TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 95/18/0830

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14;
VwGG §38 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des S in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl. 111.169/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei nach der "auf Ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage" sichtvermerksfrei eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern wollen.

Fest stehe, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner "gültigen Bewilligung", somit seit 30. Juni 1994 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens nur teilweise vor (siehe unten II.2.) und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist auszuführen, daß die belangte Behörde trotz Aufforderung, die Verwaltungsakten vorzulegen, diese nur unvollständig vorgelegt hat. Insbesondere wurde weder der gegenständliche Antrag noch der erstinstanzliche Bescheid noch die Berufung vorgelegt. Insoweit diese Aktenbestandteile fehlen, kann der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß er die belangte Behörde vorher ausdrücklich auf diese Säumnisfolge hingewiesen hat, daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 AufG oder § 14 FrG) erteilt werden soll.

3. Aus den vorgelegten Teilen der Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, daß sich der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren im Inland aufhält und bis 30. Juni 1994 über gültige Sichtvermerke verfügte, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei dem dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerk um einen Touristensichtvermerk gehandelt hat. Die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer seither im Bundesgebiet aufhalte, ohne daß ihm hiefür eine Berechtigung erteilt worden sei, deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen. Die - auch mit dem übrigen Bescheidinhalt in Widerspruch stehende - Feststellung, daß der Beschwerdeführer sichtvermerksfrei eingereist sei und den damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern wolle, findet hingegen weder im Beschwerdevorbringen noch im Inhalt der vorgelegten Teile der Verwaltungsakten Deckung. Diese Feststellung wird daher aufgrund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG nicht als Grundlage für das verwaltungsgerichtliche Verfahren herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß sich der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 1994 aufgrund von (gewöhnlichen) Sichtvermerken und seither ohne Berechtigung im Inland aufhält. Die begehrte Bewilligung soll daher weder zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen noch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist somit nicht erfüllt.

4. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der begehrte Ersatz für die - an sich neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatz nicht gesondert zu vergütende - Umsatzsteuer war insoweit zuzusprechen, als der gesamte Betrag für Schriftsatzaufwand und Umsatzsteuer den nach der zitierten Verordnung gebührenden Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand (S 12.500,--) nicht übersteigt. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180830.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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