TE Vwgh Beschluss 1996/10/25 92/17/0264

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. September 1992, Zl. GA 9 - V-700/2/36/92, betreffend Mineralölsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Beschwerde heißt es, daß die im Spruch bezeichnete Erledigung "der T-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H./H & H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KG/Dr. H als Vertreter der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren am 28. September 1992 tatsächlich zugekommen ist". Unter Vorlage einer Kopie dieser Erledigung werde Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Kosten würden von der belangten Behörde nicht beansprucht.

In der Gegenschrift der belangten Behörde wird ausgeführt, daß sie am 25. September 1992 innerhalb offener Frist (bezogen auf ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenes Säumnisbeschwerdeverfahren) eine Berufungsentscheidung in der gegenständlichen Rechtssache erlassen und an Rechtsanwalt Dr. W zugestellt habe (die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur hg. Zl. 92/17/0265 protokolliert). Am 28. September 1992 sei der H & H Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft KG ein Schriftstück - es handle sich dabei um eine frühere, mit 25. September 1992 datierte Fassung eines nicht gezeichneten Entwurfes der späteren Berufungsentscheidung - übersandt worden. Der Steuerberater sollte damit über das Ergehen der Rechtsmittelentscheidung informiert werden, die an Rechtsanwalt Dr. W zugestellt worden sei.

Dieses Vorbringen der belangten Behörde findet in der Aktenlage insoweit Deckung, als danach folgende mit 28. September 1992 datierte Erledigung erging:

"Betrifft: Fa. A-Gesellschaft m.b.H.

XY

S

StNr. 131/0980

Zustellung der Berufungsentscheidung

vom 25. September 1992.

Beilagen: 1 Berufungsentscheidung vom 25.9.1992

zur Kenntnis.

An Firma

H & H

Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft KG

J-Straße 3

W

Beiliegend wird eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 25. September 1992 mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt.

Für den Präsidenten:"

Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Erlassung der angefochtenen Erledigung offenkundig auf § 7 Zustellgesetz (arg.: "... tatsächlich zugekommen ...").

§ 7 Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist."

Nach der oben wiedergegebenen Erledigung vom 28. September 1992 hat die Behörde auf kein Vertretungsverhältnis hingewiesen, sondern unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die beiliegende "Berufungsentscheidung" nur der genannten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zur (persönlichen und bloßen) Kenntnisnahme übermittelt werden soll. Sie hat damit auch zu erkennen gegeben, für wen das beiliegende Schriftstück im Sinne des § 7 Zustellgesetz "bestimmt" war, nämlich allein der genannten Wirtschafsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und nicht auch für die Beschwerdeführerin. Die Weiterleitung der Erledigung an die Beschwerdeführerin war somit insofern ohne rechtliche Bedeutung, als damit diese Erledigung nicht gegenüber der Beschwerdeführerin als erlassen gelten konnte.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne daß auf das dahingehende Vorbringen der belangten Behörde einzugehen war, die Urschrift der beigelegten "Berufungsentscheidung" habe keine Genehmigung aufgewiesen. Es erübrigte sich daher auch eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beigesetzten Beglaubigungsklausel (vgl. dazu auch den zu § 18 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 89/10/0241).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170264.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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