RS Vfgh 2021/12/3 V613/2020 (V613/2020-13)

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
Oö GemeindeO 1990 §94
Oö RaumOG 1994 §33, §34
Bebauungsplans Nr 22 "Bergerndorf II" und Bebauungsplan Nr 22 – Satzungen "Bergerndorf II" des Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 28.03.2019
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung des Bebauungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde auf Grund gesetzwidriger Kundmachung mangels durchgehenden öffentlichen Anschlags während der zweiwöchigen Frist an der Amtstafel nach der Oö GemeindeO 1990

Rechtssatz

Aufhebung des Bebauungsplans Nr 22 "Bergerndorf II" samt Bebauungsplan Nr 22 - Satzungen "Bergerndorf II", beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 28.03.2019, laut Kundmachungsvermerk kundgemacht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel vom 19.08. bis 03.09.2019. Zurückweisung des Hauptantrags des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) soweit er sich nicht auf das Grundstück Nr 1422/10, EZ220, KG 51223 Ottsdorf, bezieht, mangels Präjudizialität. Die Kundmachung des Bebauungsplanes Nr 22 "Bergerndorf II" samt Bebauungsplan Nr 22 - Satzungen "Bergerndorf II" durch Anschlag an der Amtstafel ist ausweislich des vom LVwG vorgelegten Bildmaterials jedenfalls mit 29.08.2019 erfolgt. Der angefochtene Bebauungsplan hat mit dieser Kundmachung sohin ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass die Verordnung mit verbindlicher Wirkung zustande gekommen ist und in Geltung steht. Wenn das LVwG in seinem Antrag ausführt, dass es den in Rede stehenden Bebauungsplan anzuwenden habe, ist dies nicht denkunmöglich. Da es im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren vor dem LVwG aber nur um die Erteilung einer Bauplatzbewilligung und die Änderung von Bauplätzen bzw die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich des Grundstückes Nr 1422/10, KG Ottsdorf, geht, ist der Hauptantrag auch nur insoweit zulässig, als er sich auf das Grundstück Nr 1422/10, KG Ottsdorf, bezieht, weil die Bestimmungen der Verordnung vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken offenkundig trennbar sind.

Gemäß §94 Abs1 Oö GdO 1990 sind alle Verordnungen der Gemeinde für ihre Rechtswirksamkeit nach Maßgabe der Abs2 bis 4 leg cit öffentlich kundzumachen. §94 Abs3 leg cit fordert den Anschlag der Verordnung an der Amtstafel durch zwei Wochen. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des LVwG sowie dem vorgelegten Bildmaterial geht hervor, dass eine Kundmachung des Bebauungsplanes Nr 22 "Bergerndorf II" zumindest am 23.08.2019, 13:58 Uhr und somit innerhalb der für den angefochtenen Bebauungsplan im Kundmachungsvermerk ausgewiesenen Kundmachungsfrist an der für Bauangelegenheiten vorgesehenen äußeren Amtstafel der Marktgemeinde Thalheim bei Wels nicht angeschlagen war. Die Kundmachung des angefochtenen Bebauungsplanes war daher entgegen der Anordnung des §94 Abs1 und 3 Oö GdO 1990 keine zwei Wochen angeschlagen gewesen. Die nicht den Anforderungen des §94 GdO 1990 entsprechende Kundmachung des angefochtenen Bebauungsplanes bewirkt dessen Gesetzwidrigkeit. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die Verordnung nicht nur insoweit, als sie im Anlassverfahren hinsichtlich des Grundstückes Nr 1422/10, KG Ottsdorf, präjudiziell ist, sondern in ihrer Gesamtheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Bebauungsplan, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V613.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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