Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Zwar kann sich „die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit [ergeben], mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne dass der Charakter der Probefahrt verloren ginge, wenn anlässlich einer Probefahrt […] die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder er eine Toilette aufsuchen kann. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck ‚Probefahrt‘ mehr oder minder zu Gunsten des ‚Nebenzweckes‘ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann.“ (vgl Grubmann, Kommentar zum KFG4 648 mit Verweis auf VwGH 1631/76).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrtkennzeichen; Probefahrt; Bescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1536.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021