Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2228380-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Dipl.-Ing. (FH) XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter „VertretungsNetz Erwachsenenvertretung“, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende vom 28. November 2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende vom 28. November 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Zulassung zum individuellen Masterstudium „Rechtswissenschaften“.
2. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021, 38 P 208/19y-290, bestellte das Bezirksgericht Linz gemäß § 120 AußStrG das „VertretungsNetz Erwachsenenvertretung“ in Linz mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer– unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
3. Am 29. November 2021 zog der Erwachsenenvertreter die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerde gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende vom 28. November 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Zulassung zum individuellen Masterstudium „Rechtswissenschaften“ explizit zurück.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich eindeutig aus dem am 29. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 25. November 2021 und der telefonischen Nachfrage vom 30. November 2021 (siehe OZl. 8).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Erwachsenenvertreter Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2228380.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021