Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die Mitarbeiterin B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 7. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem mit der Beschwerde auf eine Höhe von € *** eingeschränkten Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gänzlich Folge gegeben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm
§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Dienstgeberin von C.
Nachdem dieser einem hohen Ansteckungsrisiko mit COVID-19 ausgesetzt gewesen war, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2020 auf Grundlage der §§ 1, 6, 7 und 43 Abs. 4 EpiG mit sofortiger Wirkung an seinem Wohnsitz „bis zur Gesundmeldung von D“ abgesondert.
D war mit Bescheid vom 27. März 2020 abgesondert worden, nachdem bei ihm eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen worden war, auf die offenbar das Ansteckungsrisiko von C zurückgeht. Diese Absonderung wurde (insbesondere weil D der Behörde bekannt gegeben hatte, dass er zuvor 48 Stunden lang symptomfrei gewesen sei) mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2020 aufgehoben.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft bezahlte C ungeachtet seines absonderungsbedingten Arbeitsausfalles sein regelmäßiges Entgelt weiter. Außerdem wurden ihm für die Tage seiner Abwesenheit auf Grund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Verpflichtung Zulagen für Fehlzeiten ausbezahlt, die das Entgelt für die von D zuvor regelmäßig geleisteten Überstunden ausgleichen sollen.
3. Am 28. April 2020 beantragte die Gesellschaft für den Zeitraum von 28. März bis 9. April 2020 eine Vergütung gemäß § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.
Dieser Betrag setzte sich aus dem nach Ansicht der Gesellschaft auf diesen Zeitraum (4 Tage im März und 9 im April) entfallenden Bruttogehalt von € *** sowie darauf entfallenden Dienstgeberbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung von € *** zusammen.
4. Über entsprechende Aufforderung legte die Gesellschaft am 12. April 2021 eine Plausibilisierung der geltend gemachten Beträge (in Tabellenform) vor, aus der sich nur mehr ein geltend gemachter Entschädigungsbetrag von € *** ergab. Dieser setzte sich aus dem anteiligen Bruttolohn sowie der Fehlzeitenzulage für die Arbeitstage der Absonderung in der Höhe von insgesamt € ***, darauf entfallenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € *** sowie anteiligen Sonderzahlungen (einschließlich Dienstgeberbeiträgen) in der Höhe von € *** zusammen (eine Differenz von € *** zum Gesamtbetrag geht offenbar auf einer Rundung zurück). Dieser Berechnung liegen Kosten für jeden Arbeitstag in gleicher Höhe zu Grunde, die mit der Anzahl der von der Absonderung betroffenen Arbeitstage multipliziert wurden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (auf € *** eingeschränkten) Antrag in einer Höhe von € *** statt (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung folgte die Behörde den Angaben und Berechnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Entgelt von C und erachtete den Ersatz des begehrten anteiligen Bruttogehalts und der Fehlzeitenzulage sowie der darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge für berechtigt.
Hingegen sei eine Sonderzahlung nicht zu vergüten, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nicht im Monat der Absonderung ausbezahlt worden sei. Daher sei das Begehren insoweit abzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der, ausgehend von der Berechnung der Entschädigungsbeträge in einem kurz zuvor ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, nur mehr die Zuerkennung eines Betrages von € *** an Vergütung begehrt wurde. Begründet wurde dies damit, dass laut diesem Erkenntnis der Gesellschaft auch eine Entschädigung für die auf den Absonderungszeitraum entfallenden Sonderzahlungen (samt darauf entfallenden Dienstgeberbeiträgen) zustehe.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 10. Juni 2021 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von diesem zur Zahl *** protokollierte Revision aus.
Diese Entscheidung erging mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021 und wurde dem Landesverwaltungsgericht am 14. Juli 2021 zugestellt.
Am 26. Juli 2021 übermittelte das Gericht den Parteien die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und informierte sie darüber, dass das Verfahren fortzusetzen sei.
Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte keine Partei Gebrauch.
8. Am 16. November 2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Gesellschaft telefonisch auf, die Berechnung des begehrten Betrages nachvollziehbar darzustellen. Dazu erging am 22. November 2021 noch eine nähere Darlegung der nach Ansicht des Gerichtes nach § 32 Abs. 2 und 3 EpiG iVm § 3 EFZG gebotenen Berechnung des Entschädigungsbetrages.
9. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte noch am selben Tag eine Berechnungstabelle vor, in der der monatliche Grundlohn von C in der Höhe von € *** auf die (Kalender-)Tage der Absonderung aliquotiert wird. Dafür wird nunmehr der Lohn für März durch 31 und für April durch 30 geteilt und mit 4 bzw. 9 (Anzahl der Kalendertage der Absonderung in beiden Monaten) multipliziert. Daraus ergeben sich Entschädigungsbeträge für den Grundlohn in der Höhe von € *** (März) bzw. € *** (April).
Die Höhe der aus der Absonderung resultierenden Fehlzeitenzulage betrug im März € *** und im April € ***. Die Vertreterin der Gesellschaft stellte dazu am 25. November 2021 telefonisch klar, dass diese Zulage nach dem für C geltenden Kollektivvertrag für Urlaubs-, Feier- und Krankenstandstage, jedoch nur für Wochentage fällig werde und nach dem Durchschnitt der in den davorliegenden drei Kalendermonaten pro Tag erhaltenen Überstundenvergütung zu bemessen sei.
An Sonderzahlungen wurde (samt Dienstgeberbeiträgen) ein Betrag von € *** geltend gemacht, der sich aus der Umlegung der Summe von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (zuzüglich Dienstgeberbeiträgen) auf einen Monat und in weiterer Folge einer Berechnung wie beim Monatslohn ergab.
Die Gesellschaft legte weiters einen Auszug aus dem Lohnkonto von C vor, aus dem sich die Auszahlung sämtlicher geltend gemachter Beträge an diesen ergibt. Das Lohnkonto zeigt außerdem, dass das Dienstverhältnis von C mit 25. Oktober 2020 endete. Nachdem er den Urlaubszuschuss im Juni 2020 in voller Höhe (€ ***) erhalten hatte, wurde ihm im Oktober 2020 noch ein Betrag von € *** an Weihnachtsremuneration ausbezahlt, wodurch sich insgesamt ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen für den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichenen Teil des Jahres ergibt.
Schließlich erklärte die Gesellschaft, dass sie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
10. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
Der an C für die Monate März und April 2020 geleistete Grundlohn sowie die für den Absonderungszeitraum anfallende Nebenleistungszulage waren (ungeachtet der Anwendung einer vom vorliegenden Erkenntnis abweichenden Berechnung der Entschädigungsbeträge, dazu unten III.4.) bereits im Verwaltungsverfahren unstrittig und werden auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
Auch die Höhe sowie die Leistung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt. Da die belangte Behörde davon ausging, dass die Sonderzahlungen nicht ersatzfähig sind, hat sie dazu keine Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch für das Landesverwaltungsgericht kein Anhaltspunkt, an der durch den Lohnkontoauszug belegten Höhe der Sonderzahlungen sowie deren Auszahlung an C (oben 9.) zu zweifeln. Die entsprechenden Angaben der Gesellschaft werden daher der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186 idF BGBl. I 143/2021, lauten auszugsweise:
„[…]
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
[…]
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. […] Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; […]
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]“
3. Gemäß § 51 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 100/2018, beträgt der vom Dienstgeber zu tragende Anteil der Beiträge in der Krankenversicherung 3,78 % und in der Pensionsversicherung 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Der Unfallversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 leg.cit. 1,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
4. § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. 399/1974, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
III. Rechtliche Beurteilung
1. Nach den getroffenen Feststellungen war R im Zeitraum von 28. März bis 9. April 2020 durch einen auf Grundlage des EpiG (insbesondere dessen § 7) erlassenen Bescheid abgesondert. Damit lag die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG für eine Vergütung für diesen Zeitraum vor.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat als Arbeitgeberin von C diesem dem EFZG entsprechend sein Gehalt weiterbezahlt und die (erst später fälligen) Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) aliquotiert auf den Zeitraum der Beschäftigung von C (also für den Zeitraum 01.01. bis 25.10.2020) ausbezahlt. Außerdem hat die Gesellschaft C für den Zeitraum seines Ausfalls eine ihm auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen zustehende Fehlzeitenzulage, die den Zweck eines Ausgleichs regelmäßig anfallender Überstunden verfolgt, ausbezahlt (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen § 3 Abs. 5 EFZG). Damit ist der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 3 EpiG auf die beschwerdeführende Gesellschaft übergegangen.
2. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem nach der Antragsmodifikation vom 12. April 2021 auf einen Vergütungsbetrag von insgesamt € *** gerichteten rechtzeitigen Antrag in der Höhe von € *** statt (auf die Tage der Absonderung entfallendes Bruttoentgelt samt Dienstgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach der damaligen Berechnungsmethode der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Behörde übernahm, sowie Fehlzeitenzulage, vgl. oben I.4. und 5.) statt. Die Abweisung von € *** betrifft ausschließlich die Vergütung der auf den Absonderungszeitraum anteilig entfallenden Sonderzahlungen samt Dienstgeberanteil.
3. Strittig ist somit die Rechtsfrage, ob die Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG auch anteilige Sonderzahlungen sowie darauf entfallende Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für den geltend gemachten Absonderungszeitraum umfasst.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, bejaht. Konkret wurde ausgesprochen, dass im Hinblick auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen ist, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (mit Verweis auf OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b).
Die an C im Juni bzw. Oktober 2020 ausbezahlten Sonderzahlungen, deren anteilige Vergütung für den Absonderungszeitraum die beschwerdeführende Gesellschaft begehrt, stellen nach den getroffenen Feststellungen eine von ihr geschuldete, regelmäßige und wiederkehrende Leistung dar. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend handelt es sich daher um einen Teil des Entgelts, das gemäß § 32 Abs. 3 EpiG dem Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum zu vergüten ist.
4. Dennoch steht der beschwerdeführenden Gesellschaft der abgewiesene Mehrbetrag nicht in voller Höhe zu. Die Gesellschaft und ihr folgend die belangte Behörde haben nämlich das anteilige Bruttogehalt (samt Zulagen) und damit auch die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (hier Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge) derart ermittelt, dass sie von einem einheitlichen Entschädigungsbetrag für jeden Arbeitstag der Absonderung ausgingen.
Eine derartige Berechnung entspricht jedoch nicht der durch § 32 Abs. 2 EpiG angeordneten Leistung „für jeden Tag“ der Absonderung, der gemäß § 32 Abs. 3 EpiG das nach dem EFZG maßgebliche regelmäßige Entgelt zu Grunde zu legen ist. Dies ist im Falle des monatlich entlohnten Dienstnehmers V gemäß § 3 Abs. 1 EFZG das Monatsentgelt, das durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats – im vorliegenden Fall also im März durch 31 und im April durch 30 – zu teilen und sodann mit der Anzahl der von der Absonderung umfassten Kalendertage im jeweiligen Monat (hier 9 bzw. 3) zu multiplizieren ist.
Mit dieser dem Gesetz entsprechenden Berechnungsmethode, die (nach entsprechender Anleitung durch das Gericht) auch die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer am 22. November 2021 vorgelegten Berechnungstabelle zu Grunde legte, ergibt sich ein anteiliger Betrag des Bruttomonatsbezuges von € ***.
Dem ist die nach der kollektivvertraglichen Regelung im Krankheitsfall nur für Arbeitstage anfallende (somit auf einzelne Tage bezogene) und entsprechend ausbezahlte Fehlzeitenzulage in der Höhe von insgesamt € *** hinzuzurechnen.
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration in der Höhe von jeweils € *** standen C einmal jährlich zu, wobei wegen der Aliquotierung auf den Zeitraum des aufrechten Arbeitsverhältnisses nur ein Betrag von € *** zur Auszahlung gelangte. Dieser ist zur Berechnung „für jeden Tag“ der Absonderung durch 299 (Anzahl der Kalendertage des aufrechten Arbeitsverhältnisses im Schaltjahr 2020) zu teilen und mit der Zahl der Kalendertage der Absonderung (also 13) zu multiplizieren. Einer Umrechnung auf Monate, wie sie die Gesellschaft in der Tabelle durchführt, bedarf es (mangels einer Monatsbezogenheit der Sonderzahlungen) nicht. Daher ergibt sich insoweit ein Entschädigungsbetrag von € *** (um € *** mehr als in der Berechnung der Gesellschaft).
Der Summe dieser Teilbeträge von € *** sind noch die Dienstgeberbeiträge gemäß § 51 Abs. 3 ASVG in der Höhe von 17,53 %, also € ***, hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Entschädigungsbetrag von insgesamt € ***.
5. Dieser Betrag übersteigt jenen Betrag, den die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrem anlässlich der Beschwerdeerhebung auf eine Höhe von € *** (weiter) eingeschränkten verfahrenseinleitenden Antrag geltend macht und der auch ihrem Beschwerdebegehren entspricht.
Da das Landesverwaltungsgericht über diesen Antrag nicht hinausgehen darf (VwGH 26.02.1996, 94/10/0147, mwN), ist lediglich der beantragte Betrag in voller Höhe zuzuerkennen.
6. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt, die beschwerdeführende Gesellschaft hat außerdem während des Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung einer solchen verzichtet. Im Hinblick auf die unstrittigen Berechnungsgrundlagen und die (mittlerweile) vom Verwaltungsgerichtshof geklärte Rechtslage wird eine Verhandlung auch vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet.
IV. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechts-frage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der §§ 32 Abs. 1 bis 3 EpiG sowie des § 3 EFZG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Sonderzahlung; Fehlzeitenzulage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1032.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021