Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
BDG 1979 §50aSpruch
W246 2235668-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.09.2020, Zl. PAD/19/15944706/0005, den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 26.07.2020 gemäß § 50a BDG 1979 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit ab 01.10.2020 für die Dauer eines Jahres auf das Ausmaß von 39 Stunden.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag nach § 50a BDG 1979 ab, weil der begehrten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 30.09.2020 vorgelegt und sind am 02.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom jeweils 27.08.2021 eine mündliche Verhandlung für 09.12.2021 an und trug der Behörde gleichzeitig auf, bis spätestens 03.12.2021 die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlen hinsichtlich Personalstand und Überstundenausmaß für den Zeitraum der sechs Monate vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 vorzulegen und alle für die Berechnungen maßgeblichen Unterlagen in Vorlage zu bringen bzw. in die Verhandlung mitzunehmen.
6. Mit Schreiben vom 01.12.2021 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen vor, die dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021 übermittelt wurden.
7. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 02.12.2021 die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 02.12.2021 seine Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 09.09.2020 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.12.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).
Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 02.12.2021 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2235668.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021