TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/1 W136 2234321-1

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
ZDG §34 Abs1 Z1
ZDG §34 Abs2

Spruch


W136 2234321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.07.2020, Zl. P1006016/3-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 25.06.2020 mit Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und gab an, Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung seiner Mutter zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt € 1036,21 EUR bezahlen. Seine Mutter trage € 500,- an Wohnkosten. Weiters legte der Beschwerdeführer den Hauptmietvertrag seiner Mutter vom 01.01.1992 betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung sowie Kontoauszüge betreffend Zahlungen für die Wohnung vor.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.07.2020, zugestellt am 15.07.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter sei und zumindest Küche, Bad und WC gemeinsam mit dieser benütze. Der Beschwerdeführer führe daher keinen selbständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001, sondern habe lediglich das Recht zur Teilnahme am Haushalt seiner Mutter. Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei seine Schwester. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, da der Beschwerdeführer nur Mitbewohner sei, sei sein Antrag abzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich nicht gemeldet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit seiner Geburt an der Adresse XXXX 36/11/15 gemeldet sei, was die gleiche Adresse wie die der antragsgegenständlichen Wohnung, XXXX 29, sei. Das Wohnobjekt der XXXX habe mehrere unterschiedliche Adressen, aber immer die gleichen Stiegen, es sei ein Fehler der Hausverwaltung, dass bei der Meldung eine andere Adresse angegeben sei. Er habe natürlich etwas zu den Kosten der Wohnung beizutragen, auch wenn diese seiner Mutter gehöre, die die meiste Zeit nicht in der Wohnung sei, weil sie berufstätig sei. Wäre er beim Militär wäre er bessergestellt, als Zivildienst Leistender dürfe er nicht schlechter gestellt werden.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Beschluss vom 03.05.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl. G 142/2020-4, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsbescheid vom 09.05.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes ab 01.07.2020 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter und leistet einen Beitrag zu sämtlichen Wohnkosten. Der Hauptmietvertrag wurde zunächst mit den Eltern des Beschwerdeführers am 01.01.1992 unbefristet abgeschlossen, seit der Scheidung der Eltern ist die Mutter alleinige Hauptmieterin
2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

2. § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Z 2 bis 4 [...]

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

Z 3 […]

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."

2. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ?eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten – wie im gegenständlichen Fall - mit seiner Mutter teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung als Mitbewohner im Haushalt seiner Mutter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Miet- und Betriebskosten oder diese vielleicht zur Gänze trägt, vermag daran nichts zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde an der antragsgegenständlichen Adresse tatsächlich gemeldet ist, weil es für die gegenständliche Wohnhausanlage zwei unterschiedliche Adressen gäbe, so ist darauf zu verweisen, dass ihm im Sinne der obigen Ausführungen ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe auch in diesem Falle nicht zukommt. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender nicht schlechter gestellt werden dürfe als „beim Militär“ ist darauf verweisen, dass hinsichtlich eines Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe für Wehr- und für Zivildienstleistende dieselben rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung Mietvertrag Mitbewohner selbstständige Haushaltsführung Wohnkostenbeihilfe Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2234321.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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