweile getilgten – strafgerichtlichen Verurteilungen 1993 wegen Diebstahl und 1994 wegen Raub gegen ihn mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 09.11.1995 ein bis 09.11.2005 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und er am 05.02.1997 auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben. Er kehrte trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot unerlaubt nach Österreich zurück und wurde nach Verhängung der Schubhaft am 14.11.1997 neuerlich auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben. Wiederum kehrte er unerlaubt zurück und wurde von Februar 1998 bis 12.05.1998 in Schubhaft angehalten. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 07.09.1998 gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben, da wegen des Inkrafttretens des FrG 1997 gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden durfte, weil er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen war.
Der Beschwerdeführer erhielt mit 18.10.1999 einen Aufenthaltstitel. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel wurden in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt wurde ihm am 02.07.2013 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Karte ausgestellt.
Für den Beschwerdeführer bestanden von 2000 bis 2014 Meldungen als Hauptwohnsitz und von Oktober 2014 bis Juni 2016 an einer Kontaktstelle als obdachlos. Er hatte von 2013 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt einen (weiteren) Wohnsitz bei einer Freundin in Düsseldorf. Seine genauen Aufenthalte im Zeitraum 2013 bis 2018 sind nicht festzustellen, eigenen Angaben zufolge pendelte er in diesem Zeitraum zwischen Österreich und Deutschland. Seit seiner Festnahme im Mai 2018 ist der Beschwerdeführer in Justizanstalten gemeldet.
1.2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden noch nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 08.11.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
1. im September 2005 eine Frau (seine damalige Ehegattin) mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod zu nachfolgenden Handlungen genötigt hat, und zwar (A.) indem er sie am Hinterkopf erfasste und an den Haaren zu seinem Auto zerrte, zum Mitfahren in seinem Pkw und (B.) im Jahr 2002 durch die Äußerung, wenn sie ihn verlasse und sich scheiden ließe, werde er sie umbringen, zur Aufrechterhaltung der Ehe;
2. zu nachgenannten Zeiten jene Frau am Körper verletzt hat, und zwar (A.) im September 2005 durch Versetzen einer Vielzahl von Schlägen gegen ihren Kopf und Körper in Form einer Kopfprellung, einer Jochbeinprellung mit Abschürfungen im Bereich beider Wangen sowie einer Prellung des linken Rippenbogens, (B.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 (A.) durch Versetzen von Faustschlägen in Form einer Rippenprellung, (B.) durch Schleudern einer Plastikflasche auf ihren Kopf in Form einer Rissquetschwunde.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis sowie als erschwerend die Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 19.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 (1. Fall), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241e Abs. 3 (3. Fall) StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241f, 15, 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer jeweils im Mai 2006
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Croupier eines Casinos durch die Vorgabe, berechtigter Inhaber einer auf eine andere Person lautenden Kreditkarte zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels und Unterzeichnens mit fremdem Namen, in drei Angriffen zur Ausfolgung von Bargeld verleitet hat, wodurch der Europay-GmbH ein Schaden in der Höhe von Euro 2.500,- entstanden ist;
II. sich die unter Punkt I. genannte Kreditkarte mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern;
III. vier Kreditkarten durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt hat, deren Verwendung durch die Verfügungsberechtigten im Rechtsverkehr zu verhindern;
IV. eine Uhr im Wert von EUR 350,- sowie Bargeld in der Höhe von EUR 150,- einer Person mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
V. mehrere auf eine andere Person ausgestellte Urkunden, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, eine Einkaufskarte sowie eine Vielfliegerkarte, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie durch den Verfügungsberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werden;
VI. ein Handy im Wert von EUR 100,- sowie eine schwarze Ledergeldtasche weggenommen und dem Eigentümer dauerhaft entzogen hat;
VII. versucht hat, eine andere Person durch die Verwendung der bereits erwähnten Kreditkarte dazu zu bestimmen, sich unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und dass es hinsichtlich der zuletzt dargestellten Tathandlung beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers erachtet.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.08.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 15 Abs. 1, 147 Abs. 1 UAbs. 2, 148 (2. Fall) StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (2. Fall) StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Höhe von sechzehn Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch Verwendung einer auf eine fremde Person lautenden widerrechtlich verschafften Kreditkarte in elf Angriffen Verfügungsberechtigte von unterschiedlichen Unternehmen zur Ausfolgung von Waren verleitete, wodurch der Firma Europay ein Schaden von EUR 3.935,90 entstand und es in Bezug auf eine Schadenssumme von EUR 3.942,60 beim Versuch geblieben ist. Zudem hat er gegenüber Polizeibeamten fälschlich ausgesagt, dass er die verwendete Kreditkarte von einer namentlich bezeichneten Person erhalten hätte, welche er dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat wissentlich falsch verdächtigt hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde des Einbruchsdiebstahls mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (letzte Tathandlung: 13.06.2013) schuldig gesprochen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 13 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, unter Benützung von entfremdeten unbaren Zahlungsmitteln Betreiber von Modegeschäften und den Betreiber eines Internetportals im April und Mai 2012 am Vermögen geschädigt zu haben sowie am 10.06.2013 einem Betrieb durch Einbruch in ein Geschäftslokal einen Bargeldbetrag von EUR 2.000,- weggenommen zu haben. Das Gericht bewertete bei der Strafzumessung als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend demgegenüber das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen, die Faktenhäufung sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 u 2, 145 Abs. 2 Z 1 u 2 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, im Oktober 2012 mit Mittätern durch Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprachen über das Ergebnis eines Fußballwettspieles sowie durch das Setzen einer Wette die Wettanbieter am Vermögen zu schädigen versucht zu haben, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses beim Versuch blieb. Er wurde weiters schuldig gesprochen, mit einem Mittäter im Zeitraum von August bis November 2013 einen anderen zur mehrfachen Zahlung und Überweisung von Geldbeträgen, wobei es teilweise beim Versuch blieb, sowie zur Übergabe von Sachwerten genötigt zu haben. Das Gericht wertete als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit mehreren Verbrechen, das Zusammenwirken mit einem weiteren Täter, die mehrfache Deliktsqualifikation, mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und die Begehung während offener Probezeit. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest wurde ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer selbst bei einer geregelten Arbeit ein sozial schädliches Verhalten zeigte, weil er „Schwarzarbeiten“ durchführte.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge in Kenntnis der gegen ihn bestehenden Europäischen Haftbefehle in Serbien offiziell einen neuen Namen angenommen und reiste mit dem auf die neuen Personalien ausgestellten Reisedokument ins Bundesgebiet ein, wo er bis zu seiner Festnahme infolge einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Juni 2018 unerkannt lebte.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 24.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, durch Einbruch in ein Geschäftslokal am 08.05.2017 zehn Mobiltelefone weggenommen zu haben. Es wurde als mildernd das Geständnis und als erschwerend die Vorstrafenbelastung herangezogen.
1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch und Deutsch. Er hat seine Pflichtschulbildung in Österreich absolviert und ein Jahr das Polytechnikum besucht. Eine Schlosser- und danach eine Friseurlehre hat er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ging zunächst lediglich sehr kurzfristig 2011 und 2012 sowie vom April 2014 bis Oktober 2014 einer erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, etwa fünf Monate davor und danach bis Jänner 2016 bezog er Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer war weiters als Auftragsvermittler für Reinigungsunternehmen tätig. Der Beschwerdeführer besitzt keine finanziellen Mittel und verbüßt aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet, aus welcher er voraussichtlich Ende November 2021 entlassen werden wird. Er genießt derzeit den Status eines Freigängers und ist als solcher seit Juni 2020 im Österreichischen Staatsarchiv als Hausmeister beschäftigt.
Für den Zeitraum nach Entlassung aus der Strafhaft wurde ihm durch ein Transportunternehmen eine Vollzeitanstellung schriftlich zugesagt und zudem eine Dienstwohnung in Aussicht gestellt.
Der Beschwerdeführer hat 2000 in Österreich eine Ehe geschlossen, der ein volljähriger Sohn, ein österreichischer Staatsbürger, entstammt und die 2010 geschieden wurde.
Im Bundesgebiet leben die Mutter, ein Bruder und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht zu allen Angehörigen in regelmäßigem telefonischen und insbesondere zu seinem Sohn auch persönlichen Kontakt.
Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Familie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.
Der Beschwerdeführer befand sich von 05.05.2021 bis 10.05.2021 in stationärer Behandlung in der kardiologischen Abteilung einer Krankenanstalt, nachdem ein Akutverschluss durch Thrombus der distalen RCA mittels Ballonangioplastie und Implantation eines Drug-Eluting- Stents versorgt worden war. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2021 im gebesserten Zustand aus der stationären Pflege entlassen, es wurden eine näher angeführte Medikation sowie regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Internisten und Nikotinkarenz empfohlen, zudem wurde ein Rehaantrag gestellt.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes wäre er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die anlässlich der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie die auf diese Personalien ausgestellten österreichischen Aufenthaltstitel. Die Feststellung, dass dieser seine Personalien im Jahr 2015 offiziell ändern ließ und hiermit den Zweck verfolgte, den gegen seine Person aufliegenden europäischen Haftbefehlen zu entgehen, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen sowie den in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden, auf die nunmehr geführte Identität lautenden, serbischen Personaldokumenten.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Ergänzend wurden die bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde aufliegenden Unterlagen zu den früheren Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers und dem (aufgehobenen) Aufenthaltsverbot angefordert.
Die in Österreich absolvierte Pflichtschul- und (nicht abgeschlossene) Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Zeiten seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft sind durch die im Akt einliegenden Schreiben und die entsprechenden Einträge im Zentralen Melderegister dokumentiert.
Sein Aufenthalt in Deutschland, dessen genaue Dauer mangels präziser Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Amtsgericht aus dem Jahr 2013.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen und seinen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und zu einer Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist, resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer aktuell als Freigänger als Hausmeister beschäftigt ist und anlässlich der Beschwerdeverhandlung auch nicht vorbrachte, wegen seiner gesundheitlichen Situation nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Aus seinen Angaben, im Jahr 2002 im Bundesgebiet wegen einer Tumorerkrankung behandelt worden zu sein und seither jährliche Kontrolltermine in Anspruch zu nehmen, ergibt sich, ebenso wie aus seiner kardiologischen Erkrankung, welche gegenwärtig medikamentös behandelt wird, keine einer Rückkehr in den Herkunftsstaat potentiell entgegenstehender gesundheitliche Einschränkung.
2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Verwaltungsakt einliegenden und vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilsausfertigungen.
Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte sowie durch ein deutsches Gericht im Zeitraum zwischen 2005 und 2018 insgesamt achtmal wegen der Begehung von insbesondere mehrfach qualifizieren Betrugsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung von nicht unbeträchtlichen Haftstrafen und offene Probezeiten nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen. Dabei wurde dessen vollends fehlender Wille, sich den österreichischen und europäischen Gesetzen unterzuordnen, zusätzlich dadurch untermauert, dass dieser im Jahr 2015 offiziell seine Personalien ändern ließ, um hierdurch dem Vollzug der erfolgten Freiheitsstrafen bzw. der gegen ihn auffliegenden europäischen Haftbefehle zu entgehen und in der Folge bis zu seinem Aufgriff im Jahr 2018 unerkannt im Bundesgebiet lebte.
Angesichts der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum begangenen zahlreichen schwerwiegenden Straftaten gegen fremdes Vermögen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den dazu im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegentreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen befragten volljährigen Sohnes anlässlich der am 04.08.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, eine Wohnmöglichkeit in Serbien hat und muttersprachlich Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den weit überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb Serbiens verbracht hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eine ausreichende medizinische Grundversorgung in Serbien, sodass dem Beschwerdeführer auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Inanspruchnahme der benötigten medizinischen Behandlung (Medikation und Kontrolluntersuchungen) möglich sein wird. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Zur Rückkehrentscheidung
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
3.2.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.08.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Betrugsdelikte, sowie im Bereich des Einbruchsdiebstahls und der missbräuchlichen Verwendung unbarer Zahlungsmittel begangen hat und gegen diesen zum Entscheidungszeitpunkt acht rechtskräftige, noch nicht getilgte, Verurteilungen vorliegen. Den festgestellten Verurteilungen lagen vielfach gleichgelagerte Tathandlungen zugrunde:
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 19.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 (1. Fall), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241e Abs. 3 (3. Fall) StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241f, 15, 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer jeweils im Mai 2006 den Groupier eines Casinos durch die Vorgabe, berechtigter Inhaber einer auf eine andere Person lautenden Kreditkarte zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels und Unterzeichnens mit fremdem Namen, in drei Angriffen zur Ausfolgung von Bargeld verleitet hat, wodurch der Kreditkartengesellschaft ein Schaden in der Höhe von EUR 2.500,- entstanden ist; die genannte Kreditkarte hatte er sich mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, darüber hinaus hat er vier Kreditkarten durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung durch die Verfügungsberechtigten im Rechtsverkehr zu verhindern, eine Uhr im Wert von EUR 350,- sowie Bargeld in der Höhe von EUR 150,- einer Person mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie mehrere auf eine andere Person ausgestellte Urkunden, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, eine Einkaufskarte sowie eine Vielfliegerkarte, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie durch den Verfügungsberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werden.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und dass es hinsichtlich einer Tathandlung beim Versuch geblieben war, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers erachtet.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.08.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 15 Abs. 1, 147 Abs. 1 UAbs. 2, 148 (2. Fall) StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (2. Fall) StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Höhe von sechzehn Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer abermals durch Verwendung einer auf eine fremde Person lautenden widerrechtlich verschafften Kreditkarte in elf Angriffen Verfügungsberechtigte von unterschiedlichen Unternehmen zur Ausfolgung von Waren verleitete, wodurch der Kreditkartengesellschaft ein Schaden von EUR 3.935,90 entstand und es in Bezug auf eine Schadenssumme von EUR 3.942,60 beim Versuch geblieben ist. Zudem hat er gegenüber Polizeibeamten fälschlich ausgesagt, dass er die verwendete Kreditkarte von einer namentlich bezeichneten Person erhalten hätte, welche er dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat wissentlich falsch verdächtigt hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde des Einbruchsdiebstahls mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 13 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, unter Benützung von entfremdeten unbaren Zahlungsmitteln Betreiber von Modegeschäften und den Betreiber eines Internetportals im April und Mai 2012 am Vermögen geschädigt zu haben sowie am 10.06.2013 einem Betrieb durch Einbruch in ein Geschäftslokal einen Bargeldbetrag von EUR 2.000,- weggenommen zu haben. Das Gericht bewertete bei der Strafzumessung als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend demgegenüber das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen, die Faktenhäufung sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 u 2, 145 Abs. 2 Z 1 u 2 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, im Oktober 2012 mit Mittätern durch Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprachen über das Ergebnis eines Fußballwettspieles sowie durch das Setzen einer Wette die Wettanbieter am Vermögen zu schädigen versucht zu haben, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses beim Versuch blieb. Er wurde weiters schuldig gesprochen, mit einem Mittäter im Zeitraum von August bis November 2013 einen anderen zur mehrfachen Zahlung und Überweisung von Geldbeträgen, wobei es teilweise beim Versuch blieb, sowie zur Übergabe von Sachwerten genötigt zu haben. Das Gericht wertete als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit mehreren Verbrechen, das Zusammenwirken mit einem weiteren Täter, die mehrfache Deliktsqualifikation, mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und die Begehung während offener Probezeit. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest wurde ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer selbst bei einer geregelten Arbeit ein sozial schädliches Verhalten zeigte, weil er „Schwarzarbeiten“ durchführte.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge in Kenntnis der gegen ihn bestehenden Europäischen Haftbefehle in Serbien offiziell einen neuen Namen angenommen und reiste mit dem auf die neuen Personalien ausgestellten Reisedokument ins Bundesgebiet ein, wo er bis zu seiner Festnahme infolge einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Juni 2018 unerkannt lebte.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 24.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, durch Einbruch in ein Geschäftslokal am 08.05.2017 zehn Mobiltelefone weggenommen zu haben. Es wurde als mildernd das Geständnis und als erschwerend die Vorstrafenbelastung herangezogen.
Zudem war der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB jeweils zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Desweiteren war dieser mit – mittlerweile getilgten – Verurteilungen aus 1993 und 1994 wegen Diebstahls und Raubes schuldig gesprochen worden, was die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 09.11.2005 und eine Abschiebung im Februar 1997 zur Folge hatte. Nachdem dieser illegal in das Bundesgebiet zurückgehrt war, war im November 1997 abermals eine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgt. Der Beschwerdeführer kehrte abermals illegal in das Bundesgebiet zurück und wurde von Februar 1998 bis Mitte Mai 1998 in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid vom 07.09.1998 wurde das gegen seine Person aufrechte Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers resultiert aus der kontinuierlichen Tatbegehung über einen mehrjährigen Zeitraum, innerhalb dessen es nie zu einem Gesinnungswandel gekommen ist.
Beim Beschwerdeführer handelte es sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um einen volljährigen, mehrfach vorbestraften, Mann, welcher kontinuierlich schwerwiegende Delikte insbesondere im Bereich des schweren Betruges gesetzt hat, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er auch einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Seine Gefährlichkeit und das fehlende Unrechtbewusstsein werden zudem dadurch deutlich unterstrichen, dass er, um dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu entgehen, in Serbien eine offizielle Namensänderung hat vornehmen lassen und in der Folge – bis zu einem zufälligen Aufgriff im Juni 2018 – unter den neuen Personalien unbemerkt im Bundesgebiet gelebt hat. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kann.
Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des wiederholt und zuletzt mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt nachdrücklich und gekennzeichnet durch einen raschen Rückfall manifestiert hat und dieser sich zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, liegt der erforderliche Beobachtungszeitraum bislang nicht vor.
Wenn auch der Beschwerdeführer von Geburt an in Österreich gelebt hat und hier die festgestellten Bindungen zu seinem Sohn, seiner Mutter und seinem Bruder aufweist, hier seine Schulbildung absolviert hat und kurzfristig in Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, so hat sich nichtsdestotrotz – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über einen mehrjährigen Zeitraum eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte inklusive der Beziehung zu seinem damals noch minderjährigen Sohn vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.
Nichtsdestotrotz waren, wenn auch ein gänzlicher Wegfall der Gefährdung nicht festzustellen war, zuletzt gewisse Tendenzen eines möglichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers zu erkennen. Dieser führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er im Frühjahr 2021 einen Herzinfarkt sowie eine Covid-Infektion erlitten hätte und er sich seither gesundheitlich eingeschränkt fühle; die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn habe sich zuletzt intensiviert und nehme für den Beschwerdeführer einen hohen Stellenwert ein. Zudem verrichtet er seit Juni 2020 im Österreichischen Staatsarchiv als Freigänger Hausmeistertätigkeiten, dies laut Schreiben des Arbeitgebers vom 30.07.2021 zur vollen Zufriedenheit der dortigen Personal- und Verwaltungsdirektion. Für den Zeitraum nach Haftentlassung wurden ihm bereits eine Anstellung in einem Transportunternehmen sowie eine Dienstwohnung schriftlich in Aussicht gestellt.
An der Verhinderung von Vermögensdelikten, insbesondere den vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten schwerwiegenden Betrugshandlungen, besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse.
In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021).
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderu