RS Vwgh 2021/10/15 Ro 2021/21/0016

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §66 Abs1
FrPolG 2005 §70 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Rechtssatz

Stattgebung - Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FrPolG - Der Revisionswerber macht allerdings in seinem Antrag - worauf er auch in seinem Abänderungsantrag hinweist - hinreichend konkret einen Nachteil im Zusammenhang mit seiner sozialen und beruflichen Integration geltend: Mit dem Vollzug der Ausweisung sei infolge der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Verlust des Arbeitsplatzes und der Abbruch zahlreicher sozialer Kontakte verbunden. Damit legt der Revisionswerber vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210016.J01

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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