Entscheidungsdatum
25.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2248422-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 28.09.2021 Zl. 9131.103/0132-Präs3a1/2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.08.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer mj. Tochter am häuslichen Unterricht auf der 5. Schulstufe für das Schuljahr 2019/20 an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen.
2. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 2 Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung über die 5. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass das schulpflichtige Kind ihre Schulpflicht in einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde.
4. Am 31.08.2021 wurde für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, erneut die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7.Schulstufe angezeigt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 11 Abs. 3 iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG), die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus:
Das schulpflichtige Kind habe im Schuljahr 2019/20 an häuslichem Unterricht auf der 5. Schulstufe teilgenommen und sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2019/20 sei somit nicht erbracht worden.
Die Bildungsdirektion für Wien habe daher gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. angeordnet.
Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7. Schulstufe für das Schuljahr 2021/22 angezeigt worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG und die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Der Bescheid sei rechtskräftig. Eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei – auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorliegende Verletzung der Schulpflicht durch einen nicht angezeigten Aufenthalt (Schulbesuch) im Ausland – nicht möglich und zu untersagen, da die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2019/20) nicht gegeben sei. Die mj. Schülerin habe bis zum 04.07.2020 (letzter Tag des Unterrichtsjahres in Wien im Schuljahr 2019/20) keinen Nachweis über eine abgelegte Externistenprüfung erbracht. Daher sei die Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Schülerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hielt die Bildungsdirektion fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
6. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beschwerdeführerinnen seinen kanadische und zusätzlich US-amerikanische Staatsbürgerinnen. Zu Beginn des Schuljahres 2019/20 hätten beide Beschwerdeführerinnen ihren Lebensmittelpunkt und dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, wo für beide eine Hauptwohnsitzmeldung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe ein aufrechtes Mietverhältnis für eine Wohnung in Wien.
Am 24.09.2019 seien die Beschwerdeführerinnen nach Kanada geflogen und aufgrund der COVID-19 Pandemie erst am 14.04.2021 nach Österreich zurückgekehrt.
Im Juni 2020 habe die Zweitbeschwerdeführerin die 5. Schulstufe nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht abgeschlossen, sie habe den häuslichen Unterricht auf der 6. Schulstufe fortgesetzt und diese Schulstufe im Juni 2021, wiederum nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht, abgeschlossen.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen durchgehenden dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, erst nach ihrer Aufnahme als außerordentliche Studentin am Mozarteum am 24.08.2021, haben sich die Beschwerdeführerinnen für einen weiteren dauernden Aufenthalt in Österreich entschieden.
Nach den national-kanadischen Regeln habe die Zweitbeschwerdeführerin daher die 5. und die 6. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Am 31.08.2021 habe die Beschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7. Schulstufe bei der Bildungsdirektion für Wien angezeigt.
Die Bildungsdirektion habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jegliche Abwägung der berührten Interessen unterlassen und nur ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung bestünde. Bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wirksam, hätte die Zweitbeschwerdeführerin für wenige Tage eine Schulplatzzuweisung erhalten müssen. Sie würde aus der derzeitigen Lernsituation „herausgerissen“ und müsste in ein nicht gewolltes Schulsystem wechseln, nur um dann wenige Tage später wieder in den häuslichen Unterricht zurückkehren zu können.
7. Am 18.11.2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 31.08.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/22 auf der 7. Schulstufe an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 22 VwGVG, Anm. 9; VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, m.w.N.).
Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe wieder VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen).
Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen Schule stärker gewichtet wird, als das Interesse der Zweitbeschwerdeführerin, weiterhin am häuslichen Unterricht teilzunehmen.
Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon auszugehen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall häuslicher Unterricht Interessenabwägung öffentliche Interessen SchulpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2248422.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021