TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/1 W136 2234943-1

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34 Abs2 Z3

Spruch


W136 2234943-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 24.08.2020, GZ P1530805/3-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 Z 3 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Zuweisungsbescheid vom 20.12.2019 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes ab 03.02.2020 zugewiesen.

2. Der BF beantragte mit dem mit 18.08.2020 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX , die er seit 01.03.2020 als Hauptmieter bewohne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF aufgrund familiärer Umstände kurzfristig aus der mütterlichen Wohnung habe ausziehen müssen und nicht mit seiner Familie in deren neue Wohnung habe ziehen können, da diese zu klein sei. Außerdem habe seine Mutter Angst, dass der BF aufgrund der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sich mit dem Corona-Virus anstecken könne und ihn nicht mehr in der Wohnung habe haben wollen.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Gemäß den Angaben der Vermieterin sei das Wohnungsangebot etwa eine Woche vor Übergabe der Wohnung, welche am 17.02.2020 stattgefunden habe, gewesen. Der Mietbeginn sei der 01.03.2020 gewesen. Nachdem das Wohnungsangebot, die Übergabe und der Mietbeginn die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffend nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides zum Zivildienst am 20.12.2019 erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter gelebt. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Behörde keine Ermessenentscheidung zustehe, sondern dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich sei.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 26.08.2020) richtete sich die am 07.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde nochmals auf die familiäre Situation hingewiesen sowie dass der BF unverschuldet das Zimmer bei seiner Mutter habe verlassen müssen. Der Mietzins „fresse“ die Hälfte seines Einkommens als Zivildiener auf, seine Mutter und seine Großmutter würden ihn nun unterstützen, diese könnten bei einer positiven Entscheidung entlastet werden.

5. Mit Schreiben vom 10.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 03.05.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl. G 142/2020-4, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

Unbestritten ist, dass der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst vom 20.12.2019 datiert und der BF die verfahrensgegenständliche Wohnung als Hauptmieter im Februar 2020 mit Mietbeginn 01.03.2020 kurzfristig übernommen hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1.       Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

…..“

§ 34 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. … ,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. ...

2. ...

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) ….“

3.3. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat, sind für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich und hat die belangte Behörde keinen Ermessensspielraum. Die belangte Behörde darf daher auch nicht aus sozialen Gründen Wohnkostenbeihilfe zusprechen. Nachdem der Beschwerdevorführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides nicht entgeltlich in einer eigenen Wohnung gewohnt hat, durfte ihm die belangte Behörde Wohnkostenbeihilfe nicht zusprechen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen, weil dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anlastet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

eigene Wohnung Entgelt Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2234943.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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