TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/24 W216 2247147-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W216 2247147-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.07.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2021,

A)

Zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

II. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Satz 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.07.2021 wurde der am 22.03.2021 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Zugrundelegung der Ergebnisse des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.09.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2021 vorgelegt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (Verspätungsvorhalt) vom 28.10.2021, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 04.11.2021, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden ist und ihr wurde zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine allfällige Stellungnahme hierzu abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 07.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre eingereichte Beschwerde vom 29.09.2021 leider erst so spät erfolgt sei, da sie bis zum 23.09.2021 auf stationärer Rehabilitation gewesen sei. In dieser Zeit sei es ihr durch die Umstände, zeitlich als auch technisch, nicht möglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen. Weiters habe sie auf die Befunde beziehungsweise den ärztlichen Entlassungsbrief, mit allen Informationen über ihren Zustand, warten müssen, damit sie diese dem Beschwerdeschreiben beilegen und somit die Beschwerde begründen habe können. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Dieser Bescheid wurde – der Aktenlage zufolge – am 27.07.2021 an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt mit 30.07.2021 als bewirkt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 10.09.2021.

Die Beschwerdeführerin brachte am 29.09.2021 per E-Mail eine mit 28.09.2021 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 04.11.2021, wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit hierzu eingeräumt.

Mit – beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 eingelangtem – Schreiben vom 07.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt bei Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Anwendbarkeit des § 33 VwGVG an, wobei das Verwaltungsgericht über einen – wie im vorliegenden Fall – nach Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015).

Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).

Im gegenständlichen Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, ihre Beschwerde verspätet eingebracht zu haben und sie gab – nach Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts – als Grund für die verspätete Einbringung der Beschwerde in einer beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 eingebrachten Stellungnahme vom 07.11.2021 schriftlich Folgendes an:

"Dazu ist zusagen, dass meine eingereichte Beschwerde vom 29.09.2021 leider erst so spät erfolgt ist, da ich bis 23.09.2021 auf stationärer Rehabilitation war. In dieser Zeit war es mir durch die Umstände, zeitlich als auch technisch, nicht möglich eine Beschwerde zu verfassen. Weiters kam dazu, dass ich auf die Befunde beziehungsweise den ärztlichen Entlassungsbrief, mit allen Informationen über meinen Zustand, warten musste, damit ich diese dem Beschwerdeschreiben beilegen und somit die Beschwerde begründen konnte."

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 42 Abs. 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.07.2011, Zl. 2008/18/0509, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 02.09.2021 bis 23.09.2021 geltend macht, der sie daran gehindert hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides – wie oben festgestellt – am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan und somit am 30.07.2021 bewirkt war, die Rechtsmittelfrist daher ab diesem Tag und somit vor Beginn ihres Rehabilitationsaufenthaltes zu laufen begonnen hatte und es der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen wäre, die Beschwerde bereits vor dem Antritt ihres Rehabilitationsaufenthaltes rechtzeitig einzubringen, und andererseits dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN).

Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil dem von der Beschwerdeführerin übermittelten "Ärztlichen Entlassungsbrief" vom 21.09.2021 keine Dispositionsunfähigkeit zu entnehmen ist und die Beschwerdeführerin selbst auch kein dementsprechendes Vorbringen erstattet hat. Sie schreibt vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2021, dass es ihr "durch die Umstände, zeitlich als auch technisch, nicht möglich" gewesen sei, eine Beschwerde zu verfassen, weshalb daher davon auszugehen ist, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter mit der fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu beauftragen.

Auch das Zuwarten auf medizinische Befunde, um sie der Beschwerde beizulegen bzw. diese zu begründen, stellt keinen wiedereinsetzungstauglichen Grund dar. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, eine Beschwerde auch ohne Vorlage von Befunden – fristgerecht – bei der belangten Behörde einzubringen und gegebenenfalls Unterlagen nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin vermochte daher im gegenständlichen Fall kein Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG anzuführen, welches eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag.

Damit war der Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A) II. (Zurückweisung wegen Verspätung):

Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 46 Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 27.07.2021 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan – sohin im vorliegenden Fall am 30.07.2021 – als bewirkt gilt, endete die sechswöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 10.09.2021.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete keine solche Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2021 Gründe an, warum die Beschwerde vom 29.09.2021 "leider erst so spät erfolgt ist". Wie oben bereits begründet, wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Beschwerde bereits vor Antritt ihres Rehabilitationsaufentaltes oder währenddessen durch einen Vertreter sowie auch ohne Vorlage von Befunden – fristgerecht – bei der belangten Behörde einzubringen.

Da sich die mit 28.09.2021 datierte und am 29.09.2021 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, erneut bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Krankheit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2247147.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten