Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2238669-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.11.2020, Zl. 481075/16/ZD/0320, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 11.03.2020 der Einrichtung „ XXXX “ mit 01.04.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.
2. Mit Anzeige vom 28.07.2020 teilte die genannte Einrichtung der für den BF zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an, dass der BF sich am 20.07.2020 krankgemeldet habe und aus der am 27.07.2020 abgegebenen Krankenstandbestätigung hervorgehe, dass der BF erst am 24.07.2020, somit verspätet, den Arzt aufgesucht habe.
Mit Strafverfügung vom 30.07.2020 wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Strafverfügung gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 eine Strafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Die Tatbeschreibung in der Strafverfügung lautet auszugsweise wie folgt:
„Sie waren aufgrund einer Krankheit ab 20.07.2020 vom Dienstverhindert, sind aber ihrer Verpflichtung, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, bis 24.07.2020 nicht nachgekommen.“
3. Mit E-Mail vom 29.10.2020 teilte die Einrichtung der ZD mit, dass der BF vom 19.10.2020 bis zum 28.10.2020 im Krankenstand gewesen sei, die ärztliche Krankmeldung aber erst am 27.10.2020 in der Einrichtung übermittelt habe. Um „Prüfung einer Nichteinrechnung“ wurde ersucht.
3. Mit Schreiben der ZD vom 29.10.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 19.10.2020 bis zum 28.10.2020 gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986, aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil er die Krankmeldung erst am 27.10.2020 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens (schriftlich oder per Fax) Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist bzw. einer Stellungnahme ergehen werde. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde an die Adresse XXXX versendet.
4. Mit Bescheid vom 10.11.2020, dem BF an der oben angeführten Adresse am 12.11.2020 durch eigenhändige Übernahme zugestellt, wurde festgestellt, dass der oben genannte Zeitraum (9 Tage) gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalte, der dem BF mitgeteilt worden sei und zu dem er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, feststehe, dass er die Krankmeldung für den Zeitraum 19.10.2020 bis zum 28.10.2020 erst am 27.10.2020 der Einrichtung übermittelt habe.
5. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF am 03.12.2020 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie bereits in seiner Stellungnahme angeführt, habe er die Krankenbestätigung deswegen nicht fristgerecht vorgelegt, weil er mangels Corona-bedingter Einschulung am Beginn des Zivildienstes am 01.04.2020 nicht über die 7-tägige Meldepflicht Bescheid gewusst habe. Er habe seinem Vorgesetzten bei der Einrichtung die Krankenbestätigung immer am ersten Arbeitstag nach dem Krankenstand vorgelegt. Er habe versucht, seine Stellungahme der ZD per Fax zukommen zulassen, was nicht funktioniert habe, weshalb er seine Stellungnahme am 18.11.2020 per Mail gesendet habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme habe er am 11.11.2020 entgegengenommen, da er umziehe und der Brief an die alte Adresse zugestellt worden sei. daher sei seine Stellungnahem fristgerecht ergangen.
6. Mit Note vom 14.01.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der BF die Bestätigung über seinen Krankenstand vom 19.10.2020 bis zum 28.10.2020 erst am 27.10.2020 der Einrichtung übermittelt hat ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom BF auch nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Im Übrigen hat der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:
„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. ….
2. …
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. …
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“
2. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).
3. Im vorliegenden Fall gesteht der BF die verspätete Vorlage der Krankenbestätigung zu, wendet jedoch ein, dass ihm die gesetzliche Bestimmung betreffend Vorlage der Krankenstandbestätigung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit deswegen nicht bekannt gewesen sei, weil Corona bedingt keine Einschulung am Beginn seines Zivildienstes am 01.04.2020 stattgefunden habe.
Diesem Einwand kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil dem BF, selbst wenn er am Beginn des Zivildienstes nicht in seine Rechte und Pflichten eingewiesen worden sein sollte, die Bestimmung über den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bei Erkrankung sowie der Vorlage der ärztlichen Bestätigung bekannt gewesen sein musste. Wie sich nämlich aus der Aktenlage ergibt (siehe dazu oben Punkt I. 2) wurde über den BF mit Strafverfügung der Bezirksverwaltung vom 30.07.2020 eine Strafe iZm der verspäteten ärztlichen Untersuchung verhängt und in der Tatbeschreibung ausdrücklich die Frist zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung angeführt.
Nachdem diese Frist dem BF zumindest ab August 2020 bekannt gewesen sein musste, erscheint kein Grund ersichtlich, warum dem BF die rechtzeitige Vorlage der ärztlichen Bestätigung im Oktober 2020 nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Zum Vorbringen, wonach der BF seiner Meinung nach rechtzeitig eine Stellungnahem abgegeben habe und die belangte Behörde die Aufforderung zur Stellungnahme an eine alte Adresse des BF zugestellt worden sei, ist Folgendes zu bemerken:
Aus dem Akt der Behörde ist ein Eingang einer Stellungnahme des BF nicht ersichtlich; dass die Aufforderung des BF zur Stellungnahme an eine „alte Adresse“ ergangen sein soll, ist jedoch unrichtig, nach der Aktenlage wurde diese an die selbe aufrechte Adresse des BF wie der verfahrensgegenständliche Bescheid adressiert. Ob der BF, allerdings per Mail, eine Stellungnahme abgegeben hat oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Inhalt seiner Stellungnahme derselbe wie der seiner Beschwerde ist, welcher, wie ausgeführt, ihm nicht zum Erfolg verhilft.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Zeitraum von 19.10.2020 bis zum 28.10.2020 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil angesichts des klaren Wortlautes der anzuwenden Bestimmung die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
ärztliche Bestätigung ärztliche Untersuchung Dienstverhinderung Krankenstand Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten ordentlicher Zivildienst Verspätung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238669.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021