Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W237 2208525-1/14E
W237 2208524-1/15E
W237 2208513-1/12E
W237 2208526-1/12E
W237 2208516-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb.: XXXX , 2.) XXXX , geb.: XXXX , 3.) XXXX , geb.: XXXX , 4.) XXXX , geb.: XXXX , und 5.) XXXX , geb.: XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, 1.) Zl. 1115035806-170215420, 2.) Zl. 1115037506-170215438, 3.) Zl. 1115033605-170215446, 4.) Zl. 1115033801-170215454 und 5.) Zl. 1147447301-170389444, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2021:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb.: XXXX , 2.) XXXX , geb.: XXXX , 3.) XXXX , geb.: XXXX , 4.) XXXX , geb.: XXXX , und 5.) XXXX , geb.: XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, 1.) Zl. 1115035806-170215420, 2.) Zl. 1115037506-170215438, 3.) Zl. 1115033605-170215446, 4.) Zl. 1115033801-170215454 und 5.) Zl. 1147447301-170389444, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2021 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
2. Den Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie dem Viertbeschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W237, am 01.12.2021
Mag. Martin WERNER
(Richter)
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2208525.1.00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021