TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 W136 2241203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
ZDG §14 Abs2

Spruch


W136 2241203-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAEMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.03.2021, Zl. 446845/19/ZD/0321, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Wien vom 25.02.2016 für tauglich befunden. Mit Bescheid vom 30.06.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.06.2016 fest.

2.       Mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2021, zugestellt durch Übernahme am 09.02.2021, wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2021 bis 31.12.2021 zugewiesen

3.       Mit E-Mail vom 04.03.2021 teilte der Beschwerdeführer der ZISA mit, dass er zwar einen Zuweisungsbescheid für 1. April erhalten habe, aber den Zivildienst aufschieben wolle, da er dieses Semester mit dem Masterstudium beginnen wolle.

4.       Mit Schreiben vom 04.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, bis längstens 15.03.2021 ein aktuelles Studienblatt oder einen anderen aktuellen Ausbildungsnachweis zu einer Berufsvorbereitung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welcher bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen.

5.       Am 11.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Studienblatt der XXXX für das Sommersemester 2021, aus dem sich ergibt, dass er seit 04.03.2021 das Masterstudium Wirtschaftsrecht belegt hat. In einem Schreiben teilte er mit, dass er nach dem Bachelor-Studium Wirtschaftsrecht nun das Masterstudium begonnen habe. Er beziehe Studienbeihilfe und Familienbeihilfe. Da das Jus-Studium auf der XXXX konsekutiv sei, wäre es für ihn kontraproduktiv, das Masterstudium später aufzunehmen. Den Zivildienst werde er nach dem Masterstudium aufnehmen und sich dafür auch rechtzeitig um eine Stelle umschauen.

6.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach Darlegung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG und des Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt:

„… Der Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG soll unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung aufgrund der Zuweisung zum Zivildienst verhindern. Ein Aufschub aufgrund dieser Bestimmung für eine nach bereits erfolgter Zuweisung begonnene Ausbildung ist nicht möglich.

Sie sind durch den o.a. angeführten Bescheid seit 09.02.2021 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, das Masterstudium wurde gemäß vorgelegtem Studienblatt mit dem 04.03.2021, also danach begonnen. Ihr Antrag war somit spruchgemäß abzuweisen.

Es wird angemerkt, dass die von Ihnen angeführten Umstände (beantragte Studienbeihilfe, aufbauendes Studium) keine bedeutenden Nachteile bzw. keine außerordentlichen Härten im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstellen und daher Ihr Antrag auch bei einem Studienbeginn vor der Zuweisung gemäß §14 Abs. 2 ZDG abzuweisen gewesen wäre.“

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.03.2021 (eingelangt bei der ZISA am 31.03.2021) rechtzeitig Beschwerde und führte – nach einer Wiederholung des Sachverhalts – im Wesentlichen Folgendes aus:

Die belangte Behörde habe bei der Abweisung nicht ausdrücklich klargestellt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine begonnene Ausbildung nach dem Zuweisungsbescheid einen Aufschub verhindere, weil die von ihr gewählte Definition des Zwecks des § 14 Abs. 2 ZDG eine gesetzliche Legitimation im § 14 ZDG finde. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch nie einen Antrag auf Aufschub gestellt habe und deshalb der Zivildienst bisher nicht aufgeschoben wurde, was die Behörde übersehe. Außerdem habe die Behörde nicht ausreichend definiert, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keinen bedeutenden Nachteil darstellen sollten. Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen. § 14 ZDG räume der Behörde Ermessen ein, dieses hätte sie intensiv auszulegen und zweckmäßig anzuwenden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 25.03.2021 mit dem Verfassen einer Masterarbeit begonnen, weshalb sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der Abweisung geändert hätten. Durch den Dienstantritt, würde der Beschwerdeführer einen bedeutenden Nachteil in seiner Ausbildung erleiden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgabe seines Antrages auf Aufschub des Zivildienstes.

Der Beschwerde war die Kopie einer „Bestätigung“ datiert mit „Wien, 25. März 2021“ auf einem „Briefpapier“ der XXXX beigelegt. Diese Bestätigung lautet: „Ich bestätige, dass Herr XXXX bei eine Masterarbeit zum Thema „Effizienz des Bundesrates“ verfasst.“ und weist eine eigenhändige unleserliche Unterschrift auf.

8.       Mit Anschreiben der ZISA vom 06.04.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt.

9.       Über Nachfrage teilte die ZISA dem BVwG am 13.04.2021 mit, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst am 01.04.2021 nicht angetreten habe, sondern eine Krankenbestätigung vorgelegt habe. Weiters teilte die ZISA dem BVwG am 01.12.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.05.2021 gemäß § 16 ZDG per 25.05.2021 aus dem Dienst entlassen worden sei, weil er dem Dienst ab 10.04.2021 unentschuldigt ferngeblieben sei.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines weiterführenden Studiums (Masterstudium Wirtschaftsrecht) betrifft, unstrittig fest. Er verfügt daher bereits über einen Studienabschluss (Bachelorstudium Wirtschaftsrecht), mit dem er grundsätzlich eine Berufstätigkeit ausüben könnte. Weiters festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach Aufnahme seines Masterstudiums am 25.03.2021 begonnen hat, einer Masterarbeit zu verfassen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Was die begonnene Masterarbeit des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass die von ihm vorgelegt Bestätigung, deren Aussteller nicht kenntlich ist, kein geeignetes Beweismittel darstellt. Allerdings erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Aufnahme seines Masterstudiums auch begonnen hat, eine Masterarbeit zu verfassen, weshalb dies aufgrund der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers festzustellen war.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

3.1.    Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

3.2.    § 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt– das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, somit am 01.01.2016 – eine allgemein bildende höhere Schule besuchte, während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit der Absolvierung eines Masterstudiums an der XXXX Wien begründet wurde. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht.

3.3.    Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 25.02.2016 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung im März 2021 begonnen hat.

3.4.    § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

3.5.    Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daher Folgendes:

Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23.03.2021 (Datum der Zustellung) ist zwar ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen, allerdings war er nicht derart zugewiesen, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung anzutreten hatte (vgl. vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081, RS). Daher kommt es – ungeachtet anderslautender Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides - fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (§°14 Abs. 2 ZDG, erster Satz).

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2021 aufgefordert, einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG nachzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vorgebracht hat, dass das Jus-Studium auf der XXXX konsekutiv sei, weshalb es kontraproduktiv sei, das Masterstudium erst später aufzunehmen, somit einen bedeutenden Nachteil bei Unterbrechung des Masterstudiums nicht einmal im Ansatz dargetan hat, ist der belangten im Ergebnis zu folgen, wenn sie den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen hat.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer nunmehr jedoch im Hinblick auf seine zwischenzeitlich nach Erlassung des bekämpften Bescheides begonnene Masterarbeit ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu gewähren wäre, ist nicht zu folgen, weil auch hier der Beschwerdeführer den bedeutenden Nachteil bloß behauptet, aber keinesfalls nachgewiesen hat. Zum Einem kann nämlich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass die Leistung des Zivildienstes zwingend dazu führen sollte, dass der Beschwerdeführer die Arbeit an seiner Masterarbeit zu unterbrechen hat. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer sein Masterstudium durch die Leistung des Zivildienstes unterbrechen müsste, stellt diese Unterbrechung per se noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, geht der Gesetzgeber generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und stellt von vornherein keinen bedeutenden Nachteil dar. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Denn die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Aus demselben Grund vermag auch der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgebrachten Umstand, dass er Studien- und Familienbeihilfe beziehe, die er im Falle einer Studienunterbrechung allenfalls noch vor Abschuss seines Masterstudiums verlieren würde, einen bedeutenden Nachteil bzw. außerordentliche Härte zu begründen, weil er sich in derselben Situation befinden würde, wenn er seinen Zivildienst bereits vor Beginn dieser weiterführenden akademischen Ausbildung abgeleistet hätte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde weitere Fakten zum Sachverhalt hätte sammeln müssen, kommt keine Berechtigung zu. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, seinen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes, den er immerhin erst nach Erhalt eines Zuweisungsbescheides gestellt hat, von vorneherein entsprechend zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und ist auch der Aufforderung der Behörde, entsprechende Nachweise für einen bedeutenden Nachteil beizubringen, nicht nachgekommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung daher auch kein Ermessen zu (vgl. VwGH vom 27.09.2007, Zl. 2007/11/0112).

Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, und der Beschwerdeführer einen solchen Nachteil bei allfälliger Unterbrechung seiner Masterarbeit auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsreicht nicht nachgewiesen hat, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzuweisen, da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Zivildienst fällt weder unter Art. 6 Abs. 1 EMRK noch unter Art. 47 GRC. Gegenständlich ist die Sachlage nicht strittig, viel mehr ist nur die Frage strittig, ob diese einen bedeutenden Nachteil für den Beschwerdeführer begründet. Dies ist aber durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, daher sind keine Rechtsfragen besonderer Komplexität zu beantworten und kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH 19.3.2014, Ra 2014/06/0033; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043 und VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Masterstudium Nachweismangel ordentlicher Zivildienst Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2241203.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten