Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2245573-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 29.06.2021, Zl. Jv 52812-33a/21, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. In dem beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Grundverfahren, einem Pflegschaftsverfahren zu XXXX , sind der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) Gerichtsgebühren (Entscheidungsgebühr nach TP 7 GGG, Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG und Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG) iHv insgesamt € 166,20 entstanden.
2. Mit am 28.06.2021 beim BG eingelangten Schreiben beantragte die BF den Nachlass dieser Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 166,20 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN weitergeleitet.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) wurde dem Antrag auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 166,20 gemäß § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wird eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.
4. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der BF am 05.07.2021 mittels Hinterlegung zugestellt.
5. Mit am 04.08.2021 persönlich am OLG eingebrachten Schriftsatz brachte die BF Beschwerde dagegen ein.
6. Mit Schreiben vom 17.08.2021 (eingelangt am 19.08.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
7. In der Folge hielt das BVwG der BF mit Schreiben vom 06.09.2021 (zugestellt durch Hinterlegung am 10.09.2021) den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sie binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne, im Rahmen derer die allfällige fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen wäre, widrigenfalls die Entscheidung aufgrund der vorgehaltenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.
8. Die BF lies diese Frist ungenutzt verstreichen und ist bis dato keine Stellungnahme der BF eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid am Montag, den 05.07.2021, durch Hinterlegung zugestellt (lt. im Akt einliegender Zustellbestätigung) und damit gegen die BF erlassen.
Die BF hat die gegenständliche Beschwerde am Mittwoch, dem 04.08.2021, persönlich beim OLG überreicht und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Montag, dem 02.08.2021 geendet hat, eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Hinterlegungsdatum erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten.
Die BF hat von der ihr gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme bis dato keinen Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.
Das BVwG hat der BF die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Die BF hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2245573.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021