Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
BEinstG §14Spruch
W265 2248711-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.05.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und schloss eine Reihe von medizinischen Befunden an.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welcher auch die Zusammenfassung der Sachverständigengutachten sowie die Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vornahm.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO, basierend auf der Aktenlage, stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge vH) fest.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung vom 12.07.2021 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 14.09.2021 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Diabetes mellitus Typ II“, „Rezidivierende Depressionen“ und „Degenerative Hüftgelenksveränderungen“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest.
In der Gesamtbeurteilung vom 16.09.2021 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits“, „Diabetes mellitus Typ II“, „Rezidivierende Depressionen“ und „Degenerative Hüftgelenksveränderungen“ einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH fest. Begründend führte der Sachverständige aus, dass die führende Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens als auch aufgrund des Ausmaßes durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab und legte weitere Befunde vor.
4. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten aktuellen Befunden ersuchte die belangte Behörde den Arzt für Allgemeinmedizin um ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Stellungnahme sowie den vorgelegten Befunden.
Der Arzt für Allgemeinmedizin bestätigte in seinem Aktengutachten vom 28.10.2021 das bisherige Ergebnis der festgestellten Funktionseinschränkungen und führte dazu aus, dass die nun bestätigten Gesundheitsschädigungen unter Punkt 5 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 20 vH sowie unter Punkt 6 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter“ mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 10 vH hinzugekommen sind. Infolge der Leidenskonstellation ist der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH nach wie vor unverändert.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab und legte weitere aktuelle Befunde vor.
6. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten aktuellen Befunden ersuchte die belangte Behörde den Arzt für Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Stellungnahme sowie den vorgelegten Befunden.
7. Der Arzt für Allgemeinmedizin bestätigte in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 das bisherige Ergebnis der festgestellten Funktionseinschränkungen und führte insbesondere zu dem in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befund vom 05.11.2021 aus, dass die bestehenden Depressionen auseichend mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 20 vH eingestuft sind. Etwaige vorhandene Verhaltensstörungen sind in der Diagnose Depression miteingeschlossen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Grad der Behinderung zu gering bemessen sei. Sie habe zwei Hörgeräte, trage eine Brille, sei auf der Leber bedient, die Gebärmutter sei ihr entfernt worden und zudem sei sie zuckerkrank. Darüber hinaus nehme sie Antidepressiva und sei in psychischer Behandlung. Sie ersuche um Überprüfung des Aktes.
10. Die belangte Behörde übermittelte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2021, wo dieses am selben Tag einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem an psychischen Erkrankungen, welche von einem Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt wurden. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Gegenständlich ist die vom Arzt für Allgemeinmedizin vorgenommene Beurteilung des Leidens 3 der Beschwerdeführerin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin leidet nach den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden (zuletzt vom 05.11.2021) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer psychischen Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, wodurch ein Abhängigkeitssyndrom Steatosis hepatis besteht, nimmt entsprechende Medikamente ein und befindet sich regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Im Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.09.2021 wird zudem ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben sei.
Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind.
Im Abschnitt 03.06 werden die Kriterien für affektive Störungen, wozu manische, depressive und bipolare Störungen zählen, definiert. Der medizinische Sachverständige stufte die rezidivierenden Depressionen der Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung der Sachverständigengutachten als Leiden 3 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Medikation stabil und die soziale Integration gegeben sei, nach Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bisherigen Befunde zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie der im Rahmen des Parteiengehörs neu vorgelegten Befunde.
Auch die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs und den neu vorgelegten Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen sein. Es wird sodann ein Gesamtgutachten zu erstellen sein, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein wird.
Dabei wird auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2248711.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021