TE Bvwg Beschluss 2021/10/12 W136 2244033-1

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

BDG 1979 §92
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
ZPO §63 Abs1
ZPO §64
ZPO §73

Spruch


W136 2244033-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-Binder als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Bernhard JIRGAL und MinR Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beschwerdesache gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290,44198/3-DK/3/20, betreffend Entlassung den Beschluss gefasst:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.

2. Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals noch rechtfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die näher begründete Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals noch rechtfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit nach mündlicher Verhandlung im Beisein aller Parteien (belangte Behörde, Disziplinaranwalt, Beschwerdeführer) verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021, schriftlich ausgefertigt am 01.06.2021, GZ W136 2238996-1/9E, wurden die gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden abgewiesen.

5. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290,44198/3-DK/3/20, wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, zeigte sich erstmals reuig und ersuchte im Hinblick darauf, dass er mit Ablauf August 2022 in Pension gehen könne, um Beurteilung, inwieweit er der Disziplinarstrafe Entlassung entgehen könne und eine Verwendung für den Zeitraum dieses Jahres im Innendienst möglich sei. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens nahm die vorsitzende Richterin mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf. Der Beschwerdeführer gab an, dass ungeachtet seiner inhaltlichen Ausführungen, sein Anbringen als Beschwerde zu verstehen sei und er auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung wünsche.

Mit Ladung vom 12.08.2021 lud das BVwG die Parteien des Verfahrens zu einer Beschwerdeverhandlung. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde nach einem Zustellversuch am 16.08.2021 durch Hinterlegung am 17.08.2021 zugestellt und am 18.08.2021 vom Beschwerdeführer behoben.

6. Mit Schreiben vom 24.08.2021, beim BVwG am 26.08.2021 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag und führte aus, dass er bis zu dessen Bewilligung nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen könne.

7. Am 02.09.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes und der belangten Behörde statt, der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern. Dabei wurde die Rechtssache erörtert und seitens der belangten Behörde als auch des Disziplinaranwaltes darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, obwohl vom Dienst suspendiert und trotz eines anhängigen Disziplinarverfahrens neuerlich am 07.03.2021 eine Straftat begangen habe und dadurch im Hinblick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung neuerlich im Verdacht stehe, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, GZ W136 2244033-2/10E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entlassung bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 98/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (s. hierzu die zu § 9 Abs. 1 BVwGG zwar hinsichtlich der Frage einer möglichen Senatszuständigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassene, jedoch auf das vorliegende Verfahren eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe übertragbare Judikatur VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, Rz 36 bis 45).

3.1.1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 8a des Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 148/2020, lauten:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

(2) – (4) […]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a)

der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b)

der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c)

der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d)

der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e)

der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f)

der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

 

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2.

die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3.

sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

4.

sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

5.

sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.

(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.

[…]

§ 73. (1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.

(2) – (3) […]“

3.2. Die Verfahrenshilfe ist nur unter drei Voraussetzungen zu bewilligen, und zwar soweit

?        dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,

?        die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

?        die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig (wie etwa im Fall einer Verfahrensführung trotz Kenntnis von der Unrichtigkeit des eigenen Prozessstandpunktes) oder aussichtslos (wie insbesondere im Fall unzulässiger oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrenshandlungen) erscheint

(s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 8a VwGVG, Rz 5).

3.3. Der Antragsteller erhob seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vorlage eines Vermögensbekenntnisses im Umfang der Beigebung einer „ordentlichen Rechtsvertretung“ bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2021 und somit eine Woche vor der mit Ladung vom 12.08.2021 für den 02.09.2021 anberaumten Verhandlung. Vor diesem Hintergrund bestand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 73 Abs. 1 ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG keine Verpflichtung, die für 02.09.2021 anberaumte Verhandlung aufgrund des erhobenen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu vertagen/abzuberaumen.

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände iSd Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC hervorgekommen, wonach dem Antragsteller die Verfahrenshilfe zu bewilligen (gewesen) wäre: Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerdesache für den Antragsteller ohne Zweifel von großer Bedeutung ist, zumal der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die von der Behörde ausgesprochene Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist. Gerade vor dem Hintergrund des vom Antragsteller angestrebten Umfangs der Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch festzuhalten, dass sich in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2021, wie auch allgemein in diesem Verfahren, lediglich einfache Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen gestellt haben (s. hierzu die oben unter Pkt. II.7.). Weiters kamen weder allgemein noch konkret in der mündlichen Verhandlung komplexe Rechtsfragen des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts (Frage, ob die vom Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzung im Ergebnis die Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigt) hervor, die im Detail zu erörtern gewesen wären (s. zu den vom EGMR in seiner Judikatur herausgearbeiteten maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC im Einzelfall geboten ist [v.a. Klärung komplexer Sachverhaltsfragen, Beantwortung komplexer Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, Bedeutung der Beschwerdesache für die Partei und Gewährleistung effektiven Zugangs zum Gericht], im Detail Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 8a VwGVG, K6).

Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall gemäß Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC geboten (gewesen) wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Disziplinarverfahren Verfahrenshilfe Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2244033.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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