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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §66 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1980, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 60, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2021, I403 2243361-1/17E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2021, I403 2243361-1/24E, der Revision gegen das Erkenntnis vom 23. August 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2013 in Österreich auf und verfügte zunächst über eine Aufenthaltsberechtigung als Student und danach aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Nach der Scheidung und neuerlicher Eheschließung mit einer ägyptischen Staatsangehörigen stellte der Revisionswerber schließlich am 17. März 2021 bei der Niederlassungsbehörde einen (mit einer Zweckänderung verbundenen) Verlängerungsantrag.
2 Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. August 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wies das BVwG diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Revisionswerber habe nicht ausreichend konkret „nachteilige Sachverhalte“ dargelegt, weshalb die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre, nicht beurteilt werden könne.
5 Der Revisionswerber macht allerdings in seinem Antrag - worauf er auch in seinem Abänderungsantrag hinweist - hinreichend konkret einen Nachteil im Zusammenhang mit seiner sozialen und beruflichen Integration geltend: Mit dem Vollzug der Ausweisung sei infolge der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Verlust des Arbeitsplatzes und der Abbruch zahlreicher sozialer Kontakte verbunden. Damit legt der Revisionswerber vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar.
6 Da nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Ausweisung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 4. Oktober 2021 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung antragsgemäß nach § 30 Abs. 3 VwGG - wie im Spruch ersichtlich - abzuändern.
Wien, am 15. Oktober 2021
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210016.J00Im RIS seit
21.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021