TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 96/12/0303

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
B-VG Art94;
StGB §27 Abs1;
StGB §27;
StGB §74 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. August 1996, Zl. 108.624/07-Pr.A6/96, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses infolge Amtsverlust, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer stand (- jedenfalls seinerzeit -) als Beamter mit der Verwendungsbezeichnung "Bereiter der Spanischen Reitschule" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1995 wurde er vorläufig vom Dienst suspendiert, weil über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war und er zwei Banküberfälle gestanden hatte. Die Disziplinarkommission suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 und leitete gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein, das aber wegen des Strafverfahrens unterbrochen wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Mai 1996 wurde vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ein Betrag von S 76.076,40 als Übergenuß zurückverlangt.

In der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme vom 7. Juni 1996 brachte er vor, daß er zu Beginn der Untersuchungshaft veranlaßt habe, daß seine Bezüge auf ein Konto seiner Gattin überwiesen werden. Er habe sich bis einschließlich 31. Mai 1996 in Strafhaft befunden; es sei ihm aber nicht zur Kenntnis gelangt, welche Zahlungen sein ehemaliger Dienstgeber geleistet habe. Seine Gattin habe die auf ihr Konto überwiesenen Zahlungen, über welches er nicht verfügungsberechtigt sei, im guten Glauben verbraucht. Nach nochmaligem Schriftwechsel erging der angefochtene Bescheid mit nachfolgendem Spruch:

"Gemäß § 13 a Abs. 1 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956, haben Sie den zu Unrecht empfangenen Übergenuß aus Ihrem mit 15. November 1995 gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Höhe von S 76.076,40 binnen zwei Wochen mittels beiliegenden Zahlscheins zu ersetzen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. November 1995, der Dienstbehörde am 7. Mai 1996 zugestellt, sei ex lege mit Rechtskraft dieses Urteiles am 15. November 1995 gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 Amtsverlust eingetreten. Die Anweisung der Bezüge des Beschwerdeführers sei jedoch noch über den Zeitpunkt der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinaus bis einschließlich Mai 1996 auf ein vom Beschwerdeführer im September 1995 bekanntgegebenes Konto, lautend auf seine Gattin, erfolgt. Die Höhe des Übergenusses betrage S 76.076,40. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hievon habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, aber lediglich ausgeführt, daß die Zahlungen auf das Konto seiner Gattin erfolgt seien, welche die Beträge gutgläubig verbraucht habe.

Nach Wiedergabe des § 13 a Abs. 1 GG 1956 führt die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer gehe offenbar einerseits davon aus, daß er den gegenständlichen Betrag gar nicht empfangen habe, andererseits, daß dieser durch seine Ehefrau gutgläubig verbraucht worden sei. Dazu sei anzumerken, daß der Beschwerdeführer selbst veranlaßt habe, daß seine Bezüge auf das Konto seiner Gattin überwiesen werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Nennung einer Zahlstelle durch den Anweisungsempfänger sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Zahlungen auch "de facto" in Empfang genommen habe. Anweisungsempfänger sei jene Person, zu deren Gunsten die Zahlung geleistet worden sei. Wie aus den bereits übermittelten Überweisungsbelegen ersichtlich sei, sei dies im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst gewesen, sodaß davon auszugehen sei, daß er die Leistungen empfangen habe. Daß diese Leistungen zu Unrecht erfolgt seien, sei vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten worden. Die Höhe der Leistungen sei ihm mittels Überweisungsbelegen zur Kenntnis gebracht und ebenfalls nicht bestritten worden. Daß der gegenständliche Betrag durch seine Ehefrau gutgläubig verbraucht worden sei, sei ohne Relevanz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nämlich nur auf die Gutgläubigkeit des Anweisungsempfängers beim Empfang der Leistung an. Auf Grund des Ausmaßes der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe hätte ihm klar sein müssen, daß ex lege Amtsverlust eintreten würde und somit die Leistungen an ihn ohne rechtliche Grundlage weiter erfolgt seien. Es sei daher auszuschließen gewesen, daß der Beschwerdeführer beim Empfang der Leistungen gutgläubig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß zu Recht an ihn ausbezahlte Dienstbezüge, die jedenfalls gutgläubig verbraucht worden seien, nicht zurückverlangt würden. Die Tatsache seiner Verurteilung im Sinne des § 27 StGB wird von ihm ebensowenig wie die Höhe des Übergenusses in Frage gestellt.

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Amtsverlust ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Z. 4 BVG (gemeint: BDG) 1979 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB. Gemäß der letztgenannten Bestimmung sei mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer durch Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden. Für den durch § 74 Z. 4 StGB ausdrücklich bestimmten Begriff des Beamten sei aber nicht das dienstrechtliche Verhältnis, sondern die Funktion maßgebend. Es komme nicht auf Ernennung oder Anstellung, sondern nur auf die Funktion an; wer nur mit untergeordneten Tätigkeiten betraut sei, die erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollten, wie z.B. das Lenken eines Dienstkraftwagens, sei kein Beamter. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, daß für das Bereiten eines Pferdes ein größeres Maß an Geschicklichkeit erforderlich sei, als ein Kraftfahrzeug zu lenken, doch handle es sich bei diesen Aufgaben lediglich um Tätigkeiten im zuvor beschriebenen Sinn. Es sei somit ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen sei, eine Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 somit überhaupt nicht habe eintreten können. Eine Auflösung seines Dienstverhältnisses wäre vielmehr nur im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, nämlich durch Entlassung, möglich gewesen. Diesbezüglich hätte jedoch eine Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 mit Disziplinarerkenntnis entsprechend dem § 126 BDG 1979 erfolgen müssen. Schon daraus sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mangels Amtsverlustes keine Gehaltszahlungen zu Unrecht erhalten habe, die er zurückzahlen müßte.

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 27 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.

Beamter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 74 Z. 4 StGB jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist.

Beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152, vom 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0138). Wenn die Dienstbehörde bescheidmäßig die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 StGB feststellt, wird damit nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern nur klargestellt, daß die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152). Daß die Dienstbehörde aber von Amts wegen verpflichtet wäre, einen Feststellungsbescheid nach § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB zu erlassen, läßt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0203).

Wenn die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten im Sinne des § 27 StGB gehandelt habe, bedeutete das für den Beschwerdefall, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles aufgelöst worden ist und damit die weiter geleisteten Zahlungen auf das vom Beschwerdeführer angegebene Konto seiner Gattin einer entsprechenden Rechtsgrundlage entbehrten. Der Beschwerdeführer bestreitet aber seine Beamteneigenschaft im Sinne des § 27 StGB unter Hinweis auf den sogenannten funktionellen Beamtenbegriff, der durch § 74 Z. 4 StGB statuiert werde und dem die Tätigkeit eines "Bereiters" nicht zu unterstellen sei.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Begriff "Beamter", der dienstrechtlich jene öffentlich Bediensteten umfaßt, die durch einen einseitigen Hoheitsakt auf eine Planstelle ernannt worden sind und deren Dienstverhältnis im öffentlichen Recht geregelt ist, vielfach in unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird. So hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989, 13 Os 58/89, erklärt, daß der Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB jedenfalls nicht mit dem Beamtenbegriff des Dienstrechtes übereinstimmt, weil letzterer für die Bildung strafrechtlicher Tatbestände zur Erfassung speziellen Unrechts nicht geeignet ist. Im gleichen Sinne spricht vieles dafür, daß der Beamtenbegriff des § 27 StGB - entgegen der Begriffsbestimmung im § 74 Z. 4 StGB - ein dienstrechtlich geprägter und dann jedenfalls nicht mit dem funktionellen Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB ident ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StGB (vgl. dazu die vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Dokumentation zum StGB) wurde zu § 27 u.a. ausgeführt:

"Bei so schweren Taten, wie sie für den Amtsverlust allein in Betracht kommen, ist es geboten, der Allgemeinheit Gewähr zu geben, daß der Rechtsbrecher, falls er im Zeitpunkt der Verurteilung Beamter ist, nicht weiter als solcher tätig sein kann, und es dem Rechtsbrecher auch verwehrt ist, in näherer Zukunft das Amt eines Beamten wieder oder neu zu erlangen. Wenn diese Gewißheit bereits unmittelbar kraft des Strafurteiles gegeben ist, wird das Vertrauen in die Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung und ihrer Organe dadurch wirksamer gefestigt als durch ein dem Strafverfahren nachfolgendes, nicht öffentliches Disziplinarverfahren."

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum § 74 wurde u.a. dargelegt:

"Z. 4 und 5 legen die Begriffe "Amtsträger" und "Beamter" in einer dem Strafgesetz eigentümlichen Weise fest. Der Begriff "Amtsträger" ist enger als der Begriff "Beamter". Amtsträger kann nur sein, wer eine Organstellung hat, vermöge deren er mit Rechtswirksamkeit für eine Körperschaft oder sonst eine Person des öffentlichen Rechts Rechtshandlungen vornehmen kann. Ob er allein oder nur in Gemeinschaft mit anderen zur Vornahme solcher Handlungen befähigt ist, spielt keine Rolle. Wenn der Entwurf ausdrücklich sagt, daß der Amtsträger "als Organ" zur Vornahme von Rechtshandlungen bestellt sein müsse, so liegt darin eine Abgrenzung gegenüber anderen Vertretern juristischer Personen, die nicht als deren Organe bestellt sind (wie z.B. Rechtsanwälte, die eine Gemeinde in einem Prozeß oder bei einem Rechtsgeschäft vertreten). Daß der Amtsträger als Organ bestellt sein muß, heißt nicht, daß er organisatorisch in den Verwaltungsapparat eingebaut sein muß. Es genügt, wenn er zur Vornahme einzelner Verrichtungen, wie z.B. als Prüfungskommissär oder als Mitglied einer Wahlkommission, bestellt ist." ...

"Beamter kann nicht nur sein, wer dazu bestellt ist, als Organ Rechtshandlungen vorzunehmen. Auch wer mit rein tatsächlichen Verrichtungen im Rahmen der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist, ist Beamter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verwaltungsaufgabe von Bund, Land oder Gemeinde unmittelbar oder z.B. im autonomen Bereich einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts versehen wird.

Die Begriffe "Amtsträger" und "Beamter" im Sinne des Entwurfes stimmen mit dem Beamtenbegriff des Dienstrechtes nicht überein. Der dienstrechtliche Beamtenbegriff ist für die Bildung strafrechtlicher Tatbilder zur Erfassung spezifischen Unrechtes nicht geeignet. Auch der Beamtenbegriff des geltenden Strafrechts (§ 101 StG) ist vom dienstrechtlichen völlig abgelöst. Darüber, ob Beamte im Sinne des § 101 StG nur zu Rechtshandlungen befugte Organe oder auch bloß mit rein tatsächlichen Verrichtungen betraute Personen sind, gehen die Meinungen auseinander. Da es für die Eigenschaft als Amtsträger oder Beamter nicht auf ein Anstellungsverhältnis, sondern auf die Funktion ankommt, ist nach dem Entwurf ebenso wie nach dem geltenden Recht jeweils für die einzelne Handlung zu prüfen, ob sie der Täter in dieser seiner Eigenschaft vorgenommen hat oder nicht."

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Unterscheidung in Amtsträger und Beamte bezeichnete der Justizausschuß nicht als überzeugend (vgl. S. 120 der genannten Dokumentation mit Beispielen und näheren Ausführungen) und schlug vor, diese Unterscheidung fallen zu lassen. Demnach - so im Bericht des Justizausschusses an anderer Stelle weiter - wird "in den Bestimmungen des Besonderen Teiles, wo die Regierungsvorlage von "Amtsträger" oder "Amtshandlung" spricht, stattdessen "Beamter" bzw. "Amtsgeschäft" zu sagen sein". Das StGB wurde im Sinne der Ausführungen des Justizausschusses beschlossen.

Diese Darlegungen zeigen, daß danach der funktionelle Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB (- der auch Vertragsbedienstete der dort angeführten Einrichtungen und nichtbeamtete Träger öffentlicher Aufgaben, nicht aber beispielsweise Beamte, die ihre Tätigkeit bei selbständigen Wirtschaftskörpern erbringen, umfaßt -) auf die Delikte im Besonderen Teil des StGB abstellen soll, während die Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs. 1 StGB durch die Bezugnahme auf das dem Strafverfahren nachfolgende Disziplinarverfahren wohl eindeutig zeigen, daß sie den dienstrechtlichen Beamtenbegriff im Auge gehabt haben.

Diese Betrachtung deckt sich auch mit den Ausführungen von Pallin im Wiener Kommentar zu § 27 "Amtsverlust und andere Folgen der Verurteilung". Demnach sei nämlich der Begriff des Beamten im § 27 StGB im dienstrechtlichen Sinn (im Beschwerdefall: § 1 Abs. 2 BDG) zu verstehen und dieser Begriff vom strafrechtlichen Beamtenbegriff im Sinne des § 74 Z. 4 StGB zu unterscheiden. Es komme nach § 27 StGB "weder auf die Organeigenschaft noch auf die Funktion an, sondern lediglich auf das Ernennungs- und Anstellungsverhältnis". Auch Leukauf-Steininger vertreten in ihrem Kommentar zum StGB,

3. Aufl., S. 253, die gleiche Auffassung. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Doch selbst wenn der Beamtenbegriff des § 27 StGB im Sinne des § 74 Z. 4 leg. cit. zu verstehen sein sollte, ergäbe sich für den Beschwerdeführer kein besseres Ergebnis: Der Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB umfaßt sowohl die Hoheitsals auch die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Rechtsträger; ausgenommen ist lediglich die Tätigkeit in selbständigen Wirtschaftskörpern. Amtsgeschäfte im Sinne des § 74 Z. 4 leg. cit. sind durchaus auch Verrichtungen tatsächlicher Art. Ausgehend von dem vorher dargestellten weiten sachlich organisatorischen Geltungsbereich sind nur jene dort tätigen Bediensteten ausgenommen, die bloß mit untergeordneten Verrichtungen betraut sind; solche Tätigkeiten sind diejenigen, die lediglich die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollen, wie z.B. Heizen, Aufräumen, Lenken eines Dienstkraftwagens u.ä. (vgl. in diesem Sinn insbesondere die zusammengefaßte Rechtsprechung zu § 74 StGB bei Foregger-Serini, StGB, 5. Aufl.).

Bei der Spanischen Hofreitschule handelt es sich aber nicht um einen selbständigen Wirtschaftskörper, sondern um eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, in der der Beschwerdeführer nicht eine untergeordnete Tätigkeit, sondern die zentrale Aufgabe dieser im öffentlichen Bereich des Bundes eingerichteten Organisationseinheit erfüllte. Dies zeigt, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht bereits auf Grund seiner Verwendung vom funktionellen Beamtenbegriff ausgenommen ist.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Amtsverlust des Beschwerdeführers ausgegangen. Da das Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet, erübrigte sich diesbezüglich ein weiterer Abspruch durch die Disziplinarbehörde.

Zur Frage der Gutgläubigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß diese in seinem Fall deshalb gegeben gewesen sei, weil die Zahlungen unmittelbar nicht an ihn, sondern auf das Konto seiner Gattin geleistet worden seien; diese habe die Bezugszahlungen verbraucht, ohne daß er von den Überweisungen im genannten Ausmaß überhaupt etwas gewußt habe. Aber selbst wenn er von diesen Überweisungen gewußt hätte, hätte er jedenfalls davon ausgehen können, daß diese zu Recht erfolgt seien, weil ihn die Behörde in keiner Weise auf die Möglichkeit eines Amtsverlustes im Sinne des § 27 StGB hingewiesen habe.

Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im wesentlichen in der Fassung der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. N. F. Nr. 12.904/A). Dies gilt sogar für den Fall, daß im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln mußte (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062).

Im Sinne der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit besteht kein Zweifel daran, daß sich der Beschwerdeführer der Rechtsfolgen seiner strafgerichtlichen Verurteilung, nämlich des damit verbundenen Amtsverlustes, hätte bewußt sein müssen. Die nach dem Amtsverlust von der Behörde irrtümlich an ihn weiter geleisteten Bezugszahlungen stellen daher einen zu ersetzenden Übergenuß dar. Daß diese Zahlungen auf das Konto der Gattin des Beschwerdeführers erfolgten, ist vor diesem Hintergrund bedeutungslos, weil dies auf eine im Zusammenhang mit der Haft des Beschwerdeführers von ihm getroffene Verfügung zurückgeht.

Der Beschwerdeführer kann sich auch rechtens nicht darauf berufen, daß er als suspendierter Beamter auf eine bescheidmäßige Beendigung des Disziplinarverfahrens gewartet habe, weil mit dem kraft Gesetzes eintretenden Amtsverlust das Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gilt.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ohne Vorverfahren geklärt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG - ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer - als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120303.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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