Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * Z* und eine andere beschuldigte Person wegen der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 552 St 22/20i der Staatsanwaltschaft Wien, AZ 331 HR 247/20h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2021, AZ 21 Bs 328/21w (ON 255 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:
Spruch
* Z* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] In dem von der Staatsanwaltschaft Wien gegen * Z* wegen des Verdachts der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren (ON 1 S 1) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2021, AZ 331 HR 247/20h (ON 251), die am 21. Dezember 2020 verhängte (ON 40) und bereits mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 253) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. Oktober 2021, AZ 21 Bs 328/21w (ON 255), nicht Folge und setzte die Haft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 1, Abs 6 StPO – unter Bejahung der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO – fort.
[2] Dabei erachtete das Beschwerdegericht – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Vorbeschlüsse (BS 6) vom 29. Jänner 2021 (ON 123; AZ 21 Bs 21/21y) und vom 7. Juni 2021 (ON 220; AZ 21 Bs 167/21v) korrespondierend mit dem Erstgericht – * Z* dringend verdächtig, er habe in Wien und an anderen Orten
I./ zu „der“ terroristischen Straftat des Mordes des im Zuge der Tatbegehung am 2. November 2020 getöteten * F*, der, bewaffnet mit Schusswaffen der Kategorie B (§ 2 Abs 1 Z 2 WaffG; Sturmgewehr AK 47, Pistole Tokarev), in der Wiener Innenstadt wahllos auf Passanten schoss und zumindest vier Personen tötete und zahlreiche weitere Personen teils lebensgefährlich verletzte, wobei die Tat geeignet war, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen, mit dem Vorsatz beigetragen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Österreichs ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, indem er von Anfang Oktober 2020 bis zumindest 1. November 2020 in der Wohnung des F* Aufenthalt genommen, mit den bei der Tat verwendeten Waffen Sturmgewehr AK 47 und der Pistole Tokarev samt (teilweise) Munition hantiert, sich an der Herstellung des aus Klebeband gefertigten Schultergurts des Sturmgewehrs und somit an der Vorbereitung des Attentats beteiligt bzw sich auf diese Weise bekräftigend und zustimmend zu der hier vorgeworfenen Verwendung der Waffen durch F* geäußert habe;
II./ sich ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest 2. November 2020 durch die zu I./ beschriebene Tat sowie durch Weiterleitung von IS-Propagandamaterial an seine Ehefrau nach islamischem Recht * G* zwecks Korrektur und Rückmittlung an zumindest einen noch auszuforschenden Dritten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) (in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, BS 5), als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) beteiligt, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste (Q: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115, 135) aufscheinenden Terrororganisation „IS – Islamic State“ (IS), die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Quaida im Irak hervorging und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird;
III./ sich durch die unter Punkt I./ und II./ beschriebenen Taten (zu ergänzen: in dem Wissen, dass er dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen fördert, BS 5), als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der mehrere tausend Mitglieder umfassenden, international agierenden terroristischen Vereinigung „IS – Islamic State“ (IS), beteiligt, die wenn auch nicht ausschließlich, (1.) auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs unter anderem mit Kampfmitteln, insbesondere im tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 durch ihre Kräfte unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit, insbesondere in den letzten Jahren auch in Europa, terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt, die (2.) durch all diese Straftaten eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt und (3.) andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und alle sonstigen ideologischen Gegner korrumpiert und durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt;
IV./ am 9. September 2021 in der Justizanstalt den unmittelbar einschreitenden Justizwachebeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abführung, zu hindern versucht, indem er wild um sich schlug, auf die Abwehrbewegung des Beamten mit Gegenwehr reagierte, sich aus der Fixierung drehte bis er und der Beamte zu Boden stürzten und ihn mit den Worten: „Man sieht sich immer zwei bis drei Mal ob Tag oder Nacht, ich finde euch, ein Gesicht hab ich mir gemerkt, irgendwann wenn es finster ist … meine Schuhe sind mehr wert als dein Leben, ich komm eh bald raus“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Diese Verdachtslage subsumierte das Oberlandesgericht Wien „dem“ Verbrechen der terroristischen Straftaten des Mordes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 75, 15; 278c Abs 2 (Abs 1 Z 1) StGB“ (I./), dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./), dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./) und dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (BS 6).
[4] Es gründete diese auf die bisherigen Beweisergebnisse (BS 6 iVm ON 123 S 9 ff, ON 220 S 9 ff), insbesondere die Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen des Forensischen Zentrallabors der Medizinischen Universität Wien (ON 75, ON 196) und die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (ON 104). Der Senat ging nicht (mehr) davon aus, der Beschuldigte habe an der Waffenbeschaffung mitgewirkt, sondern – wie bereits zuvor in Erwägung gezogen – von einer Mitwirkung an der Vorbereitung des Attentats durch Hantieren mit den Waffen und deren Präparierung (BS 7).
[5] Die subjektive Tatseite leitete das Oberlandesgericht aus dem objektiven Geschehen ab (BS 7 f).
[6] Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 6 StPO führte das Beschwerdegericht aus, dass keiner der Haftgründe des § 173 Abs 2 StPO ausgeschlossen werden könne (BS 10). Zur Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verwies es auf drei einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz sowie – unter dem Aspekt einer hohen kriminellen Energie beim Beschuldigten – auf die der aktiven Unterstützung eines Anschlags mit mehreren Todesopfern zugrundeliegende, vor nichts zurückschreckende Gesinnung. Den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO vermochte der Senat ungeachtet familiärer Bindung des Beschuldigten im Inland zufolge des starken Fluchtanreizes, der hohen Strafdrohung des gegen ihn geführten Strafverfahrens und möglicher fluchthelfender Beziehungen ins Ausland nicht auszuschließen (BS 11).
[7] Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft liege angesichts der zu I./ angelasteten Straftaten nicht vor (BS 11). Die Anwendung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht (BS 12).
[8] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Z*.
[9] Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren können die Unrichtigkeit der Beurteilung des dringenden Tatverdachts und Mangelhaftigkeit der Begründung der dazu getroffenen Sachverhaltsannahmen in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 und 10 StPO bekämpft werden. Bei materiell-rechtlichen Fragen hat sich der Beschwerdeführer an die Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts zu halten und seine Argumentation an diesen auszurichten (Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff, 32 ff mwN; RIS-Justiz RS0110146, RS0099810). Somit hat eine am Gesetz orientierte Beschwerde einen formalen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder an Hand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken, wobei sie sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0110146 [T18, T23, T24]).
[10] Soweit zunächst eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und vorgebracht wird, nach den aus Beschwerdesicht sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht unzureichenden Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts läge allenfalls ein psychischer Tatbeitrag vor, zu dessen Kausalität für die Ausführung der Tat durch F* am 2. November 2020 das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen habe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), entziehen sich diese Ausführungen bereits mangels Orientierung an den Beschlussannahmen (vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 33) einer inhaltlichen Erwiderung. Denn der Beschwerdeführer übergeht, dass das Rechtsmittelgericht gerade nicht bloß von ausschließlich intellektueller Beihilfe ausging, sondern annahm, er habe „sich an der Herstellung des aus Klebeband gefertigten Schultergurts des Sturmgewehrs und somit an der Vorbereitung des Attentats beteiligt“ (BS 2, 5) und sich „zu seinen aktiven Unterstützungshandlungen in dem Wissen und Willen bereit[gefunden], zur geplanten, in Vorbereitung befindlichen und schließlich am 2. November 2020 vollendeten Tat des * F* beizutragen (BS 5). Dabei bedachte es auch die (nicht nur ideologische) Nahebeziehung zwischen dem Beschuldigten und F*, die sich nicht zuletzt darin manifestierte, dass dieser jenen über Wochen vor dem 2. November 2020 in seiner Wohnung wohnen ließ (BS 8).
[11] Indem die Grundrechtsbeschwerde die auf DNA-Spuren des Beschuldigten an der Innenseite des Klebebandstücks, mit dem der Schultergurt des Sturmgewehrs gefertigt worden war (ON 220 S 11; vgl auch ON 196 S 7), gegründete Annahme einer aktiven Beteiligung an der Vorbereitung des Attentats durch Mitwirkung an der „Präparierung“ der Waffen (Herstellung des Schultergurts, ON 220 S 13; BS 2, 7 f) konsequent ausblendet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts (RIS-Justiz RS0110146 [T24]).
[12] Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass schon die geringste sozialinadäquate Hilfe, die die Ausführung der Tat fördert, einen ausreichend kausalen Tatbeitrag darstellt. Dafür genügt eine tatfördernde Hilfestellung, ohne die die unmittelbare Tat in ihrer konkreten Gestalt auf diese Art und Weise nicht geschehen wäre (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 82, 83; E. Steininger, SbgK § 12 Rz 99; RIS-Justiz RS0089832).
[13] Im Gegenstand ist nach den im Kontext gelesenen Annahmen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass das Versehen des Sturmgewehrs mit einem Schultergurt (an dem diese Langwaffe notorisch umgehängt werden kann, um die Hände frei zu haben) das zusätzlich unter Verwendung einer Pistole geplante (und sodann auch so verübte) Attentat – also den mörderischen Angriff auf eine Vielzahl von Menschen in kurzer Zeit – im oben genannten Sinne förderte.
[14] Solcherart sind weder
- das sich bloß in eigenen Schlussfolgerungen erschöpfende Vorbringen zum Abschlussbericht der Untersuchungskommission zum Terroranschlag vom 2. November 2020,
- die Berufung auf Aussagen zu einer „bereits langfristig vorliegende[n] Radikalisierung“ und „religiös extremistische[n] Sozialisierung“ des Attentäters, von der ohnehin auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist (ON 220 S 13),
- nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Zweifel an einer näheren persönlichen Beziehung zum Attentäter (vgl aber BS 8),
- der Hinweis auf das (vom Rechtsmittelgericht berücksichtigte, BS 9) Fehlen daktyloskopischer Spuren noch
- die weitwendige im Wesentlichen abstrakt bleibende Kritik am ergänzenden forensischen Sachverständigengutachten, zu den DNA-Spuren (ON 196)
einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich.
[15] Soweit die Beschwerde das Vorliegen von Flucht- und Tatbegehungsgefahr bestreitet, ist zunächst festzuhalten, dass Umstände, die der Annahme eines Haftgrundes gemäß § 173 Abs 2 StPO entgegenstehen, nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die sein Vorliegen im Sinn des § 173 Abs 6 StPO – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0113412) – ausschließen (RIS-Justiz RS0113413). Nur wenn das Beschwerdegericht diese Annahme willkürlich (also ohne oder mit offenbar unzureichender Begründung) trifft, verletzt es dadurch das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Kier in WK² GRBG § 2 Rz 47 mwN; allgemein zum Fehlerkalkül bei der Annahme von Haftgründen RIS-Justiz RS0118185, RS0117806).
[16] Das Oberlandesgericht argumentierte, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und die aus der Beteiligung an einer solchen Tat erhellende hohe kriminelle Energie des Beschuldigten nicht auszuschließen sei (BS 10 f). Diese Erwägungen widersprechen nicht den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317). Einen Verstoß gegen das Willkürverbot vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, indem er behauptet, aus dem bisherigen Verfahren ergäben sich „keine Hinweise für eine besondere Gefährlichkeit“ des Beschuldigten. Damit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs 6 StPO mängelfrei begründet und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
[17] Der weiteren Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht Wien sowohl die fehlende Substituierbarkeit der Haft durch – von der Beschwerde nicht konkret bezeichnete (RIS-Justiz RS0116422) – gelindere Mittel (BS 12) als auch deren unsubstantiiert bestrittene Verhältnismäßigkeit (BS 11) mängelfrei begründet.
[18] Da schon der erfolglos bekämpfte dringende Tatverdacht zum Faktum I./ hafttragend ist, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Straftaten die Haftvoraussetzungen vorliegen (RIS-Justiz RS0061132).
[19] Der Angeklagte wurde daher nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.
Textnummer
E133302European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00146.21M.1207.001Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021