TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/5 L516 2178439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2021
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Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L516 2178439-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zahl IFA 761359608-150223975 (ATB), zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird behoben und XXXX wird gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das BFA wies mit Bescheid vom 25.10.2017 (I.) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.03.2015 gemäß § 55 AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG, stellte (II.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (III.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte (IV.) gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

Mit Teilerkenntnis vom 05.12.2017, L516 2178439-1/2E, wurde Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden somit die verbliebenen Spruchpunkte.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 21.10.2020 Unterlagen zur Bescheinigung seiner zwischenzeitlich erfolgten Integrationsschritte vor. (OZ 5)

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; LG=Landesgericht; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; PUV=Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest. (österreichischer Führerschein im Original, AS 182, OZ 8)

1.2 Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 168ff).

1.3 Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2006 in Österreich ein und stellte am 15.12.2006 einen Asylantrag (NS 20.12.2006, AS 3ff) der im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2011, Zahl C7 314670-1/2008/7E, abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet wurde (AS 102ff).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise nahezu ununterbrochen in Österreich auf, nur von Jänner 2014 bis August 2014 hatte er keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seit Jahren aus Eigenem und bezog lediglich für etwa zwei Monate in den Jahren 2006/07 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedrüftige Fremde. Er ist gesund und verfügt über einen österreichischen Führerschein der Klasse B. Er arbeitete in folgenden Zeiträumen als Zeitungszusteller: Jänner bis Juli 2011; August 2012; Jänner bis November 2014; Jänner und Februar 2015; Jänner bis August 2017. Seit April 2012 besteht eine Anmeldung des Beschwerdeführers gemäß dem GSVG. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe ab Erhalt einer Arbeitserlaubnis. Er ist sohin arbeitswillig, arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung. (ZMR 31.08.2020; GVS 04.12.2017; öst. Führerschein im Original OZ 8; Schreiben Embassy of Pakistan vom 12.12.2011, AS 148; arbeitsrechtlicher Vorvertrag 19.10.2020, OZ 5; Wohnrechtsvereinbarung vom 31.05.2017, OZ 5; Jahreskontoaufstellungen, Honoraraufstellungen, Gutschriftsaufstellungen und Bestätigungen von Medienunternehmen, AS 175-192, 244-248; 253-255, OZ 5; Kontoauszüge des Beschwerdeführers AS 256-258; Versicherungsdatenauszug 15.10.2020, OZ 5)

Er hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was auch das vorgelegte Unterstützungsschreiben eines österreichischen Staatsbürgers, das eine langjährige Freundschaft zum Beschwerdeführer bestätigt, belegt. Im September 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine zertifizierte Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2. (Unterstützungsschreiben OZ 5; Deutschzertifikat AS 181, OZ 5; Stellungnahme 21.10.2020, OZ 5)

Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich 05.08.2021 (OZ 9)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2020 abgegebenen Stellungnahme und Bescheinigungsmittel (OZ 5). Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom AsylGH getroffenen Feststellungen in dessen Erkenntnis vom 31.08.2011, Zahl C7 314670-1/2008/7E. Die Identität steht aufgrund des vorgelegten österreichischen Führerscheines (AS 182, OZ 8) fest (zur Identitätsfeststellung mittels eines österreichischen Führerscheins siehe VwGH 16.11.1988, 88/02/0113).

2.2 Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers sowie zu dessen Mitwirkung am Verfahren und der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich direkt aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA (AS 148; 168ff).

2.3 Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 16.12.2006 (AS 3ff) als auch aus dem bereits zitierten Erkenntnis des AsylGH (AS 102ff).

2.4 Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner Erwerbstätigkeit und zu seinen sozialen Kontakten erwiesen sich als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte (OZ 5; gelegte Rechnungen, Kontoaufstellungen etc, Unterstützungsschreiben) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. Die Sprachkenntnisse wurden aufgrund des vorgelegten Deutschzertifikates feststellt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregisterauszug (OZ 9)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Stattgabe der Beschwerde und Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 55 AsylG; § 9 BFA-VG)

3.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Zum gegenständlichen Fall

3.2 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer gegenwärtig seit Dezember 2006, somit seit über vierzehneinhalb Jahren, in Österreich auf; lediglich für den Zeitraum Jänner bis August 2014 ist kein Wohnsitz des Beschwerdeführers im ZMR gemeldet.

Im Fall, dass – wie auch im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers – ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde. (vgl VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016)

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und war bereits zeitweilig erwerbstätig. Er ist gegenwärtig nicht erwerbstätig, verfügt jedoch über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhelfer bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282)

Der Beschwerdeführer hat eine zertifizierte Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 positiv absolviert und er hat inzwischen sein soziales Netz, seinen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Schließlich ist er strafrechtlich unbescholten.

Soweit im Bescheid eine unrechtmäßige Erwerbsausübung des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wurde (Bescheid S 10, AS 325) ist festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen ist. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommt jedoch den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zu, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Auswirkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird (vgl VwGH 12.12.2012, 2012/18/0100).

Gleiches gilt auch für die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls aus dem 2011, auch sie tritt angesichts der Aufenthaltsdauer in den Hintergrund (vgl dazu VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010 zu einem Fall in dem die 10-Jahres Judikatur einschlägig war).

Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu Personen die fast zehn Jahre oder darüber in Österreich aufhältig sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.5 Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG ist dem Drittstaatstaatsangehörigen, der das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat, eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.

Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Der Beschwerdeführer hat im September 2012 eine zertifizierte Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds für das Sprachniveau A2 bestanden und hat damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 erfüllt.

3.6 Es wird daher im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattgegeben, dieser behoben und in Stattgabe des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt II

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides (§ 46 FPG, § 55 FPG)

3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden.

Zu B)

Revision

3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung private Interessen Privatleben Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2178439.1.00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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