RS Vwgh 2021/10/10 Ra 2021/17/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 - Der Hinweis auf einen Eingriff in sein Familienleben stellt eine allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptung dar, mit der der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Auch der behaupteten Aufgabe des Besuchs einer (Abend)Schule kommt keine Bedeutung zu, ist doch in der (unbehelligten) Fortsetzung einer solchen Ausbildung ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. zur Aufgabe eines Studiums etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/22/0251). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170107.L01

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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