TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 W280 2221479-2

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W280 2221479-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Russische Föderation, vertreten durch die RA Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 und am 01.10.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste 2006 im Alter von sechs Jahren mit seinem Vater und seiner Schwester illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dieser in weiterer Folge am XXXX 07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Vaters gestützt und keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX 02.2007 sowie einer Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am XXXX 11.2007 brachte der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine Familie schon während des ersten Krieges die tschetschenischen Befreiungskämpfer unterstützt habe, indem sie bei der Versorgung der Verwundeten geholfen habe.

Sein Vater, sohin der Großvater des BF, sei aktiver Kämpfer gewesen und sei während des ersten Krieges verschwunden.

Seine erste Frau, die Mutter des BF, sei im Jahr 2000 von maskierten Tätern verschleppt und unter ungeklärten Umständen erschossen worden.

Der Vater des BF sei zwischen 2001 und 2004 zwei Mal von maskierten Personen mitgenommen bzw. zwei Mal zum Polizeirevier geladen worden. Er sei dann bei Verhören nach dem Verbleib seines Vaters und seines Schwagers, der auch Kämpfer gewesen sei, befragt worden. Er selbst habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Diese Verhöre seien mit Drohungen und Misshandlungen einhergegangen. Aus Angst um sein Leben habe er der letzten Ladung im Februar 2004 keine Folge geleistet und habe sich bei entfernten Verwandten versteckt. Im August 2005 habe er seine zweite Frau geheiratet, sei Ende September 2005 aus Tschetschenien geflüchtet und habe nach einer Passkontrolle legal die Russische Föderation verlassen.

2. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 04.2008, Zl. 305.266-4/9E-XI/34/07, gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Vaters des BF ausgegangen und unter Zugrundelegung der damaligen Verhältnisse im Herkunftsland davon ausgegangen, dass nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass diesem aufgrund des Umstandes Gefahr drohe, als Unterstützer der Widerstandskämpfer von den Russen gesucht und umgebracht zu werden. Da davon ausgegangen werden müsse, dass er im gesamten Staatsgebiet Verfolgung durch russische Behörden zu befürchten habe, könne auch nicht gesagt werden, dass ihm in anderen Gebieten der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) eine innerstaatliche Schutzalternative offen stünde.

3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 04.2008, Zl. 305.261-4/4E-XI/34/07, wurde dem BF gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Asylgewährung hinsichtlich seines Vaters und der Eigenschaft des BF als dessen Familienangehöriger begründet.

4. Einem Bericht einer Landespolizeidirektion bzw. Frontex vom XXXX 05.2014 zufolge wurde der BF zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester am selben Tag bei der Einreise von Belarus nach Polen kontrolliert und wurden sie dabei im Besitz von russischen Reisepässen, die 2010 bzw. 2014 ausgestellt wurden, angetroffen. Durch die im Reisepass vorgefundenen russischen Reisestempel sei nachgewiesen, dass sich der Vater des BF sowohl 2012 als auch 2014 in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Nach den Angaben der Kinder (BF und Schwester) zufolge wären diese bei ihrer Großmutter in Tschetschenien gewesen.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 12.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG, § 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Am 18.06.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich zu dem am XXXX 05.2019 amtswegig von der Behörde initiierten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF zu allfälligen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt an, dass er glaube, dort gesucht zu werden, dazu jedoch nichts Konkretes angeben zu können, da er es nicht wisse. Er wolle einfach nicht ins Herkunftsland zurück. Er lebe in Österreich bei seiner Stiefmutter mit seiner Schwester und seinen Halbgeschwistern zusammen. Er habe in Österreich die Volksschule und Hauptschule besucht.

Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass die Behörde im Besitz von Unterlagen sei, aus denen hervorgehe, dass er 2014 mit seinem Vater in die Russische Föderation eingereist sei. Dazu gab der BF an, dass er zu Besuch gewesen sei, er glaube aber nicht in Russland.

7. Mit Bescheid vom XXXX 06.2019 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008, Zl. 305.261-4/4E-XI/34/07, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

8. Gegen diese Entscheidung wurde durch die Rechtsvertretung des BF fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020, Zl. W182 2221479-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung von §§ 28 und 19 Abs. 1 StGB iVm. § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

10. Am XXXX 04.2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG in Kenntnis gesetzt.

Dieser nahm folglich am XXXX 04.2021 schriftlich hierzu Stellung und führte im Wesentliche aus, dass er im Alter von sechs Jahren mit seiner Kernfamilie nach Österreich eingereist sei. Seither sei er lediglich ein einziges Mal, dies auch nur notgedrungen zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses, in sein Herkunftsland zurückgekehrt wo sich lediglich seine betagte Großmutter aufhalte. Der BF habe hier in Österreich die Schule besucht, sei auch beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und habe tiefgreifende soziale Kontakte geknüpft. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keinerlei Verbindungen mehr.

Bei einer Abwägung der individuellen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung dessen Privat- und Familienlebens, des Grades seiner Integration, der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei sowie der nicht vorhandenen Bindungen zu seinem Herkunftsland mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen käme man zum Schluss, dass die des BF überwiegen würden.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX 06.2021 wurde gegen den BF sodann gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach „..“zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß §53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, dieser keine weiteren Bindungen, Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht habe, die einer Rückkehr in dessen Heimatland hinderlich seien. Der BF habe mehrere Straftaten begangen, die eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit dessen persönlichen erfordern würden. In Anbetracht der kriminellen Energie lasse sich für ihn keine positive Beurteilung vornehmen. Er sei während der Probezeit neuerlich straffällig geworden, schrecke vor körperlicher Gewalt und Übergriffen nicht zurück und zeige seine Gewaltbereitschaft. In Abwägung der gegenläufigen Interessen sei eine Aufenthaltsbeendigung zulässig.

Gründe die einer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden, seien vom BF nicht vorgebracht worden. Ebenfalls seien keine besonderen Umstände festgestellt worden, die eine längere als die eingeräumte Frist von 14 Tagen, zur Regelung der persönlichen Verhältnisse bedingen würden.

Aufgrund der vom BF begangenen Straftaten, bei denen es sich, insbesondere im Hinblick auf den begangenen Raub, um schwerwiegende Straftaten handle, der einschlägigen Verurteilung und die neuerliche Delinquenz innerhalb der Probezeit würden zeigen, dass der BF nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Dies indiziere eine negative Zukunftsprognose, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren angemessen sei.

11. Gegen diese Entscheidung wurde durch den gewillkürten Rechtsvertreter des BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

Inhaltlich wurde zusammengefasst u.a. darauf hingewiesen, dass der BF, bis auf eine kurze Unterbrechung, seit seinem sechsten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig sei, weder über die notwendigen Sprachkenntnisse und Kontakte im Herkunftsland sowie die dortigen Gepflogenheiten und auch über keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen verfüge. Er sei – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – sehr wohl im Bundesgebiet beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und stehe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Zur Familie stehe der BF insofern in einem Abhängigkeitsverhältnis, als dieser finanziell von dieser abhängig sei. Aufgrund seines jungen Alters, seines stabilen familiären Umfeldes sowie seiner Bereitschaft sich zu ändern sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, weshalb eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des BF ausfallen müsse.

Neben dem Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, beantragte der BF das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte I. bis IV. ersatzlos beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte I. bis IV aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen möge.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am XXXX 06.2021, eingelangt am XXXX 07.2021, dem BVwG vorgelegt.

Am 26.08.2021 sowie am 01.10.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der 21-jährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, und ist sunnitischer Moslem. Im Alter von sechs Jahren reiste der BF im Juli 2006 illegal mit seiner Familie nach Österreich ein, beantragte durch seinen Vater internationalen Schutz und wurde diesem folglich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX 04.2008 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Der BF besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, sowie den polytechnischen Lehrgang. Eine weitergehende Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. Er verfügt über entsprechend gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

3. Der ledige und kinderlose BF lebte nach seiner Einreise nach Österreich zusammen mit seiner Stiefmutter, seiner um ein Jahr älteren leiblichen Schwester sowie seinem 12-jährigen Halbbruder und den beiden Halbschwestern im Alter von 13 und 8 Jahren zusammen.

4. Im Dezember 2019 zog der BF aus dem gemeinsamen Haushalt mit diesen aus, da er alleine wohnen wollte. In Österreich hält sich weiters sein Vater auf, der von seiner geschiedenen Frau und Stiefmutter des BF seit einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum, zumindest aber seit 6 Jahren, getrennt lebt.

Der BF ist seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX am XXXX 05.2021 nicht mehr behördlich gemeldet. Dieser hat die Absicht künftig in die Wohnung seines Vaters zu ziehen.

5. Das Verhältnis des BF zu seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern entspricht jenem zwischen einer leiblicher Mutter und ihrem Kind bzw. jenem zwischen leiblichen Geschwistern. Zwischen BF und der Mutter besteht ein regelmäßiger, ca. alle 2 bis 3 Tage stattfindender, persönlicher Kontakt, ebenso derzeit zu seinem Vater. Weitergehende gemeinsame Aktivitäten, die über das gelegentliche Konsumieren von Eis oder das gemeinsame Schwimmen hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden.

6. Sowohl der Vater als auch die Stiefmutter unterstützen den BF finanziell und tragen seinen Lebensunterhalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Geschwister, der Stiefmutter und des Vaters zum BF besteht nicht.

7. In seinem Herkunftsstaat, in der Ortschaft XXXX nahe der Stadt Grosny lebt seine 70 - jährige Großmutter sowie ein aus der zweiten Beziehung des Vaters stammender Halbbruder des BF. Letzterer hat die Schulzeit absolviert, ist jedoch noch nicht berufstätig. Die Großmutter des BF war von Beruf XXXX . Beide leben in einer Dreizimmerwohnung, die der Großmutter gehört.

Festgestellt wird, dass der von der Großmutter getrenntlebende Großvater des BF ebenfalls mit seiner anderen Familie dort lebt und über ein eigenes Haus mit Grundstück, welches aus der Verwandtschaftslinie des Vaters stammt, verfügt. Der Vater des BF pflegt Kontakt mit der Großmutter des BF, mit dem Großvater väterlicherseits besteht seit längerem kein Kontakt.

8. Festgestellt wird, dass der BF zusammen mit seiner leiblichen Schwester im Zeitraum von November 2012 bis Mai 2014, sohin über einen Zeitraum von zumindest 1 Jahr und 6 Monaten, zusammen mit deren Großmutter väterlicherseits und dem aus der zweiten Beziehung seines Vaters stammenden Halbbruder in der Ukraine lebten. Während dieses Zeitraumes besuchte der BF keine Schule und hatte dieser auch keinen nenneswerten Kontakt zu Außenstehenden.

Der BF hielt sich im Jahr 2014 zusammen mit seinem Vater und seiner älteren Schwester in der Russischen Föderation auf, wobei die Dauer des Aufenthaltes nicht festgestellt werden kann. Der BF ist im Besitz eines 2014 in der Russischen Föderation ausgestellten russischen Inlandsreisepasses.

Sowohl die Großmutter des BF als auch dessen Halbbruder waren zumindest drei Mal in Österreich zu Besuch und hatte diese persönlichen Kontakt zum BF.

9. Der BF verfügt sowohl über grundlegende Kenntnisse der tschetschenischen als auch der russischen Sprache. Der Vater des BF verfügt über keine, eine Kommunikation auf einfachem Sprachniveau zulassende, Kenntnisse der deutschen Sprache.

10. Im Zeitraum vom XXXX 11.2019 bis XXXX 02.2020 sowie vom XXXX 03.2020 bis XXXX 04.2020, sohin in Summe an 103 Tagen, ging der BF einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und war dieser als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zeitraum XXXX 08.2020 bis XXXX 10.2020 war der BF insgesamt an 17 Tagen als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zeitraum seit XXXX 05.2016 bis zum Tag der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bezog der BF für 1 XXXX Tage Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom XXXX 10.2018 bis XXXX 05.2019 sowie vom XXXX 08.2019 bis XXXX 11.2019 bezog der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung. Seit Ende September 2021 geht der BF wiederum einer Beschäftigung nach.

11. Der BF hat bis dato keine nennenswerten - über die sehr gering ausgeprägten Erwerbstätigkeiten hinausreichenden - Bemühungen gezeigt, um sich in Österreich zu integrieren. Weder ist dieser Mitglied in einem Verein, noch hat dieser sich bis dato gemeinnützig oder ehrenamtlich in einer Organisation engagiert. Seine sozialen Kontakte beschränken sich überwiegend auf Personen die nicht österreichische Staatsbürger sind und konnte dieser keine besonderen Bezugspunkte zu Österreich dartun.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 12.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG, § 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem weiteren Mittäter am XXXX 08.2017 versucht hat, einer Person mit Gewalt eine Armbanduhr im Wert von EUR 250,- wegzunehmen, indem er das Opfer am Arm gepackt hat, dessen Arm umgedreht und, als es sich gewehrt hat, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. Als ein weiterer Täter dem Opfer ebenfalls Schläge versetzt hat, hat das Opfer die Flucht ergriffen, bevor es den Tätern gelungen ist, Gewahrsam über die Uhr zu erlangen.

Weiters hat der BF mit zumindest drei weiteren Mittätern am XXXX 08.2017 mit Eisenstangen und Fahrradsättel die Verglasung einer Glasfassade eines Gebäudes beschädigt bzw. zerstört und dadurch einen Schaden in Höhe von ca. EUR XXXX ,-- verursacht.

Letztlich hat der BF am XXXX 08.2017 durch die wahrheitswidrige Behauptung, er werde die Uhr gleich wieder zurückgeben, eine Person zur Herausgabe seiner Armbanduhr im Wert von EUR 143,- verleitet und diese dadurch am genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt.

Mildernd wurden hierbei der bisherige ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die grundsätzliche Verantwortungsübernahme berücksichtigt; erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

13. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020, Zl. W182 2221479-1/9E, wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten aberkannt, und diesem weder ein Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden war, bestehen nicht mehr. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wonach der BF oder sein Vater bei einer Rückkehr ins Herkunftsland landesweit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 03.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung von §§ 28 und 19 Abs. 1 StGB iVm. § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 07.2020 in Wien in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einem namentlich genannten Opfer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit Vorsatz, durch deren Zuneigung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, indem ihn einer der Täter schubste und ihm anschließend einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte, die beiden Täter sodann dessen Autoschlüssel an sich nahmen und anschließend mit dem Fahrzeug des Opfers im Wert von EUR XXXX davonfuhren.

Des Weiteren dass der BF am XXXX 07.2020 in Innsbruck eine fremde Sache, nämlich einen PKW dadurch beschädigte, indem er auf die Motorhaube und das Dach des Fahrzeuges sprang, was eine kleine Delle und 2 Kratzer am Dach zur Folge hatte, wodurch dem Fahrzeughalter und Opfer ein Schaden in der Höhe von ca. EUR XXXX entstand.

Festgestellt wird, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF hat kein Unrechtsbewusstsein entwickelt.

15. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf Auszügen der vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 3.

Auszug Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 3:

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon-alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).

Quellen:

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- Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): ? ???????: «?? ??????? ? ????????? ?????????? ???????????? ??????? ????? ? ???????????? ??????» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf“], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhestvennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021

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- CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): ????? ??????????? ??????????? ? ????? ? COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19], https://???????????????.??/information/, Zugriff 12.3.2021

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- CK – Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforcement to vaccination, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53468, Zugriff 12.3.2021

- DS – Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern, https://www.derstandard.at/story/2000124129778/russland-waehnt-sich-nahe-an-der-herdenimmunitaet, Zugriff 12.3.2021

- DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000124341360/redcontent/1000220229?responsive=false, Zugriff 12.3.2021

- E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (23.2.2021): ? ????????? ??????? ?? ?????? ????? ?????? 50 ???????, ?????????? ????????????? ?? ????? [In Dagestan zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Coronavirus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden], https://mydagestan.e-dag.ru/coronavirus/v-dagestane-vpervye-za-dolgoe-vremya-menshe-50-chelovek-zabolevshikh-koronavirusom-za-sutki/, Zugriff 12.3.2021

- E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): ?????????? ? ?????????? ?????????? ????????? ?????????? ???????? ?????? COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.3.2021

- Gov.spb – ????????????? ?????-?????????? [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (5.3.2021): ????????? ??????????? ???????????? ?? 28 ????? [Einzelne Einschränkungen bis 28.3. verlängert], https://www.gov.spb.ru/press/governor/208547/, Zugriff 12.3.2021

- KMS – Kommersant (10.2.2021): ??????? ??????? ???????????? ???????? ????? ? ????? [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf], https://www.kommersant.ru/doc/4683493, Zugriff 15.3.2021

- LM – Le Monde (8.2.2021): En Russie, le Covid-19 a alimenté une hausse brutale de la mortalité en 2020 [In Russland hat Covid-19 für einen brutalen Anstieg der Sterberaten im Jahr 2020 gesorgt], https://www.lemonde.fr/international/article/2021/02/08/en-russie-le-covid-19-a-alimente-une-hausse-brutale-de-la-mortalite-en-2020_6069228_3210.html, Zugriff 12.3.2021

- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (7.3.2021): ?????? ??????? ????????? ? ???????? ? ????????????? ? ?????? [Sergei Sobjanin sprach über die Coronavirussituation in Moskau], https://www.mos.ru/mayor/themes/18299/7190050/?onsite_molding=2, Zugriff 15.3.2021

- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): ????? 700 ????? ??????? ??? ??????? ???????? ?? ???????????? ? ?????? [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in Moskau gegen Coronavirus geimpft], https://www.mos.ru/news/item/87519073/, Zugriff 12.3.2021

- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.): ?????????? ?????????? [Gratis-Impfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 12.3.2021

- Russland Analysen (8.2.2021): Covid-19-Chronik (11.-31.1.2021), (Nr. 397), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/397/RusslandAnalysen397.pdf, Zugriff 12.3.2021

- Russland Analysen (19.2.2021): Covid-19-Chronik (1.-14.2.2021), (Nr. 398), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/398/RusslandAnalysen398.pdf, Zugriff 16.3.2021

- RAD – Russian Analytical Digest / Anna Tarasenko (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 16.3.2021

- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.2.2021): Russia Approves CoviVac, Its Third Coronavirus Vaccine, https://www.rferl.org/a/russia-coronavirus-vaccine-covivac/31113697.html, Zugriff 12.3.2021

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- WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 24.3.2021

- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.3.2021

- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.3.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 16.3.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürgersollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 16.2.2021

- BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

- Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https://www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-sanktionen, Zugriff 24.2.2021

- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021

- Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020

- Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020

- MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020

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- Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.at/story/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt, Zugriff 5.3.2021

- Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020

- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020

- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 17.2.2021

- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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