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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 - Der Hinweis auf einen Eingriff in sein Familienleben stellt eine allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptung dar, mit der der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Auch der behaupteten Aufgabe des Besuchs einer (Abend)Schule kommt keine Bedeutung zu, ist doch in der (unbehelligten) Fortsetzung einer solchen Ausbildung ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. zur Aufgabe eines Studiums etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/22/0251). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170107.L01Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021