TE Bvwg Beschluss 2021/10/22 W195 2246523-1

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §14 Abs2
GebAG §29
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2246523-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.06.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX betreffend die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur XXXX , beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 126,90 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 06.05.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.06.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2.       In der Folge fand am 02.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3.       Mit Schriftsatz vom 02.06.2021, welcher im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2021 im Verfahren mit der GZ XXXX , vor:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3043

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

48 km á € 0,42

20,16

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 10:45 Uhr angetreten und um 14:10 Uhr beendet

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40

24,80

Zwischensumme

123,36

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

135,36

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

135,36

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

135,40

4.       Der Antragsteller verzeichnete in seiner Honorarnote unter anderem unter dem Kostenpunkt „Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG“ Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 29.09.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass der Mehraufwand in Bezug auf die von ihm verzeichneten Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50 iSd § 14 GebAG erst vergütet werden könne, wenn die Reise vor 11:00 Uhr angetreten und nach 14:00 Uhr beendet werden musste.

6.       Das Schreiben des BVwG vom 29.09.2021 wurde dem Antragsteller (nachweislich) am 01.10.2021 zugestellt.

In der Folge langte jedoch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX – zu einer am 02.06.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Wege des ERV am 02.06.2021.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 29.09.2021, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.


Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:

Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):

Gemäß §§ 29 iVm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Mittagessen zu vergüten, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden musste.

Laut Niederschrift der Verhandlung vom 02.06.2021, GZ. XXXX hat die Verhandlung um 12:15 Uhr begonnen und um 13:17 Uhr beendet. Der Antragsteller hat in der Zeit von 12:15 Uhr bis 13:17 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen.

Für die Anreise des Antragstellers zum Bundesverwaltungsgericht, werden laut Routenplaner www.google.at/maps für die Wegstrecke von seiner Wohnstätte ( XXXX ) zum Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien jedenfalls nicht mehr als 30 Minuten veranschlagt. Daraus ergibt sich aber, dass der Antragsteller für ein rechtzeitiges Erscheinen für die um 12:15 Uhr beginnende mündliche Beschwerdeverhandlung – auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 20 Minuten – seine Anreise jedenfalls nicht vor 11:00 Uhr antreten musste, weshalb der Mehraufwand für das Mittagessen iSd § 14 Abs. 2 GebAG nicht vergütet werden kann.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

48 km á € 0,42

20,16

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40

24,80

Zwischensumme

114,86

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

126,86

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

126,86

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

126,90

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 126,90 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Reisedauer Teilstattgebung Verpflegskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2246523.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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