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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1995, Zl. 300.696/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Der Beschwerdeführer habe am 13. Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Diesem Antrag sei eine beabsichtigte Beschäftigung in Österreich zugrundegelegen. Der Antrag sei von der Behörde erster Instanz gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufG abgewiesen worden, weil die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. nicht bestätigt habe und sein Lebensunterhalt allein durch Zuwendungen seiner Schwester nicht als ausreichend (gedeckt) angesehen werden könne.
Im Falle des Beschwerdeführers habe die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. Jänner 1994 die "Unbedenklichkeit" nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben habe, den Antrag abzulehnen. Außerdem sei ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen; laut Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit 18. November 1992 in Linz aufhältig, der Antrag sei von ihm auf dem Postweg bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingereicht worden. Der (am 13. Dezember 1993 bei der Behörde eingelangte) Antrag sei offensichtlich nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig (gewesen). Aus diesen Umständen ergebe sich, daß die "Verfahrensvorschrift" des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Indem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Heranziehung des § 5 Abs. 2 AufG abwies, verkannte sie den Gehalt dieser von ihr angewendeten Bestimmung, weil sie von einer Bindung auch der Berufungsbehörde an die negative Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgegangen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046). Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den auf die Anwendung der genannten Bestimmung bezogenen Beschwerdeausführungen.
2. Die belangte Behörde zog als Grund für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers jedoch auch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG heran, woran sie nicht dadurch gehindert war, daß die Behörde erster Instanz die Versagung der Aufenthaltsbewilligung allein auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufG gestützt hatte. Denn "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG war die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abzuändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0870, dem zwar der umgekehrte Fall, jedoch dieselbe Rechtsfrage zugrundelag).
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG in der vorliegend anzuwendenden Fassung ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Fremde nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufzuhalten, sondern auch weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis zur Erledigung seines Antrages (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0026, mwN.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß er vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufhältig gewesen sei. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde entsprach daher der Rechtslage.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für kriegsvertriebene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina beruft (im Fall des Beschwerdeführers wäre die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1994, BGBl. Nr. 1038/1994, anzuwenden), ist ihm zu entgegnen, daß Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Frage des Bestehens eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG iVm der genannten Verordnung ist, sondern allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
4. Da dem angefochtenen Bescheid, soweit die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf § 6 Abs. 2 AufG gestützt wurde, keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Instanzenzug Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180063.X00Im RIS seit
02.05.2001