Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. September 1995, Zl. UVS-05/K/35/01156/95, betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Jänner 1995, 5 S n1/95-1, wurde über das Vermögen der T-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: GmbH) der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 20. März 1995 richtete der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung (im folgenden: Wr. ParkometerG), an den Beschwerdeführer das Ersuchen, "als Masseverwalter und somit gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin, nämlich der" GmbH, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug, welches am 12. Jänner 1995 um 12.41 Uhr in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Auf diese und eine weitere Lenkererhebung bezugnehmend ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 1995 um Bekanntgabe der Fahrzeugtypen, da er "mit den Kennzeichen alleine nichts anfangen" könne.
Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 5. Mai 1995 erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, daß er aufgrund des ihm bekanntgegebenen Kennzeichens alleine nicht habe feststellen können, wer das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Da er auf seine Anfrage keine Antwort erhalten habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, der Aufforderung des Magistrates zur Bekanntgabe des Lenkers nachzukommen.
1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer "als Masseverwalter und somit gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin, nämlich der" GmbH, schuldig erkannt, er habe dem am 23. März 1995 ordnungsgemäß zugestellten Auskunftsverlangen des Magistrats vom 20. März 1995 nicht entsprochen. Er habe dadurch § 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt. Begründend wurde in diesem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, daß es nicht genüge, irgendeine Mitteilung zu machen, die Auskunft müsse vielmehr richtig und vollständig sein. Weiters sei das Fahrzeug mit der Angabe des behördlichen Kennzeichens ausreichend konkretisiert gewesen. Ein Nachweis, daß den Beschwerdeführer kein Verschulden (§ 5 Abs. 1 VStG) treffe, sei nicht erbracht worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sofort nach Einlagen der Lenkeranfragen den Geschäftsführer der GmbH um entsprechende Auskünfte ersucht. Im übrigen seien sämtliche Fahrzeuge der GmbH bereits zu Beginn des Konkursverfahrens, also noch im Jänner und Februar 1995 veräußert worden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung habe für ihn als Masseverwalter kein Anlaß bestanden, die Kennzeichennummern der Fahrzeuge weiterhin in Evidenz zu halten. Deshalb und weil vom Geschäftsführer keine Auskunft erteilt worden sei, um welche Fahrzeuge es sich gehandelt habe und wem sie überlassen worden seien, sei ihm nur die Anfrage an die Behörde betreffend die Fahrzeugtypen geblieben, auf welche er jedoch keine Antwort erhalten habe. Im gegebenen Fall seien die Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen deshalb nicht hinreichend konkretisiert gewesen, weil er infolge der Veräußerung der Fahrzeuge und der Weitergabe der Fahrzeugpapiere an den Erwerber keine Möglichkeit gehabt habe, bestimmte Fahrzeuge den in den Lenkeranfragen genannten Kennzeichennummern zuzuordnen. Seine Anfrage betreffend die Fahrzeugtypen sei daher berechtigt gewesen und es könne ihm jedenfalls ein Verschulden wegen Nichterteilung von Lenkerauskünften nicht angelastet werden.
1.3. Mit dem anfochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß den Zulassungsbesitzer - falls erforderlich - auch die Pflicht treffe, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden könne, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen habe. Wenn der Zulassungsbesitzer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sei, so falle ihm dies zur Last. Das Wr. ParkometerG sehe keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen vor. Da der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen nach - nach der Veräußerung der Fahrzeuge im Jänner und Februar 1995 die Kennzeichennummern der Fahrzeuge nicht mehr in Evidenz gehalten habe und damit zugestehe, jedenfalls seit diesem Zeitpunkt über keinerlei diese Fahrzeuge betreffende Aufzeichnungen verfügt zu haben, sei das Vorliegen des objektiven Tatbestandes als erwiesen anzusehen. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Wr. ParkometerG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weshalb Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Allgemein gehaltene Behauptungen seien dazu nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Der Beschuldigte habe initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies habe durch geeignetes Tatsachenvorbringen, Beibringung von Beweismittel bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da der Beschwerdeführer eigene Aufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht aufbewahrt habe und seinem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, daß er für die Führung solcher Aufzeichnungen durch eine andere Person Sorge getragen hätte, sei ihm eine objektive Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen. Daß der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Zum Berufungsvorbringen heißt es weiter, daß dem Beschwerdeführer damit eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei, zumal er mangels eigener Aufzeichnungen nicht in der Lage gewesen sei, seiner Auskunftspflicht nachzukommen und er lediglich die Weiterleitung der Lenkeranfragen an den Geschäftsführer behauptet habe ohne jedoch dazutun, daß dieser zur Führung solcher Aufzeichnungen auch nach der Konkurseröffnung verpflichtet gewesen wäre und über solche Aufzeichnungen verfügt hätte und daß der Beschwerdeführer alle zu Gebote stehenden Mittel angewendet habe, um vom Geschäftsführer die entsprechenden Auskünfte und Aufzeichnungen zu bekommen. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer mangels eigener Aufzeichnungen eine Lenkeranfrage, in der das KFZ hinsichtlich seiner Type bezeichnet gewesen wäre, beantworten hätte können, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die gegenständliche Anfrage, in der das KFZ durch das amtliche Kennzeichen individualisiert gewesen sei, zu beantworten. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, daß die Anfrage betreffend die Fahrzeugtypen lediglich Verzögerungszwecken dienen sollte.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht, nicht nach § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
§ 9 Abs. 1 VStG lautet:
"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezweifelt, daß die Auskunftspflicht den Masseverwalter und nicht den Gemeinschuldner selbst treffe, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat (vgl. Heil, Insolvenzrecht, Rz. 74; weiters die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1990, Zl. 89/09/0159, vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0037, 0038, und vom 24. März 1995, Zl. 93/17/0387). Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezog, gehörte unbestritten zur Konkursmasse. Solange das Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet und solange auch keine Aufhebung der Zulassung der Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörde (§ 44 Abs. 2 lit. i KFG) erfolgt ist, ist davon auszugehen, daß der Masseverwalter hinsichtlich der für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuge als gesetzlicher Verteter des Zulassungsbesitzers, nämlich der gemeinschuldnerischen GmbH, anzusehen ist. Andernfalls könnte nämlich der Gemeinschuldner etwa durch eigenmächtige Abmeldung der Fahrzeuge den Weiterbetrieb des Unternehmens (§ 81 Abs. 1 KO) durch den Masseverwalter behindern.
Den Masseverwalter treffen demnach als Vertreter iSd § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a Wr. ParkometerG.
2.3. Bei der Bestimmung des § 1a Wr. ParkometerG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, daß er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 758 ff und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt aber auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, daß das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muß, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, Zl. 323/66, VwSlg. 7227 A sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1980, Zl. 3463/78 und vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0142). Überdies befreit die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf § 25 Abs. 2 VStG von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1956, Zl. 904/55, VwSlg. 4046 A sowie das eben zitierte Erkenntnis vom 12. April 1983).
2.4. Im vorliegenden Fall ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst entgegenzuhalten, daß sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren keineswegs entnehmen läßt, daß dieser über keinerlei Aufzeichnungen über die Fahrzeuge verfügt habe. Seiner Berufung ist lediglich zu entnehmen, daß es ihm mangels entsprechender Mithilfe des Geschäftsführers und infolge der zwischenzeitigen Veräußerung der Fahrzeuge (und Weitergabe der Fahrzeugpapiere) nicht möglich gewesen sei, bestimmte Fahrzeuge den in den Lenkeranfragen genannten Kennzeichennummern zuzuordnen, weshalb er die Behörde um Bekanntgabe der Fahrzeugtypen ersucht habe. Dieses Vorbringen impliziert aber gerade, daß Aufzeichnungen betreffend die Überlassung der Fahrzeuge jedenfalls in der Weise geführt wurden, daß bei Bekanntgabe der Fahrzeugtype eine Auskunft möglich gewesen wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eigene Aufzeichnungen darüber, wem das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt überlassen war, nicht geführt und aufbewahrt bzw. nicht führen lassen, kann sich weder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers noch auf Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens stützen. Daher vermag der Verwaltungsgerichtshof auch dem von der belangten Behörde gezogenen Schluß nicht zu folgen, die Anfrage des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrzeugtypen habe lediglich Verzögerungszwecken gedient. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer noch am selben Tag, an dem ihm die Lenkererhebung zugestellt wurde, um die Bekanntgabe der Fahrzeugtypen ersuchte, spricht vielmehr gegen die Annahme einer Verzögerungsabsicht, wobei angemerkt sei, daß eine Bekanntgabe der Fahrzeugtype aufgrund des Akteninhaltes ohne weiteres möglich gewesen wäre.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, es wäre im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen gewesen, daß das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone neun Tage nach Konkurseröffnung und einen Tag nach der Einführung des Masseverwalters stattgefunden habe. In einer so kurzen Zeitspanne sei kein noch so sorgfältiger Masseverwalter in der Lage, in solcher Weise Einblick in den Geschäftsbetrieb und die Bücher des Gemeinschuldners zu gewinnen, daß er etwa den Auftrag erteilen könne, die Fahrerlisten in der Weise zu führen, daß durch Angabe der Kennzeichen auf einen bestimmten Fahrer geschlossen werden könne.
Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist die Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (vgl. hg. Erkenntnis, VwSlg. 12.947 A/1989).
Der Konkurs verfolgt zwei alternative Ziele: Primär die Erhaltung und Sanierung des Schuldnerunternehmens mit anschließendem Zwangsausgleich und nur subsidiär die Liquidierung der Konkursmasse und quotenmäßige Verteilung des Erlöses (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht3, 112). Dem Beschwerdeführer oblag als Masseverwalter zunächst, die Wirtschaftslage des Gemeinschuldners zu ermitteln und unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt werden kann. Mit der Übernahme seiner Tätigkeit als Masseverwalter (§ 80 Abs. 4 KO), die durch die Angelobung am 9. Jänner 1995 erfolgte (vgl. Bartsch-Pollak, Komm.3, I, 395), hatte der Beschwerdeführer die Aufgabe, ein ihm fremdes Unternehmen in Liquidation im Konkursverfahren zu führen, und hat damit in einem Zug eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen erhalten, die er unverzüglich wahrzunehmen hatte. Er ist daher auch dafür verantwortlich gewesen, ob - falls erforderlich - und wie Aufzeichnungen nach § 1a Abs. 2 Wr. ParkometerG geführt werden. Vor dem Hintergrund aller dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben kann diesem aber nicht, ohne die Umstände des Einzelfalles zu kennen, ohne weiteres zugemutet werden, daß er am nächsten Tag nach seiner Einführung als Masseverwalter neben seinen zahlreichen anderen Aufgaben auch schon die entsprechende Führung der Aufzeichnungen nach § 1a Abs. 2 Wr. ParkometerG so überprüft hat, wie dies von der belangten Behörde verlangt wurde, oder gar selbst die Aufzeichnungen begonnen hat. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, daß die Überprüfung dieser Aufzeichnungen im Vergleich zu den übrigen zu lösenden Problemen im Konkursverfahren von vorrangiger Bedeutung gewesen wäre, es daher insofern sofort der Befassung des Masseverwalters bedurft hätte und es ihm auch zumutbar gewesen wäre, in dem ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum auch diese Aufgaben bis dahin zu erfüllen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, nämlich weder auf die Stellung des Beschwerdeführers als den kurz vor dem Vorfall eingeführten Masseverwalter noch auf die diesem zur Verfügung stehende Zeit Bedacht genommen.
2.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die belangte Behörde die zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene taugliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht schlüssig begründet widerlegt hat. Zur Rechtfertigung eines Schuldvorwurfes an den Beschwerdeführer hätte es jedenfalls der Ermittlungen und Feststellungen bedurft, welche Möglichkeiten in der Zeit zwischen der Amtsübernahme des Masseverwalters und dem 12. Jänner 1995 unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesamtaufgaben eines Masseverwalters (vgl. insb. die unverzüglich vorzunehmenden Prüfungen iSd § 81 Abs. 1 iVm Abs. 4 KO) für diesen in zumutbarer Weise bestanden haben, auch die für eine allfällige Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 1a Wr. ParkometerG notwendigen Vorkehrungen zu treffen oder Mängel der Aufzeichnungen über die Überlassung der Fahrzeuge festzustellen und entsprechende Abhilfe zu schaffen.
Da sohin einerseits der Sachverhalt im Hinblick auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und festgestellt wurde und andererseits die Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich ihrer Feststellung, daß überhaupt keine Aufzeichnungen geführt wurden, nicht nachvollziehbar ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c aufzuheben.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenersatz für Stempelgebühren war nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand, welche bereits von dem in der Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand umfaßt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X00Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018