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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §66 Abs1Rechtssatz
Stattgebung - Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FrPolG - Der Revisionswerber macht allerdings in seinem Antrag - worauf er auch in seinem Abänderungsantrag hinweist - hinreichend konkret einen Nachteil im Zusammenhang mit seiner sozialen und beruflichen Integration geltend: Mit dem Vollzug der Ausweisung sei infolge der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Verlust des Arbeitsplatzes und der Abbruch zahlreicher sozialer Kontakte verbunden. Damit legt der Revisionswerber vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210016.J01Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021