TE Bvwg Beschluss 2021/11/17 G308 2240787-1

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

AlVG §20
AlVG §21
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G308 2240787-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.11.2020:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 11.11.2020 wurde aufgrund der Eingabe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: „BF“) vom 20.10.2020 festgestellt, dass ihm gemäß §§ 20, 21 AlVG 1977 ab dem 02.10.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 10,33 gebührt.

Dieses als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.11.2020 mittels RSb-Schreiben zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2020, bei der belangten Behörde am 30.11.2020 einlangend, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2020 sowie gegen den „Leistungsanspruch vom 18.11.2020“.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25.03.2021 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 25.03.2021 eingelangt ist.

Im Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2021 wurde angegeben, dass die belangte Behörde über keine Durchschrift des dem Beschwerdeführer postalisch übermittelten „Bescheides“ vom 11.11.2020 verfügt und nur ein gespeicherter Entwurf übermittelt werden könne.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine vollständige Kopie des ihm von der belangten Behörde am 12.11.2020 per RSb-Schreiben zugestellten Bescheides vom 11.11.2020 binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

5. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 eine Kopie des von ihm erhaltenen Bescheides vom 11.11.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Weder der mit der Beschwerdevorlage übermittelte „elektronische Entwurf“ der Erledigung vom 11.11.2020 noch die dem Beschwerdeführer postalisch übermittelte Urschrift weisen eine Geschäftszahl auf und tragen zudem weder eine Genehmigung (Urschrift) noch eine Fertigung (Ausfertigung der schriftlichen Erledigung), daher weder Unterschrift des Genehmigenden, eine Beglaubigung noch eine elektronische Genehmigung bzw. Amtssignatur auf.

Die Erledigung vom 11.11.2020 wurde somit nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 18 AVG bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Organwalters, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss sohin das genehmigende Organ erkennen lassen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070; 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:

Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022).

Fallbezogen fehlt sowohl dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden „elektronischen Entwurf“ sowie auch der dem Beschwerdeführer offenbar übermittelten Urschrift die Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Die Identität des die angefochtene Erledigung genehmigenden Organwalters ist demgemäß nicht erkennbar und liegt keine wirksame Erlassung eines Bescheides vor.

Die Urschrift wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt (Amtssignatur) und findet sich schließlich im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde auch keine Durchschrift oder Kopie der konkret an den Beschwerdeführer zugestellten Urschrift. Auch auf diesem Wege kam sohin keine wirksame Genehmigung der angefochtenen Erledigung zustande.

Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da die Beschwerde gegenständlich zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Organwalter Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2240787.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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