TE Bvwg Beschluss 2021/12/1 W224 2217470-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

UG §78
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W224 2217470-2/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 103-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2021, beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Lehrveranstaltungen a) Line Element „Reanimationsübungen II“ b) Line Element „Integriertes Klinisches-Praktisches Propädeutikum“ c) Line Element „Themenspezifische Untersuchungstechniken III“ für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in Bezug auf die beantragte Anerkennung betreffend die Lehrveranstaltungen a) Line Element „Reanimationsübungen II“ b) Line Element „Integriertes Klinisches-Praktisches Propädeutikum“ c) Line Element „Themenspezifische Untersuchungstechniken III“ gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.

Die Revision ist nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.10.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch keinen der hiezu Berechtigten beantragt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2217470.2.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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