TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 W221 2197872-1

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
BVwGG §21 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W221 2197866-1/21E

W221 2197869-1/24E

W221 2197872-1/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) des XXXX , geb. XXXX und 3.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2018, Zahlen 1.) 17-1171032500-171168861, 2.) 17-1170767107-171163371 und 3.) 17-1170767608-171166001, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2021, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein (zulässiger) Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2021 erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 23.07.2021. In offener Frist langten jedoch lediglich zwei E-Mails des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Bitte um Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung der Erkenntnisse beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die Einbringung von Schriftsätzen durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II 515/2013 idF BGBl. II 222/2016, geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. In seinem Beschluss vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Daher ist der per E-Mail eingebrachte Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbeachtlich und auch einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich, weshalb die Erkenntnisse gekürzt ausgefertigt werden können.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylgewährung E - Mail elektronischer Rechtsverkehr Familienverfahren gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2197872.1.00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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