Entscheidungsdatum
19.11.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2209769-1/9E
W132 2209770-1/10E
W132 2209771-1/9E
W132 2209772-1/11E
W132 2209773-1/10E
W132 2209774-1/12E
W132 2209775-1/9E
W132 2209776-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX
2.) XXXX ,
3.) XXXX
4.) XXXX
5.) XXXX
6.) XXXX ,
7.) XXXX und
8.) XXXX
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die sechs minderjährigen Kinder vertreten durch XXXX , alle vertreten durch XXXX , die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 11.10.2018, Zl. 1185905509 - 180302028,
2.) vom 11.10.2018, Zl. 1186007705 - 180310683,
3.) vom 11.10.2018, Zl. 1185905106 - 180301994,
4.) vom 11.10.2018, Zl. 1185905302 - 180301960,
5.) vom 11.10.2018, Zl. 1185904806 - 180301986,
6.) vom 11.10.2018, Zl. 1186008201 - 180310675,
7.) vom 11.10.2018, Zl. 1186007607 - 180310691 und
8.) vom 11.10.2018, Zl. 1186007509 - 180310705
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 04.11.2021 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2209775.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021