Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2245200-1/11E
W151 2245201-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina sowie der XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstrasse 1/1, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.04.2021, GZ. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang:
1. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des AMS Wien Esteplatz vom 08.04.2021 wurde der Antrag auf Zulassung des XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
2. Am 10.05.2021 erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15.07.2021 wies das AMS Wien Esteplatz die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf erneut ab.
4. Mit Schreiben vom 26.07.2021 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 10.08.2021 wurden die gegenständlichen Beschwerdeakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 08.11.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie der belangten Behörde ein Schreiben samt einer vom Bundesverwaltungsgericht vom Gericht eingeholten negativen Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Vergleichbarkeit der Ausbildung des Beantragten übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerden zurückgezogen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwerde gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren gegeben:
Die beschwerdeführenden Parteien haben mit Schreiben vom 23.11.2021 ihre Beschwerden durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen und besteht auch kein Zweifel am diesbezüglichen Parteiwillen.
Die Verfahren sind daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2245201.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021