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AbgabenverfahrenNorm
AVG §52 implizitRechtssatz
Eines Sachverständigenbeweises bedarf es nur, wenn nicht die Behörde selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Klärung der zu beurteilenden Fragen verfügt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001213.X02Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021