Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Das nach dem EFZG maßgebliche regelmäßige Entgelt ist im Falle eines monatlich entlohnten Dienstnehmers gemäß § 3 Abs 1 EFZG das Monatsentgelt, das durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats zu teilen und sodann mit der Anzahl der von der Absonderung umfassten Kalendertage im jeweiligen Monat zu multiplizieren ist.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Sonderzahlung; Fehlzeitenzulage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1032.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021