TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W163 2240822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W163 2240822-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013 gemäß § 15 StGB § 127, 129 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

2.       Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.01.2014 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Zugleich wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3.       Am 25.01.2014 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

4.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.05.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 22 Monaten verurteilt.

5.       Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2016 wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6.       Am 21.03.2017 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd §§ 52, 53 FPG“ niederschriftlich einvernommen.

7.       Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Zugleich wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

8.       Am 23.03.2017 wurde der BF auf dem Landweg abgeschoben.

9.       Am 13.11.2017 besuchte der BF einen Insassen der JA Stein. Dabei wurde im Zuge der Zutrittskontrolle festgestellt, dass sich der BF mit einer gefälschten kroatischen ID-Karte ausgewiesen hat. In weiterer Folge wurde er gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

10.      Am 14.11.2017 wurde der BF zum Gegenstand „Einvernahme zur Prüfung zur Verhängung der Schubhaft“ vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

11.      Mit Mandatsbescheid des BFA wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

12.      Am 17.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

13.      Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht, welche ihm mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013 gewährt wurde, widerrufen.

14.      Am 03.01.2019 wurde gegen den BF eine Strafverfügung aufgrund der Verletzung des § 120 Abs 1a iVm §§ 27a Abs 1 und 31 Abs 1 FPG erlassen.

15.      Am 18.08.2020 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ niederschriftlich einvernommen.

16.      Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.02.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.

17.      Gegen den Spruchpunkt VI. dieses am 20.02.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 15.03.2021 beim BFA einlangte.

18.      Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.03.2021 vom BFA vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)       Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Serbien.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.

In Serbien besuchte der BF acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Berufsschule. Er arbeitete als Bäcker und hatte zuletzt ein Lokal im Herkunftsstaat.

In Serbien leben die Ehefrau sowie der volljährige Sohn des BF.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde zuletzt rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.

Der BF kam trotz bestehenden Einreiseverbots zuletzt spätestens am 10. April 2018 mit dem PKW nach Österreich.

Der BF verfügte abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren nie über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Von seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet im April 2018 bis zur Festnahme am 17.04.2018 nahm der BF bei einem nicht näher bezeichneten Freund in Wien Unterkunft, ohne dabei aufrecht gemeldet gewesen zu sein.

Der BF verfügt über keine Verwandte oder Familienangehörige in Bundesgebiet. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Auch im Hinblick auf die massive Straffälligkeit (vgl. sodann untern) ist der BF nicht nennenswert sozial integriert.

Der BF arbeitete mehrmals im Bundesgebiet ohne eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig:

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013 gemäß § 15 StGB § 127, 129 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.05.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z1, 130 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 22 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013 gewährte bedingte Strafnachsicht von 12 Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig mit einer weiteren Person Wohnstätten aufbrach und fremde beweglich Sachen mit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat und er eine Totalfälschung eines kroatischen Personalausweises verwendete, um als Besucher unter falscher Identität und zum Beweis der Aufenthaltsberechtigung Zutritt in die Justizanstalt Stein zu gelangen.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Vorliegen zweier durch Einbruch begangener Diebstahlsfakten und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

Der BF befand sich von 18.04.2018 bis 09.08.2018 in Untersuchungshaft und befindet sich seither in Strafhaft. Aktuell verbüßt er seine Strafhaft in der JA Wien-Simmering und wird voraussichtlich am 17.10.2022 aus der Strafhaft entlassen.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass und der in Kopie einliegenden serbischen ID-Karte. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zum Bildungsstand, Personenstand und den familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 18.08.2020 (AS 359 ff) und dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 18.08.2020 (AS 361 und 365).

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellung zur zuletzt rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und zum erlassenen Einreiseverbot ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass der BF zuletzt spätestens am 10. April 2018 mit einem PKW ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus dessen Angaben vor dem BFA am 18.08.2020 (AS 363).

Die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins ZMR. Dass der BF von seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet bis zu seiner Festnahme bei einem Freund Unterkunft bezogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Aufgrund seiner entsprechenden Angaben konnten keine näheren Feststellungen dazu getroffen werden.

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet mangelnden Familienangehörigen und Verwandten, zu den Deutschkenntnissen und den Arbeiten ohne eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung gründen auf den Angaben des BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2020. Darüber hinaus ist es auch stringent, dass der BF aufgrund des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügen konnte und somit lediglich illegal erwerbstätig war. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und den damit einhergehenden Umstand, dass er sich während seiner Aufenthalte die überwiegende Zeit in Haftanstalten befunden hat, ist eine nennenswerte soziale Integration kaum zu erwarten und wurde eine solche durch den BF auch nicht vorgebracht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen, die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die Strafbemessungsgründe sowie das Strafausmaß ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteilen sowie einem Strafregisterauszug.

Die Feststellung zu den Zeiten der Untersuchungshaft und der aktuellen Strafhaft sowie dem voraussichtlichen Entlassungstermin ergeben sich aus einer Zusammenschau der im Akt einliegenden Strafurteile, einem rezenten ZMR Auszug sowie der im Akt aufliegenden Vollzugsinformation (AS 267 ff).

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

1.1.    Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen das im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.

1.2.    Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

1.3.    Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

1.4.    Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, da der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden als mildernd das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Vorliegen zweier durch Einbruch begangener Diebstahlsfaktoren sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise und der auf die Gewerbsmäßigkeit gerichtete Diebstahl durch Einbruch in Wohnstätten (teilweise unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen) unter Aneignung wertvollen Diebesgutes, sowie die bereits einschlägigen Verurteilungen, der rasche Rückfall während offener Probezeit, sowie die Verurteilung wegen weiterer Vergehen wie der Fälschung besonderes geschützter Urkunden und dem Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Bereits aus den Erschwerungsgründen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 kann eine grundsätzliche Gefahr die vom BF ausgeht, angenommen werden, und hat der BF bereits über einen längeren Zeitraum, nämlich vor der letzten Verurteilung insgesamt 28 Monate, das Haftübel verspürt. Die strafrechtlichen Sanktionen zuvor vermochten den BF nicht zu einem gesetzestreuen Leben zu verleiten. Im Gegenteil, der BF setzte nach den ersten beiden Verurteilungen nicht nur ein einschlägiges strafrechtliches Verhalten, sondern auch strafbare Handlungen gegen andere geschützte Rechtsgüter.

Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere eineinhalb Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Tat nicht nur bewusst war, sondern er auch eine Verurteilung im vollen Bewusstsein in Kauf genommen hat. Als Rechtfertigung zu den drei rechtskräftigen Verurteilungen gab er vor der belangten Behörde lediglich an, Spieler zu sein und das Geld zu brauchen, da er Schulden habe.

Der Umstand, dass der gewerbsmäßig begangene Diebstahl durch Einbruch auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtet war, sowie die bereits einschlägigen Verurteilungen des BF lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels in Form der insgesamt 28 monatigen Haftstrafe und der Verlängerung der Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht stattgefunden hat, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Ansicht wird vor allem auch durch die Erschwerungsgründe (rascher Rückfall) im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 in Zusammenschau mit den Daten der neuerlichen (rechtswidrigen) Einreise des BF in das Bundesgebiet und jenen zur Festnahme verstärkt, da sich daraus ergibt, dass der BF innerhalb von maximal acht Tagen nach seiner (rechtswidrigen) Einreise in das Bundesgebiet erneut straffällig wurde, was ein eindrucksvoll rascher Rückfall im Bundesgebiet ist und daher eine nachdrückliche Gefährlichkeit des BF untermauert. Überdies verfügt der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein Einkommen und auch sonst über keine Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Letztlich wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem nunmehr eine ernst zu nehmende Reue oder Besserungsabsicht des BF anzunehmen gewesen wäre.

Das wiederholte strafrechtliche Verhalten des BF seit 2013 zeigt die Neigung des BF zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln eindrucksvoll auf. Das aus strafrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens lässt keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legen die vom BF gesetzten Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedung seines gewerbsmäßigen Bereicherungswillens durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu bewirken und sich mit diesen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen versuchen wird. Auch lassen sich gegenständlich keine Anhaltspunkte fassen, welche dafürsprechen würden, dass der BF seine Taten bereut und/oder sich mit diesen reflektierend auseinandergesetzt hätte. Vielmehr rechtfertigte sich der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2020 damit, dass er Spieler sei und Geld brauche, da er Schulden habe. Auch in der Beschwerde wird die Schuld hinsichtlich der Straftaten nicht thematisiert und kann somit eine relevante Wesensänderung auf Seiten des BF nicht erkannt werden.

Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Schließlich ist auch der durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet verursachte Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer "Familie" voraus. Da der BF – wie festgestellt – über eine solche im Bundegebiet nicht verfügt, kann in dieses Recht auch nicht eingegriffen werden.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Der BF konnte im Bundesgebiet weder familiäre noch maßgebliche private Bindungen geltend machen. Auch hat der BF keine berücksichtigungswürdigenden familiären Bindungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw des Schengen-Raums. Eine maßgebliche Integration oder ein maßgebliches persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde sein solches auch nicht substantiiert vorgebracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Der BF hat selbst angegeben, dass seine Frau und sein Sohn in Serbien leben. Mit einem Einreiseverbot wird somit unter diesem Blickwinkel nicht in das Familien- oder Privatleben des BF eingegriffen.

Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen ist. Vielmehr verbrachte der BF seine Aufenthalte in Österreich die überwiegende Zeit in Haft, womit in der Regel die Möglichkeit einer maßgeblichen Integration nicht besteht. Die Zeit im Bundesgebiet, in der der BF nicht in Haft saß, nutzte er, um straffällig zu werden. So wurde der BF bereits wenige Tage nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet (laut seinen Angaben am 09.04.2018 oder 10.04.2018) am 17.04.2018 beim Einbruchsdiebstahl betreten und festgenommen.

Der BF ist im Bundesgebiet nicht sozial integriert. Er verfügte im Bundesgebiet (abgesehen von den Meldungen in Haftanstalten) nie über einen aufrechten Wohnsitz, reiste trotz aufrechtem Einreiseverbot in das Bundesgebiet ein, ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine nennenswerten sozialen Kontakte. Der BF verfügt deshalb im Bundesgebiet über maximal ein äußerst geringes Privatleben. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

In der Beschwerde wird auf die zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie dem Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden getroffenen Gefährdungsprognose entgegengetreten. Es wird jedoch dabei lediglich ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, adäquat zu berücksichtigen, dass der BF ein reumütiges Geständnis gezeigt habe, es teilweise beim Versuch geblieben sei und eine objektive Schadengutmachung vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt, dass es deshalb beim Versuch blieb, da der BF bemerkte, dass in der Wohnung, in welche er einbrechen wollte, die Wohnungsinhaberin anwesend war. Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose kann dieser Versuch schon alleine aufgrund der nicht freiwilligen Aufgabe des ursprünglichen Tatplanes nicht zugunsten des BF gewertet werden. Auch spricht gegen die Wertung des Versuchs zugunsten des BF im Hinblick auf die Gefährdungsprognose, dass er nur einen Tag später die nächste Tat beging, die er vollendete. Insofern kann der Versuch, welcher im Strafurteil als Milderungsgrund gewertet wird, im Hinblick auf die Gefährdungsprognose nicht zugunsten des BF gewertet werden.

Zum reumütigen Geständnis ist festzuhalten, dass der BF bereits im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Jahr 2013 ein solches abgelegt hat, was zur Berücksichtigung als Milderungsgrund im Urteil vom 29.10.2013 führte. Auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 wurde – wie in der Beschwerde aufgezeigt wird – das reumütige Geständnis als Milderungsgrund gewertet. Dies wäre grundsätzlich auch dem BF zugute zu halten, jedoch darf im Hinblick auf die Gefährdungsprognose nicht verkannt werden, dass den BF ein solches reumütiges Geständnis nicht zur Wesensänderung gebracht hat, da er trotz eines solchen Geständnisses im Jahr 2013 erneut mehrfach straffällig wurde. Selbst wenn man das reumütige Geständnis des BF zugunsten des BF wertet, vermag dies jedoch die Gefährdungsprognose nicht derart zu erschüttern, als dass eine andere Beurteilung anzustellen wäre.

Was die unbefristete Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Eine Befristung des Einreiseverbotes ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF in Österreich nicht möglich und ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerster Straftaten in Kauf zu nehmen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Straftaten, massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde vom Strafgericht der angewandte Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs. 3 StGB) zwar nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt und damit die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht einer früheren Verurteilung widerrufen, womit die Strafe von zwölf Monaten ebenfalls zu vollziehen war.

Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF als angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in schweren und als Verbrechen qualifizierten Straftaten, der wiederkehrenden Straffälligkeit binnen kürzester Zeit nach der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet, der Einreise trotz aufrechten Einreiseverbotes sowie der illegalen Erwerbstätigkeit bestand. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Die Rechtfertigung, dass er Spieler sei und Geld brauche, da er Schulden habe, kann als keine solche Notlage gewertet werden.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine Integration aufweist, kein Privatleben hat und er außerhalb von Serbien auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Es ist zu berücksichtigten, dass gegen den BF bereits ein auf sieben Jahre befristetes und zuletzt ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, die er nicht beachtete und einreiste um Straftaten zu begehen. Eine neuerliche Befristung des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles jedenfalls als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zum Unterbleib einer mündlichen Verhandlung

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

In der Beschwerde wurde lediglich moniert, dass das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot im Vergleich zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation stehe. Diese Umstände konnten jedoch anhand der Aktenlage und ohne eine weitere Einvernahme des BF bewertet bzw gewichtet werden und war eine mündliche Verhandlung, um die in der Beschwerde genannten Umstände, welche die Bewertung der Gefährdungsprognose anders ausfallen hätten lassen, nicht von Nöten, zumal es sich dabei um Strafbemessungsgründe eines Urteils handelte, welcher einer persönlichen Einvernahme des BF nicht bedurften. Auch musste sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlichen mangelnden Integration – welche sich vor allem aus den beinahe dauernden Anhaltungen in Haftanstalten während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet ergibt – kein persönliches Bild des BF machen. Maßgebliche Integrationsschritte sind bei einem beinahe gänzlichen Aufenthalt in Haftanstalten während des Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Darüber hinaus wurden auch keine Integrationsschritte vorgebracht und haben sich solche auch im Verfahren nicht ergeben.

Private Interessen hat der BF im Bundesgebiet in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist davon auszugehen, dass der BF solche auch – wie bereits unter Punkt III.1.4 aufgezeigt – aufgrund seines überwiegenden Aufenthaltes in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren nicht aufbauen konnte. Die dafür zur Verfügung stehende Zeit außerhalb von Haftanstalten im Bundesgebiet war äußerst kurz, weshalb die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben konnte. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Abgesehen von den angeführten Umständen wird der Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vgl. § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

III.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2240822.1.00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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