TE Bvwg Beschluss 2021/11/24 W180 2246174-2

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W180 2246174-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt alias Bosnien u. Herzegowina alias Kosovo, in Schubhaft:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 31.07.2021 in einem Zug aus Salzburg kommend von der deutschen Grenzpolizei einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei sie keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte. Der BF wurde die Einreise seitens der deutschen Grenzpolizei verweigert und sie wurde am selben Tag an die österreichische Polizei übergeben und festgenommen.

2. Da eine – ebenfalls am 31.07.2021 durchgeführte – erkennungsdienstliche Behandlung der BF einen Eurodac-Treffer für Deutschland der Kategorie 1 ergab, wurde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet und in weiterer Folge über die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Mandatsbescheid vom 31.07.2021, Zl. XXXX , die Schubhaft gemäß Art 28 Dublin III VO zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die BF in Schubhaft genommen.

3. Seitens Deutschlands wurde eine Rückübername der BF jedoch per 09.08.2021 abgelehnt. Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2021, Zl. XXXX , wurde daraufhin über die BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2021, Zl. XXXX , wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Kosovo zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt.

5. Die BF erhob gegen die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes vom 26.08.2021 mit Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2021 und gegen den Schubhaftbescheid vom 09.08.2021 mit Schubhaftbeschwerde vom 08.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Erkenntnis vom 15.09.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt vorlagen. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht eine diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung.

7. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom 26.08.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021 als unbegründet abgewiesen.

8. Am 26.08.2021, 30.09.2021 und am 29.10.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes jeweils die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG.

9. Am 29.10.2021 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 29.10.2021 fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, und hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Der Aktenvermerk vom 29.10.2021 wurde der BF am selben Tag zugestellt.

10. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung der BF nach vier Monaten in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, warum aus seiner Sicht weiterhin Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben sei.

11. Am 18.11.2021 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht, dass die BF am 18.11.2021 aus der Schubhaft entlassen worden sei, und übermittelte den Entlassungsschein. Als Grund für die Entlassung wird im Entlassungsschein angeführt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht mehr vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1. Der unter Punkt I.1. – I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde am 30.11.2021 ablaufen.

1.3. Die BF wurde am 31.07.2021 in Schubhaft genommen und am 18.11.2021 aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schubhaftbeschwerde, Zl. W171 2246174/1, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021 betreffend die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, Zl. W161 2246315/1, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 30.11.2021 ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Dass die BF am 31.07.2021 in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 18.11.2021 ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom selben Tag sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

3.1.1. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 31 Abs. VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse [VwGVG]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse [VwGVG]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2.

Gema?ß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gema?ß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fa?llen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht gefu?hrten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anha?ngiges Verfahren nicht weiterzufu?hren, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fa?llung eines Beschlusses u?ber die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der "Zeitpunkt" der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist "nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde". Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

3.1.3.

Daraus folgt für den konkreten Fall:

Da die BF am 31.07.2021 in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich als Haftprüfungstermin für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiters unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 2 zweiter Satz AVG der 30.11.2021. Das Bundesamt traf daher die Verpflichtung, dem Bundesverwaltungsgericht spätestens am 23.11.2021 die Verwaltungsakten vorzulegen, damit diesem eine Woche zur Entscheidung vor dem Haftprüfungstermin verbleibt. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten bereits am 11.11.2021 vor, somit zwei Wochen und fünf Tage vor dem Haftprüfungstermin am 30.11.2021. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es jedoch keine „verfrühte“ Aktenvorlage und berechtigt eine Vorlage vor Beginn der Wochenfrist vor dem Haftprüfungstermin das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Aktenvorlage/Beschwerde (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). Mit Aktenvorlage am 11.11.2021 galt die Beschwerde als eingebracht und das Bundesverwaltungsgericht hätte bis 30.11.2021 grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, zu erlassen.

Allerdings wurde die BF vom Bundesamt aus Eigenem am 18.11.2021 aus der Schubhaft entlassen.

Durch die Entlassung der BF aus der Schubhaft ist das am 11.11.2021 amtwegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß den damals geltenden § 82 Abs. 1 FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung der BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung weggefallen. Die bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu ihren Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.

Das Verfahren war daher mittels Beschluss als gegenstandslos einzustellen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Haftentlassung Schubhaft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2246174.2.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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