TE Vwgh Beschluss 2021/10/10 Ra 2021/17/0107

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Veröffentlicht am 10.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, seiner gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W241 2233719-1/6E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Mongolei, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2020 betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt seien, kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe, der Revisionswerber nicht vorbestraft sei, aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau und seiner Mitversicherung bei dieser nicht der öffentlichen Hand zur Last falle, sowie der Eingriff in sein Familienleben und die Aufgabe des Schulbesuchs auch ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Der Hinweis auf einen Eingriff in sein Familienleben stellt eine allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptung dar, mit der der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Auch der behaupteten Aufgabe des Besuchs einer (Abend)Schule kommt keine Bedeutung zu, ist doch in der (unbehelligten) Fortsetzung einer solchen Ausbildung ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. zur Aufgabe eines Studiums etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/22/0251).

6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

Wien, am 10. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170107.L00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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