TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/17 W117 2232698-4

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W117 2232698-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 1. Halbsatz VwGVG idgF, § 31 Abs. 1 VwGVG idgF, § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 24.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 26.06.2020 in Vollzug gesetzt.

Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 09.12.2020 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, sprach das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung aus und dass diese verhältnismäßig sei.

Gegen diese Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Ra 2021/21/0003-10, vom 16.04.2021 stattgab, wodurch das gegenständliche (Vorlage-/Beschwerde) Verfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war.

Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 30.12.2020 um 09:20 aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres).

Entscheidungsgrundlage:

?        gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich (unzweifelhaft) aus der (auch zitierten) Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich ist daher nach der Geschäftsverteilung der im Spruch angeführte Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevante materielle Norm lautet:

§ 22a Abs. 4 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Mit der Vorlage der Akten am 09.12.2020 wird im Sinne des angeführten 3. Satzes leg.cit eine Beschwerdeerhebung fingiert.

Der Beschwerdeführer wurde zwar zunächst ab dem 26.06.2020 in Schubhaft angehalten, diese endete aber mit seiner Entlassung 30.12.2020 um 09:20 aus der Schubhaft.

Da die Schubhaft also mit diesem Tag endete, war nun auch nicht mehr über eine Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen; eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft hatte daher zum aktuellen Zeitpunkt zu entfallen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Fortsetzungsausspruch war daher die eine Beschwerde fingierende Aktenvorlage spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, auf, sodass die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Haftentlassung Rechtsanschauung des VwGH Schubhaftbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2232698.4.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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