RS Lvwg 2021/10/23 LVwG-S-1536/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Zwar kann sich „die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit [ergeben], mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne dass der Charakter der Probefahrt verloren ginge, wenn anlässlich einer Probefahrt […] die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder er eine Toilette aufsuchen kann. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck ‚Probefahrt‘ mehr oder minder zu Gunsten des ‚Nebenzweckes‘ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann.“ (vgl Grubmann, Kommentar zum KFG4 648 mit Verweis auf VwGH 1631/76).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrtkennzeichen; Probefahrt; Bescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1536.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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