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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-SchulV 2020/21 betreffend die Verpflichtung zur Vornahme von Schnelltests in der Schule während der Ampelphase "Rot" mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Die von den Antragstellern vorgebrachte aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre durch die Voraussetzungen der Teilnahme am Präsenzunterricht in Form einer Probenahme im anterior-nasalen Bereich ergibt sich für den Antragszeitpunkt jedoch nicht allein aus der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021. §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021, enthält bloß die Ermächtigung, in der Ampelphase "Rot" abweichend vom grundsätzlich vorgesehenen Unterricht in ortsungebundener Form Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht vorzusehen. §35 Abs2 C-SchVO 2020/21 legt die Voraussetzungen zur Teilnahme am Präsenzunterricht fest, der gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 von der Schulbehörde oder der Schulleitung angeordnet werden kann. Schüler, die sich im ortsungebundenen Unterricht befinden, sind von den Anordnungen des §35 Abs1 und 4 C-SchVO 2020/21 nicht betroffen. Inwiefern in den vorliegenden Fällen Präsenzunterricht durch eine Anordnung gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 zum Antragszeitpunkt angeordnet war, geht aus dem Antrag jedoch nicht hervor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), Schulen, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V106.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021