Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
AVG §35Spruch
W195 2242860-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. vorhergehende Verfahren:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der XXXX , stellte am 18.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am Vortag wegen der versuchten Entwendung von Lebensmitteln in einem Geschäft polizeilich angehalten wurde.
Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz brachte er vor, dass er seit dem Jahr 2009 Probleme mit einer kriminellen Organisation gehabt habe; es gebe Leute, die ihn töten wollen würden. Er sei als Drogenkurier tätig gewesen. Im Zuge seiner Flucht sei er über Italien und die Slowakei bis nach Wien gelangt.
I.2. Mit Bescheid vom 29.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des -Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).
Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft seien. Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. In Österreich sei der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2020 aufhältig und verfüge über kein Privat- und Familienleben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei mittellos und zudem in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen und habe versucht, Lebensmittel zu entwenden. Er habe einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher notwendig und gerechtfertigt, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da der Beschwerdeführer in seiner Person als vollkommen unglaubwürdig zu erachten sei, sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und er zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
I.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2021, XXXX als unbegründet abgewiesen.
II. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr – fristgerecht - angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2021, XXXX , wurde über den von der XXXX vertretenen BF eine Mutwillensstrafe von € 726,- verhängt. Zusammengefasst stellte das BFA – nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrens (im Wesentlich wie unter „I. bisherige Verfahren“ ausgeführt) – fest, dass der BF mutwillig und in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ein Verfahren geführt habe.
Durch die offenbare Aussichtslosigkeit des Antrages manifestiere sich die missbräuchliche Absicht des BF, mit diesem Antrag zur unnötigen Belastung der Behörde und mutwilliger Verzögerung seiner Verfahren beizutragen. Damit habe er den Tatbestand des § 35 AVG verwirklicht und sei eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des von der XXXX vertretenen BF, in welcher dieser ausführt, dass der BF nicht offenbar mutwillig gehandelt habe, als er einen Asylantrag stellte. Der BF habe sich nicht im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewendet. Er habe auch nicht aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sei.
Da ein Missbrauch nicht vorliege sei auch keine Mutwillensstrafe zu verhängen. Unbegreiflich sei auch die Höhe der Mutwillensstrafe von € 726,-, dem höchstmöglichen Strafsatz. Eine Begründung dazu sei im Bescheid nicht enthalten.
Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides, in eventu eine Reduktion der Mutwillensstrafe.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt „I. vorhergehende Verfahren“ sowie unter Punkt „II. Zum gegenständlichen Verfahren“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere auch den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA, den Gerichtsakten des BVwG im Verfahren XXXX sowie der vorgelegten Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
§ 35 AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Der BF stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen mit Bescheid vom 29.03.2021 ab, mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021, XXXX wurde diese Entscheidung vollumfänglich bestätigt.
Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich der BF letztlich nach illegaler Einreise und Durchführung eines Asylverfahrens nicht rechtens im Bundesgebiet aufhält, muss festgestellt werden, dass dem BF nicht von vornherein Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann.
Obwohl letztlich dem Antrag auf internationalem Schutz nicht Folge zu geben war, war nicht von vornherein dieses Begehren von Aussichtslosigkeit getragen. Sowohl das BFA als auch das BVwG haben in einer tiefgehenden Prüfung des Antrages erkennen lassen, dass der Asylantrag nicht von vornherein zurückzuweisen war, sondern inhaltlich abgewiesen wurde. Nachdem dieser Antrag auf internationalen Schutz jedoch der erste Antrag war, welchen der BF in der Republik Österreich einbrachte, kann nicht von einer willentlich missbräuchlichen Absicht des BF ausgegangen werden.
Dass der BF nach verschiedenen Stationen in Europa in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann ihm ebenso nicht von vornherein vorgeworfen werden, auch wenn dieser Antrag nicht zum Erfolg führte.
Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren (noch) nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der BF zum ersten Mal einen (unbegründeten) „Antrag auf internationalen Schutz“ stellte. Dass eine Person, welche nach Jahren (illegalen) Aufenthalts in Europa einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein. Dem BF kann eine (mutwillige) Verzögerungsabsicht nicht unterstellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich Überlegungen hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe (in Ausschöpfung des vollen Strafrahmens) der verhängten Mutwillensstrafe als Disziplinarmaßnahme.
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242860.1.00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021