TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 96/20/0375

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995, Zl. 4.347.315/1-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AsylG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 1995, mit dem seinem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft. Diese hat er nach Ablauf der Berufungsfrist (die am 26. September 1995 endete) am 28. September 1995 eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit (ihm persönlich am 13. Oktober 1995 zugestellten) Schreiben vom 11. Oktober 1995 die Gelegenheit geboten, zu der von der angenommenen Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

Mit Beschluß vom 7. März 1996 hat der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingebrachen ergänzenden Schriftsatz macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen seines Inhaltes und ("in eventu") infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides weder Datum noch Aktenzahl des mit der Berufung bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angeführt sei, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß nach ständiger Judikatur für die Auslegung eines Spruches auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben zum Bescheid des Bundesasylamtes finden sich dort in unmißverständlicher Weise. Der vorliegenden Beschwerde kann im übrigen entnommen werden, daß dem Beschwerdeführer keine Zweifel darüber gekommen sind, welche Berufung mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Oktober 1995, mit dem ihm die angenommene Verspätung der Berufung zur Kenntnis gebracht werden sollte, in Deutsch verfaßt gewesen sei. Er habe mangels einer angeschlossenen Übersetzung nicht den Zweck dieses Schreibens erfassen können. Wäre dies geschehen, dann hätte er konkret zur Fristversäumnis Stellung nehmen, allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen können. Demgemäß erweise sich die Zurückweisung der Berufung als rechtswidrig.

Abgesehen davon, daß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (der sich nicht auf Bescheide bezieht) und § 39a AVG (der nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien regelt) keinen Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde begründen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0582, 0583 mwN), fehlt diesem Vorbringen in der Beschwerde die Relevanz. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde aufgrund welcher konkreten Stellungnahme hätte gelangen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätten.

Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, daß die Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu sehen sei, daß der Beschwerdeführer mangels Übersetzung des Hinweises auf die (verspätete) Berufung nicht rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil nicht ersichtlich wäre, in welcher Weise sich dies auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbescheides selbst hätte auswirken sollen.

Die verspätet erhobene Berufung war vielmehr zutreffend von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200375.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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