Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W192 2210119-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zahl: 105504203-191132578, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich geborener volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, war seit 05.06.2007 auf Grundlage des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 04.06.2017, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen (siehe dazu die Feststellungen) verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2018 von der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Von seiner Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme in diesem Verfahren machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 23.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die fehlende berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen.
Mit Beschluss vom 29.11.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht einer gegen den dargestellten Bescheid durch die damals bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers am 20.11.2018 eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Mit am 25.01.2019 nach Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl G306 2210119-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei, sich hier seit 27 Jahren durchgehend rechtmäßig aufgehalten und seine Schulbildung absolviert habe, wohingegen er zu Serbien keine Bindungen mehr aufweisen würde. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG seien nicht gegeben, es liege eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG vor. Die Verhängung eines Einreiseverbotes hätte das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer weise zwei strafrechtliche Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe auf.
nach weiteren rechtskräftigen Verurteilungen erfolgte eine mit 09.07.2019 rechtskräftige Rückstufung seines Aufenthaltstitels durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde, sodass der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gewesen ist.
Anlässlich einer am 14.09.2020 im vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in deutscher Sprache durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, Deutsch, Englisch und grundlegend Serbisch zu sprechen. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und sei nicht drogenabhängig. Er sei in Österreich geboren worden und habe sich immer hier aufgehalten. Vergangenen Sommer habe er sich eine Woche in Serbien aufgehalten. In Österreich würden seine Eltern, seine zwei Schwestern sowie seine Freundin und seine drei Kinder leben. Sein Halbbruder, zu welchem er keinen Kontakt habe, lebe in Serbien. Seine Freundin sowie die drei in den Jahren 2014, 2016 und 2017 geborenen gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und es komme beiden Elternteilen die Obsorge zu. Mit seiner Freundin sei er seit elf Jahren zusammen. Zudem habe er einige Freunde in Österreich und habe bis zum Jahr 2012 Basketball in einem Verein gespielt. Er lebe mit seinen Eltern, seiner Freundin und seinen drei Kindern in einer Wohnung mit einer Fläche von ca. 110 m2. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr eine Polytechnische Schule im Bundesgebiet besucht. Im Anschluss habe er ca. zwei bis drei Jahre im Lager und später in verschiedenen Wettbüros gearbeitet. Er habe auch auf Baustellen gearbeitet, könne jedoch keine näheren Angaben zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und zu den Arbeitgebern erstatten. Seit 2017 oder 2018 sei er arbeitslos. Er habe Arbeitslosengeld bezogen und Unterstützung seiner Eltern erhalten. Zu seinem Heimatland habe er keine Bindungen mehr. Bei seinen Aufenthalten in Serbien habe er bei einer alleinlebenden Tante oder in einem Hotel gewohnt. Angesprochen auf seine sieben im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein und zu Unrecht im Gefängnis zu sitzen. Auch wenn er unschuldig hier sei, wolle er sein Verhalten künftig bessern. Österreich sei sein Heimatland, seine Familie sei hier und er wolle nicht weg. Er entschuldige sich für sein Verhalten und werde so etwas künftig nicht mehr machen. Nach Entlassung könnte er als Dachdecker in der Firma eines Freundes seines Vaters arbeiten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe hier Schulen besucht. Zuletzt sei der Beschwerdeführer ohne reguläre Beschäftigung gewesen, habe kein Einkommen bezogen und von Unterstützung durch das AMS und seiner Eltern gelebt. Dieser habe sich nur für kurze Zeiträume in Beschäftigungsverhältnissen befunden und keine berufliche Integration erlangt. Der Beschwerdeführer sei bereits achtmal rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Freundin und deren drei gemeinsamen Kindern.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach schwerwiegende Delikte im Bereich der Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikte begangen und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch die begangenen Straftaten sei dessen Integration als relativiert zu erachten und ein Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familienleben zulässig. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Straftaten als höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe eine räumliche Trennung von seinen Angehörigen durch sein Verhalten ebenso wie eine Aufenthaltsbeendigung bewusst in Kauf genommen, zumal bereits im Jahr 2018 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden seien. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe. Der Beschwerdeführer beherrsche die serbische Sprache ausreichend und könne sich als erwachsener, gesunder Mann im Herkunftsstaat auch ohne Unterstützung durch dort lebende Angehörige niederlassen und sich eigenständig eine Existenz aufbauen.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dieser habe sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzt und dadurch eine beträchtliche kriminelle Energie erkennen lassen. Von einem einmaligen Fehlverhalten könne demnach nicht gesprochen werden, vielmehr zeige die jeweils rasche Rückfälligkeit die Wirkungslosigkeit der bislang erfolgten Sanktionen, zumal er auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Schuldeinsicht gezeigt hätte, wodurch seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht werde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern.
Trotz der von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefährdung sei angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer eine Frist zur Ermöglichung einer geregelten freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat einzuräumen gewesen.
3. Gegen das mit dem dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die durch den damals bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 18.11.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und wolle nunmehr mit 27 Jahren ein normales Familienleben mit Arbeit führen. Er strebe den Führerschein an und habe eine Beschäftigung. Die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren erscheine überzogen. Kaum zwei Monate nach der Haftentlassung könne keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden, in ein paar Monaten aber doch. Zudem wiege das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, drei Kleinkindern und seinen Eltern schwer. Der Beschwerdeführer sehe sein Fehlverhalten ein und wolle mit Hilfe seines Bewährungshelfers und seines Vaters zu einem geregelten Leben finden. Dieser habe erstmals das Übel der Haft verspürt. Zu Serbien habe er mit Ausnahme seiner Tante kaum eine emotionale Bindung, die dortige Gesellschaft sei ihm fremd, auch wenn er die Sprache noch verstehe. Jedenfalls falle er in Serbien als Familienerhalter lange Zeit aus und müsse auf Besuche seiner Partnerin und der Kinder in der Ferienzeit warten, wobei eine Autofahrt von fast 12 Stunden für Kinder fast unzumutbar erscheine. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung ansetzen, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als das verhängte Einreisverbot zur Gänze aufgehoben, in eventu auf ein Jahr verkürzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 1993 in Österreich als Sohn zweier serbischer Staatsbürger geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 05.06.2007 war er auf Grundlage des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 04.06.2017, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Zuletzt wurde ihm infolge einer Rückstufung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ mit einer Gültigkeit von 09.07.2019 bis 09.07.2022 erteilt.
1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A.) im September 2011 versucht hat,
a) eine Person durch Versetzen zahlreicher (50 bis 60) Faustschläge gegen das Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen;
b) die gleiche Person durch die Aussage „Willst du leben? Wenn du leben willst, dann gib zu, dass du das gesagt hast.“, während er ihr die zu a) angeführten Faustschläge versetzte, mithin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich zur Bestätigung, er habe mit seiner Schwester Geschlechtsverkehr gehabt, zu nötigen;
c) die gleiche Person durch die Äußerung, falls sie Anzeige erstatte, werde er mit seinen Freunden kommen, dann sei er ein toter Mann, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen;
B.) im August 2018 versucht hat, mit einem abgesondert verfolgten Täter eine Person durch Versetzen von Schlägen am Körper zu verletzen.
C.) etwa eineinhalb Wochen nach dem zu A. genannten Vorfall das Opfer durch die Aussage, er solle sagen, dass er ihn verwechselt habe, geschlagen habe ihn ein anderer, zu einer falschen Aussage bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache bei Gericht zu bestimmen versucht.
Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben sei als mildernd, sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und verschiedenen Vergehen als erschwerend gewertet.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 eine andere Person durch Versetzen von mehreren Schlägen ins Gesicht, wodurch diese Schürfwunden und Prellungen im Gesicht erlitt, sodann zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf gegen einen Tisch prallte, und in Form einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde am Hinterkopf verletzt wurde, am Körper verletzt hat. Eine weitere Person hat er durch Versetzen eines Schlages gegen die rechte Gesichtsseite, wodurch diese zu Boden stürzte, in Form einer Prellung mit Abschürfungen am Körper verletzt. Zudem hat der Beschwerdeführer im August 2015 Bargeld in der Höhe von rund EUR 3.000,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägige Verurteilung sowie das mehrfache Zusammentreffen von Vergehen sowie kein Umstand als mildernd gewertet. Die Strafe wurde am 04.01.2018 vollzogen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift
1. im Oktober 2018 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen hat, nämlich Cannabis, Heroin und Substitol an unbekannte Abnehmer in einem Lokal;
2. zwischen Ende Oktober 2015 und Oktober 2018 wiederholt erworben und besessen hat, nämlich Cannabis und Heroin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung d. Sicherstellung sowie als erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, sowie der teilweise rasche Rückfall gewertet.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2018 Heroin zum Eigenkonsum erworben und besessen hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend die Vorstrafen und den langen Deliktszeitraum.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche ihm unter Setzung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie die Unterhaltsverletzung über einen langen Zeitraum gegenüber drei Kindern sowie die nicht einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2019 vorschriftswidrig Suchtgift
1. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen hat, nämlich vor einem Lokal ein Säckchen mit einer unbekannten Menge Heroin zu einem unbekannten Preis an unbekannte Abnehmer;
2. erworben und besessen hat, nämlich ein Säckchen mit ca. 1,75 Gramm Heroin.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die teilweise Schadensgutmachung d. tlw. Sicherstellung des Suchtgiftes sowie als erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gewertet.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 12.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zwischen Anfang 2017 und Juni 2019 insgesamt zumindest etwa 100 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% an verschiedenen Abnehmer verkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
2. zwischen Anfang 2017 August 2019 Heroin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend die fünf einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall sowie die teilweise öffentliche Begehung.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach den §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und es wurde zudem die zum Urteil vom 06.02.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass er Beschwerdeführer im März 2020 bei einer Hauptverhandlung bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge falsch ausgesagt hat und dadurch eine Person der Strafverfolgung absichtlich zu entziehen versucht hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den äußerst raschen Rückfall sowie die Tatbegehung in offener Probezeit und führte desweiteren aus, dass ein diversionelles Vorgehen alleine deshalb nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hätte. Ein Vorgehen nach § 37 StGB sei an spezialpräventiven Erwägungen gescheitert, zudem seien über den Beschwerdeführer bereits mehrfach Freiheitsstrafen vollzogen worden.
1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer (mit Ausnahmen der Zeiten des Strafvollzugs) in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die in den Jahren 2014, 2016 und 2017 geborenen Söhne sind österreichische Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer hat die Volksschule und Hauptschule im Bundesgebiet absolviert und nahm an einem polytechnischen Lehrgang teil. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert.
Seit 12.10.2020 war dieser als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer war von 04.10.2011 bis 04.11.2011, von 16.03.2012 bis 01.07.2012, von 09.07.2012 bis 23.08.2012, von 01.08.2015 bis 04.10.2015, von 20.06.2016 bis 25.11.2016 als Arbeiter beschäftigt.
Der Beschwerdeführer war von 06.04.2011 bis 28.04.2011, von 14.11.2012 bis 24.01.2013, von 15.05.2015 bis 31.07.2015, von 18.10.2017 bis 16.11.2017 sowie von 22.12.2017 bis 21.02.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig.
In den Zeiträumen 28.03.2013 bis 25.04.2013, 27.04.2013 bis 01.05.2013, 07.06.2013 bis 06.10.2013, 12.11.2013 bis 19.11.2013, 21.11.2013 bis 14.05.2014, 30.05.2014 bis 12.08.2014, 14.08.2014 bis 28.08.2014, 30.08.2014 bis 31.08.2014, 09.09.2014 bis 21.09.2014, 04.12.2014 bis 26.04.2015, 08.06.2015, 18.06.2015 bis 28.06.2015, 22.07.2015 bis 31.07.2015, 02.11.2015 bis 27.01.2016, 30.01.2016 bis 20.03.2016, 16.05.2016 bis 17.05.2016, 26.11.2016 bis 30.04.2017, 13.04.2017 bis 14.04.2017, 16.05.2017 bis 31.05.2017, 03.06.2017 bis 14.07.2017, 17.07.2017 bis 19.11.2017, 30.03.2018 bis 04.04.2018, 06.04.2018 bis 27.06.2018, 03.07.2018 bis 05.10.2018, 20.11.2018 bis 16.12.2018, 19.04.2019 bis 26.05.2019, 20.08.2019 bis 20.10.2019 und 01.10.2020 bis 11.10.2020 lag ein Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vor.
Der Beschwerdeführer spielte bis zum Jahr 2012 Basketball in einem Verein und hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Gegenwärtig verbüßt er eine Strafhaft.
1.5. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, hat sich zu Urlaubszwecken wiederholt in Serbien bei einer dort lebenden Tante aufgehalten und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.6. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Feststellung über die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gewesen ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind.
Die Beschwerde hat such nicht bestritten, dass es seinen Angehörigen grundsätzlich möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer für die Dauer des Einreiseverbotes durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.
Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, der in einem serbischen Familienverband aufgewachsen ist, sich bereits wiederholt zu Urlaubszwecken im Herkunftsstaat aufgehalten hat, wo er bei seiner Tante Unterkunft genommen hat, und Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt bislang in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein würde.
2.2. Der Umfang der Beschwerde ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes, welcher sich seinem Inhalt nach ausschließlich gegen das verhängte Einreiseverbot, nicht jedoch die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung richtet. In der Beschwerde wurde demnach beantragt, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung ansetzen, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als das verhängte Einreiseverbot zur Gänze aufgehoben wird, in eventu auf ein Jahr verkürzt wird.“
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von sechs Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt achtmal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.02.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Da die Behörde das Einreiseverbot im Spruch auf den gegenständlich nicht erfüllten Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG stützte, war spruchgemäß eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Jener Verurteilung lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, eine andere Person durch das Versetzen von 50 bis 60 Faustschlägen gegen das Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer abermals zwei Personen durch das Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht am Körper verletzte. Überdies hat er einer anderen Person Bargeld in Höhe von EUR 3.000,- weggenommen.
Auf Grund dieser beiden Verurteilungen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.10.2018 erstmals eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot, wobei diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019 aufgrund der noch überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgehoben wurde. Diese unmittelbar drohende Aufenthaltsbeendigung vermochte den Beschwerdeführer jedoch nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit abzuhalten, sondern er steigerte seine Delinquenz sowohl was die betroffenen Rechtsgüter als auch die Häufigkeit der Straftaten betrifft seither deutlich:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.03.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche ihm unter Setzung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 12.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Jener Verurteilung lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zwischen Anfang 2017 und Juni 2019 insgesamt zumindest etwa 100 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% an verschiedenen Abnehmer verkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach den §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und es wurde zudem die zum Urteil vom 06.02.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das wiederholte Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine äußerst schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum.
Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer bestätigte nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Dem 27-jährigen Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung infolge der beiden ersten Verurteilungen (welche im Rechtsmittelverfahren aufgrund der damals noch überwiegenden Bindungen im Bundesgebiet aufgehoben wurde) zu keinem Umdenken des Beschwerdeführers führen konnte. Selbst die unmittelbar drohende Aufenthaltsbeendigung und Verhängung eines Einreiseverbotes und die dadurch im Raum stehende Trennung von seiner Freundin, seinen minderjährigen Söhnen und den weiteren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, sein strafrechtswidriges Verhalten in den kommenden Jahren kontinuierlich fortzusetzen und in seiner Intensität zu steigern. So kamen, wie angesprochen, nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der mit Bescheid vom 23.10.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit Erkenntnis vom 25.01.2019 mittlerweile – innerhalb eines Zeitraums von nur rund zwei Jahren – sechs weitere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers hinzu, wodurch seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung bzw. Haftstrafe und dadurch bewirkte Trennung von seinen Angehörigen verdeutlicht wird. Auch die Beschwerde stellte nicht in Abrede, dass es angesichts der kontinuierlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedenfalls eines gewissen Beobachtungszeitraums bedürfen wird, um von einem Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt innerhalb eines kurzen Zeitraums während offener Probezeiten jeweils rasch rückfällig, was von den Strafgerichten auch bei der Strafbemessung jeweils als erschwerend gewertet wurde, wobei die zuletzt mit Urteilen vom 12.02.2020 und 14.04.2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr sowie von zehn Monaten aus spezialpräventiven Erwägungen jeweils unbedingt verhängt wurden.
Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten u.a. im Bereich des Suchtgifthandels, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Häufigkeit zuletzt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schulbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2012 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Insbesondere vermochte auch die Beziehung zu seiner Freundin und den drei gemeinsamen in den Jahren 2014, 2016 und 2017 geborenen Söhnen den Beschwerdeführer nicht von der dargestellten kontinuierlichen Straffälligkeit abzuhalten.
Der Beschwerdeführer übernahm anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach wie vor keine Verantwortung für seine Straftaten und zeigte kein Unrechtsbewusstsein, zumal er angesprochen auf die zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen sieben rechtskräftigen Verurteilungen angab, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein und zu Unrecht im Gefängnis zu sitzen. Es sind demnach insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand nehmen würde.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, nie von Drogen abhängig gewesen zu sein und er hat keinen Nachweis über eine allfällige abgeschlossene Therapie oder ein legales Einkommen erbracht, sodass eine im Wesentlichen gleichgelagerte Situation vorliegt, vor deren Hintergrund eine erneute Rückfälligkeit anzunehmen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, künftig ein geregeltes Leben führen zu wollen; allerdings ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da der Beschwerdeführer massiv straffällig geworden ist, die zuletzt begangene Tat erst rund ein Jahr zurückliegt und dieser sich unverändert in Strafhaft befindet, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung alleine angesichts des in der Beschwerde vorgebrachten Wunsches eines künftig rechtstreuen Lebens nicht erkannt werden.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen und ebenso der Tathandlungen (insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte sowie der Suchtgiftdelinquenz) indiziert.
3.2.3.1. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301, mwN.).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).
3.2.3.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wurde, sodass dieser in der Aufenthaltsbeendigung an sich offensichtlich keine Verletzung seiner subjektiven Rechte erblickte.
Im Hinblick auf das mit der Rückkehrentscheidung verknüpfte Einreiseverbot wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt seit 27 Jahren und damit sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen zu seiner Freundin, seinen drei minderjährigen Söhnen und seinen Eltern aufweist, seine Schulbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Allerdings hat er eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen und war überwiegend auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe im Bundesgebiet.
Wie schon angesprochen, vermochten selbst die Bindungen zu seiner Freundin und den drei minderjährigen Söhnen den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, in den vergangenen Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen, zuletzt insbesondere im Bereich der Suchtgiftdelinquenz, zu setzen, wodurch er eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf nahm und die vorgebrachten familiären Bindungen insofern als relativiert zu erachten sind. Es steht der Freundin des Beschwerdeführers offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes gemeinsam mit den minderjährigen Söhnen in Serbien regelmäßig zu besuchen und den Kontakt im Übrigen telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Angesichts des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden regelmäßigen Umgangs des Beschwerdeführers mit Suchtgiften, u.a. mit Heroin, sowie der den Verurteilungen aus 2012 und 2016 zugrunde gelegenen Gewaltdelikten kann eine vorübergehende Einschränkung des persönlichen Kontaktes auch darüber hinaus nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach einer Rückkehr nach Serbien dort eine Beschäftigung aufzunehmen und zum Unterhalt seiner Kinder beizutragen. Dass, wie in der Beschwerde ausgeführt, durch seinen Wegzug der „Familienerhalter“ wegfallen würde, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts selbst überwiegend auf den Bezug von Notstandshilfe angewiesen gewesen ist, nicht erkannt werden. Im Übrigen leben die Freundin und Kinder des Beschwerdeführers in dessen Elternhaus gemeinsam mit seinen Eltern, was ihnen weiterhin möglich sein wird.
Der volljährige Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern (mit welchen er im gemeinsamen Haushalt wohnt) und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an and