Entscheidungsdatum
10.10.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2021, Zl. ***, wurde die der A GmbH mit Bescheid vom 28. Mai 2009, ***, erteilte und mit den Bescheiden vom 19. Jänner 2010, ***, vom 04. November 2014, ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit Rechtskraft dieses Bescheides widerrufen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Revisionsergebnisses betreffend die Revision am 17. Februar 2021, der Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 16. April 2021 und der ergänzenden Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 29. April 2021 darauf, dass diese (ergänzende) Stellungnahme der A GmbH nachweislich zur Kenntnis gebracht worden wäre und dazu seitens der Ermächtigten keine Stellungnahme abgegeben worden wäre.
Nach Darstellung des § 57a Abs. 2 KFG 1967 führte die belangte Behörde Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs.2 des KFG 1967 vor, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2002/E/0061).
Hinsichtlich der Überprüfung der Fahrzeuge wurden von den Amtssachverständigen mehrere gravierende Fehler festgestellt.
Der Lokalaugenschein der Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugange-legenheiten hat aufgezeigt, dass zum einen der für die Überprüfung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen erforderliche Achsspieltester sich nicht in der Prüfhalle der A GmbH befunden hat, und zum anderen, dass dieser offenbar zumindest bei der Überprüfung von 14 Fahrzeugen über 2,8 Tonnen nicht verwendet worden ist.
Der Ersteller des Revisionsgutachtens legte in seiner Stellungnahme vom 29.April 2021 ausführlich und schlüssig dar, auf welche Weise er (gemeinsam mit dem 2.Amtssachverständigen der Revision) zu diesem Schluss gekommen ist.
Damit verfügt die Ermächtigte nicht über die für den gesamten Umfang ihrer Ermächtigung erforderlichen Geräte und hat darüber hinaus den allenfalls bei einer anderen Werkstätte befindlichen Achsspieltester auch nicht verwendet. Damit ist es zumindest zu völlig unkorrekten Begutachtung von zumindest 14 Fahrzeugen über 2,8 Tonnen gekommen.
Das Bremsverzögerungsmessgerät wurde seit mehreren Jahren technisch nicht mehr geprüft. Die Ermächtigte begutachtete mehrere Zugmaschinen mit einem möglicherweise nicht mehr korrekt messenden Bremsverzögerungsmessgerät und ordnete die Messschriebe nicht den erstellten Gutachten gem. § 57a Abs.4 KFG 1967 zu und bewahrte diese auch nicht auf.
Einen weiteren gravierenden Mangel mussten die Amtssachverständigen hinsichtlich der Begutachtungsplakettenverwaltung feststellen – 3 Plaketten konnten nicht vorgefunden werden; die Ermächtigte hat ihre Pflicht zur Aufbewahrung von verstanzten oder zerstörten Plaketten nicht wahrgenommen. Auch aus ihrer Stellungnahme lässt sich Unkenntnis der richtigen Vorgangsweise diesbezüglich ableiten.
Unwissen bzw. grobe Nachlässigkeit einer mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betrauten Person im Hinblick des Umgangs mit Begutachtungsplaketten zeigte der Amtssachverständige beim Punkt der Ausgabe von Ersatzplaketten (bei Verlochen/Verstanzen/falsches Kennzeichen während die positiven Gutachten noch offen waren) auf.
Beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde gar die Plakette bereits auf das Fahrzeug geklebt, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht einmal das Gutachten erstellt gewesen ist.
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde nicht korrekt überprüft, es wurden durch die Prüforgane 4 schwere Mängel nicht erkannt.
Die Bremsenmessungen von 10 Fahrzeugen der Klasse L7e, welche über ein spezifisches Bremssystem verfügen, erfolgten unrichtig und zeigten wiederholt mangelnde Fachkenntnis des geeigneten Personals.
Hinsichtlich der Einrichtungen und Geräte (L-Bremsenprüfstrecke, technische Überprüfungen) hat die Geschäftsführung es unterlassen, diese überprüfen zu lassen bzw.in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Die Ermächtigte hat in ihrer Stellungnahme verschiedene Mängel aufzuklären versucht, es wurde von ihr auch teilweise zugestanden, dass sie Verschiedenes nicht korrekt gehandhabt hat.
Dadurch konnte jedoch weder das mangelnde Fachwissen des geeigneten Personals noch die bisherige große Nachlässigkeit der Geschäftsführung ausgeglichen bzw. “wettgemacht“ werden. Aus dem bisherigen Verhalten der A GmbH kann derzeit keine positive Prognose für ihre künftige Tätigkeit als gem. § 57a Abs.2 KFG 1967 Ermächtigte erstellt werden, da die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist.
Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen war nach Auffassung der Kraftfahrbehörde daher unumgänglich.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 teilte D der belangten Behörde Folgendes mit:
„Mein Name ist D, geb.*** und ich bin seit 1984 selbständiger Unternehmer im KFZ und Landmaschinengewerbe, meine Privatfirma wurde im Jahre 2007 umgewandelt in die A GmbH, bei der ich Mehrheitseigentümer bin.
Wir hatten am 17.2.21 eine Revision unserer Pickerlprüfstelle. Ich kann bis jetzt nicht verstehen, aus welchen schwerwiegenden oder fahrlässigen Gründen der Firma A die Ermächtigung der Überprüfung der Fahrzeuge widerrufen worden ist.
Da wir nicht fehlerlos sind, wurden bei der Revision Mängel aufgezeigt, in der Administrierung und der Technik. Wir haben alles zur Kenntnis genommen und haben sofort reagiert - alle behebbaren Mängel umgehend erledigt - wie die Überprüfung der Hebebühnen, Druckmanometer und des Bremsverzögerungsgerätes, sowie die Bremsstrecke neu markiert und auch die Archivierung der 3 fehlenden Messschriebe der Zugmaschinen nachgeholt.
Die administrativen Punkte, wie nicht korrekt eingetragene Leerlauf- und Abregeldrehzahl und Bremssystem und das nicht Archivieren von 3 Plaketten, die komplett zerstört von einer Windschutzscheibe entfernt wurden, wegen einer Verstanzung bzw. erst später bemerkten Verlochung können leider nicht gutgemacht werden. Es wurde diesbezüglich vom Geschäftsführer eine Weisung an uns erteilt, die Sorgfaltspflicht bezüglich der Gutachten und Plaketten einzuhalten.
Zu der augenscheinlichen Annahme der Prüfer, dass die Achsen von Fahrzeugen über 2.8t mit unseren Spieldetektoren nicht überprüft werden, möchte ich folgendes erklären:
Bei Erstellung des Mietvertrages der Halle, in der zur Zeit die Firma F eingemietet ist, wurde mit der F Geschäftsführung vertraglich vereinbart, dass die Firma A zu jeder Zeit den Achsspieldetektor benützen kann, wobei die Techniker der Firma F die Zufahrt zu den Achsspieldetektoren freilegen müssen. Der Zapfwellenprüfstand, der sich meistens im Bereich der Montagegrube befindet, ist Eigentum der Firma A und kann von 1 Person bewegt werden, es ist auf keinen Fall ein Zugfahrzeug notwendig. Wir haben nochmals Fotos beigelegt, um zu dokumentieren, wie der Achsspieldetektor verwendet wird. Bei einer Überprüfung werden bei der Montiergrube nur 3-4 Abdeckhölzer beim Einstieg entfernt, und auch auf der gegenüberliegenden Seite der Grube sind meistens auch nur 3-4 Hölzer zu entfernen notwendig. Fast immer ist es nicht erforderlich, mit dem Fahrzeug über die gesamte Grube zu fahren, um die Vorder-oder Hinterachse zu überprüfen, da der Rest der Überprüfung des Fahrzeuges auf einer Hebebühne passiert. Auch am selben Tag, als die Prüfer bei uns im Haus waren, wurde vorab von einem Mitarbeiter der Fa. F in die Grube eingestiegen, um Licht und Funktion zu überprüfen, da doch immer wieder Wasser in die Grube einfließt und einen elektrischen Ausfall verursachen kann.
Zwischenzeitlich hat die Firma A aber eine 4Säulenhebebühne angeschafft, auf der die Achsspieldetektoren montiert sind, um die Arbeit zu erleichtern. Nach Abnahme durch einen Zivilingenieur wollten wir um Genehmigung der Begutachtungsausstattung bei der Landesregierung NÖ ansuchen. Bis zur Genehmigung werden keine Begutachtungen über 2.8t mehr durchgeführt.
Zur L-Prüfstrecke kann ich Ihnen versichern, dass wir im Jahr öfter die Prüfstreckenmarkierung ausbessern. Bei dem im Jänner überprüften L-Fahrzeug konnte man auf jeden Fall eine ordnungsgemäße Bremsung durchführen, da zu dieser Zeit die Markierung noch soweit erkenntlich war. Des weiteren ist es für den Prüfer leicht festzustellen, ob die Bremsen in Ordnung sind, da man die Prüfstrecke schon hunderte Male benutzt hat, und hier auch andere Bezugspunkte mit einbeziehen kann. Da die Prüfstrecke auf einer Gemeindestraße in einer Sackgasse mit Genehmigung der Gemeinde benutzt wird, trägt die Kiesstreuung dazu bei, dass die Markierung in kürzester Zeit schlecht sichtbar wird, und am 17.2.21 bei der Revision schlecht bis gar nicht mehr erkennbar war..
Zum Fahrzeug *** wurde vorne ein defektes Begrenzungslicht übersehen, eine Halbachsmanschette wurde erneuert, aber die Schelle von der Manschette dürfte sich bei der Probefahrt von ihrem festen Sitz etwas gelockert haben, das Cellon von der Schlussleuchte zeigte einen Sprung, der nicht im Gutachten als Mangel vermerkt wurde. Die Lampe der Nebelschlussleuchte war kaputt, hier wurde augenscheinlich vom Kollegen zuwenig auf die Lichtfunktion achtgegeben.
Ich war ich immer der Meinung, dass eine Revision für die Betriebe unterstützend wirken soll, um in Erinnerung zu rufen, wie verantwortungsvoll die §57a Überprüfung in den KFZ Werkstätten ist und deshalb helfen soll, Mängel aufzuzeigen, um diese in Zukunft zu vermeiden.
Was mich betrifft, ich dachte keine Sekunde an so ein hartes Urteil von der Landesregierung zu erhalten. Wenn man seit 1984 schon etliche 1000 Kraftfahrzeuge repariert und begutachtet hat, und es nie Grund zu Beanstandungen gegeben hat oder gar jemand zu Schaden gekommen ist, ist man der Meinung, alles richtig zu machen. Meine Ausbildung zum Landmaschinen Techniker hat 1967 begonnen, ich habe 1981 bis 1983 fünf Meisterprüfungen im KFZ und Metallgewerbe erfolgreich abgelegt und war auch bei Gesellenprüfungen bei der Prüfungskommission dabei.
Ich ersuche Sie höflich, Ihr Urteil aufgrund meiner Erklärungen neu zu bewerten. Laut Kraftfahrgesetz §57a §134 Gew O kann die Ermächtigung auch teilweise hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen widerrrufen werden, und/oder ich als Prüfer ausgeschlossen werden, da die meisten aufgezeigten Mängel durch mich verursacht wurden.“
Die vom Widerruf Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
1. Anzuführen ist, dass D, der Vater des Geschäftsführers G, bereits ein Schreiben, datiert mit 31.05.2021, an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung gerichtet hat. Dieses wurde seitens der Behörde erster Instanz als Beschwerde angesehen und dem Landes Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Grundsätzlich wird der Inhalt dieses Schreibens auch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erhoben.
Beweis: PV G, pA Beschwerdeführerin
UR Schreiben des D vom 31 .05.2021 - Big ,/A
2. Richtig ist, dass dem beschwerdeführenden Unternehmen die Ermächtigung erteilt wurde, Begutachtungen gemäß § 57a KFG durchzuführen. Mit der Durchführung der Begutachtung betraut sind die Zeugen H, geb. *** (ein Arbeiter des Unternehmens), und D, geb. *** (der Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin).
Anzuführen ist, dass D die diesbezügliche Ermächtigung bereits in dem ursprünglich von ihm geführten Einzelunternehmen im Jahre 1985 erteilt wurde und seither D die diesbezügliche Tätigkeit mit der notwendigen Verantwortung führt. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Ausübung dieser Ermächtigung über einen Zeitraum von rund 36 Jahren bis zuletzt es zu keinen Beanstandungen hinsichtlich der Tätigkeit von D gekommen ist. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin konnte sohin davon ausgehen, dass D seine Tätigkeit - wie bisher - ordnungsgemäß erbringt.
Auch H übt die Ermächtigung, wiederkehrende Begutachtungen durchzufuhren, bereits seit Jahren anstandslos aus. Stichprobenartige Überprüfungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin haben gezeigt, dass sich beide Berechtigten ihrer Verantwortung jedenfalls bewusst sind.
So muss darauf hingewiesen werden, dass die zahlreichen Begutachtungen pro Jahr, so werden beispielsweise rund 1.200 PKW's pro Jahr begutachtet, über Jahre hindurch ohne Beanstandungen erfolgt sind und offensichtlich auch etwaige Kontrollüberprüfungen seitens des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung keine Mängel aufzeigten.
Die nunmehr anlässlich der Überprüfung vom 17.02.2021 festgestellten Mängel stellen bedauerlicherweise ein Zusammentreffen mehrerer Mängel dar, welche jedoch zu Unrecht als schwere Mängel eingestuft werden und/oder die diesbezüglichen Mängel nicht geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit derart zu erschüttern, dass ein gänzlicher Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gerechtfertigt ist.
Beweis: wie bisher
ZG H, pA Beschwerdeführerin
ZG D, pA Beschwerdeführerin
3. Zu den einzelnen im Bescheid angeführten schweren Mängeln wird Nachstehendes ausgeführt:
? Die Behörde geht nach Abhaltung des Lokalaugenscheines davon aus, dass der im Unternehmen der Beschwerdeführerin (in gesonderter Halle) vorhandene Achsspieltester für Fahrzeuge über 2,8 t zumindest bei der Überprüfung von 14 Fahrzeugen über 2,8 t nicht verwendet worden sei.
Diese Annahme ist absolut unrichtig.
Der Achsspieltester befand sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines in einem betriebsbereiten und jederzeit einsetzbaren Zustand. Nur aufgrund der Tatsache, dass einzelne Abdeckplatten betreffend die Montagegrube schwer zu entfernen waren, kann nicht der Rückschluss getroffen werden, dass sich der Achsspieltester gänzlich außer Betrieb befindet.
Diesbezüglich ist nämlich festzuhalten, dass bei Einsatz des Achsspieltesters nicht alle Holzbretter entfernt werden, sondern lediglich jene am Ende und zu Beginn der Montagegrube, welche zum Einsatz des Testgerätes unbedingt entfernt werden müssen. Diese Abdeckplatten sind ohne großen Aufwand zu entfernen.
Beweis: wie bisher
UR Symbolfoto, aus welchem der Betrieb des Achsspieltesters
ersichtlich ist - Blg ./B
Des Weiteren befand sich zum Zeitpunkt der Überprüfung vor Ort ein Einachsanhänger im unmittelbaren Nahebereich zu der Montagegrube. Dass dieser Einachsanhänger einer Verwendung des Achsspieltesters entgegensteht, wird ausdrücklich bestritten. Es handelt sich um ein mobiles Fahrzeug, welches seitens der Mitarbeiter problemlos verschoben werden kann.
Beweis: wie bisher
UR Lichtbild, den Einachsanhänger zeigend - Blg ./C
Im Übrigen wird festgehalten, dass sich der Achsspieltester in einer gesonderten Halle befindet, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und die Beschwerdeführerin zu dieser Halle einen jederzeitigen Zugang hat.
Es ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei allen notwendigen Fahrzeugen (über 2,8 t) den Achsspieltester zur Begutachtung ordnungsgemäß eingesetzt hat und sohin die Begutachtung dieser Fahrzeuge korrekt erfolgt ist.
? Richtig ist, dass das Bremsverzögerungsmessgerät seit mehreren Jahren keiner technischen Überprüfung unterzogen wurde. Dieses Gerät verwendet die Beschwerdeführerin ausschließlich zur Überprüfung landwirtschaftlicher Zugfahrzeuge. Einen diesbezüglichen Auftrag erhält das Unternehmen durchschnittlich einmal pro Jahr. Die diesbezüglichen Arbeiten werden durch den beauftragten D durchgeführt. Dieser hat auch die Anweisung, notwendige Wartungen der Messgeräte zu melden bzw. in Auftrag zu geben. Dies wurde offensichtlich übersehen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass das Bremsverzögerungsmessgerät in keinster Weise funktionsunfähig war und die Traktoren selbstverständlich einer ordnungsgemäßen Prüfung gemäß § 57a KFG unterzogen wurden.
Die fehlende Überprüfung wurde prompt nachgeholt.
Beweis: wie bisher
UR beiliegendes Lichtbild, das Bremsdruckprüfgerät samt
Prüfplatte zeigend - Blg ./D
Hinsichtlich der Begutachtungsplakettenverwaltung ist auszuführen, dass diese grundsätzlich seitens unseres Unternehmens ordnungsgemäß geführt wird. Richtig ist, dass drei Plaketten gefehlt haben. Die Ursache konnte den prüfenden Organen nachvollziehbar dargelegt und erstellten Prüfgutachten zugeordnet werden.
Faktum ist, dass sich D als beauftragter Begutachter im Prüfungszeitraum hinsichtlich dreier Prüfplaketten bei der Eingabe der zu stanzenden Buchstaben vertippt hat. Im Zuge einer Kontrolle der Gutachtensplakette nach deren Aufkleben am Fahrzeug musste der Fehler erkannt werden. Die Gutachtensplaketten wurden im System storniert und festgehalten, dass entsprechende neue Ersatzplaketten ausgestellt wurden. Es wurde jedoch verabsäumt, die (im Zuge des Abschabens von der Windschutzscheibe beschädigten) Plakettenreste aufzubewahren. Auch wurde übersehen, die dazugehörenden Gutachten zu stornieren und neue Gutachten auszustellen. Dies geschah offensichtlich nicht aufgrund von Schlampigkeit, sondern aufgrund Unwissenheit des begutachtenden Mitarbeiters D. Dass die fehlenden Begutachtungsplaketten nicht gesetzwidrig verwendet wurden, beweist die Tatsache, dass die Stornierung der Plaketten im System vermerkt war und jederzeit offengelegt werden konnte.
Beweis: wie bisher
4. Unabhängig zu dem im Bescheid angeführten Sachverhalt im vorhergehenden Punkt ausgeräumt werden konnten, wurden seitens der Behörde zusätzliche Bemängelungen wie folgt erstattet:
? Richtig ist, dass eine Begutachtungsplakette auf einem am Firmenareal abgestellten PKW angebracht wurde, zu einem Zeitpunkt, als das Gutachten noch nicht in Reinschrift erstellt war.
Diesbezüglich muss klargestellt werden, dass das Gutachten sehr wohl erstellt war und auch zur Übertragung in das Formblatt vorbereitet war, deren Umsetzung jedoch erst im Gange war, als es zur Revision vor Ort kam. Die vor Ort anwesenden Sachverständigen konnten sich davon überzeugen, dass das Fahrzeug einer ordnungsgemäßen Überprüfung bereits unterzogen war, die zur Vervollständigung der Reinschrift des Gutachtens die Fahrzeugwerte bereits festgehalten waren, jedoch die Reinschrift erst in Ausarbeitung war.
Selbstverständlich befand sich das gegenständliche Fahrzeug noch weiterhin unter der Obhut der Beschwerdeführerin und kann ausgeschlossen werden, dass vor Fertigstellung des Gutachtens in Reinschrift das Fahrzeug an den Kunden ausgefolgt worden wäre.
Beweis: wie bisher
? Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Revision der PKW mit dem amtl. Kennzeichen *** zur Ausstellung der Begutachtungsplakette im Unternehmen sich befunden hat. Am Fahrzeug wurden ursprünglich schwere Mängel attestiert, woraufhin die Beschwerdeführerin einen Reparaturauftrag seitens des Fahrzeughalters eingeholt hat. Der Fahrzeughalter erteilte den Reparaturauftrag und wurde dieser auch durchgeführt. Danach wurde eine positive Begutachtungsplakette ausgestellt.
Offensichtlich ist dem sachbearbeitenden Begutachter eine funktionslose Lampe des Standlichtes nicht aufgefallen. Auch wurde offensichtlich übersehen, dass dieses Fahrzeug (ausnahmsweise) über zwei Nebelschlussleuchten verfügt, wovon lediglich eine in Funktion war. Ein Haarriss im Plexiglas des Hecklichtes war mir freiem Auge nur schwer zu erkennen und ist auch den amtsführenden Gutachtern vorerst nicht aufgefallen. Richtig ist und möchte das die Beschwerdeführerin nicht beschönigen, dass bestehende Mängel am Fahrzeug in das Gutachten hätten aufgenommen werden müssen.
Beweis: wie bisher
? Richtig ist, dass das beschwerdeführende Unternehmen auch Fahrzeuge der Klasse L7 einer Überprüfung unterzogen hat. Diesbezügliche Fahrzeuge sind mit einem Integralbremssystem ausgestattet. Im Begutachtungsprogramm wurde fälschlicherweise angegeben, dass die Fahrzeuge mit einer Hinterradbremse ausgestattet sind. Festgehalten wird jedoch, dass die Bremsanlage dieser Fahrzeuge jedenfalls hinsichtlich deren Bremswirkung überprüft wurden und diese anstandslos gegeben waren. Der diesbezügliche Fehler des sachbearbeitenden Gutachters wurde zur Kenntnis genommen und ist eine Wiederholung ausgeschlossen.
Beanstandet wurden auch die fehlenden Bodenmarkierungen hinsichtlich der L-Prüfstrecke. Anzuführen ist, dass anlässlich des letzten Einsatzes der Prüfstrecke, welche tatsächlich vorhanden ist und auch von den Kontrollorganen besichtigt werden konnte, die Markierungen noch vorhanden waren. Offensichtlich sind während der Wintermonate aufgrund von Eis und Schnee, Streusplitt und Winterdienst, die Markierungen gänzlich verloren gegangen und mussten vor der nächsten Begutachtung erneuert werden. Jedenfalls waren die Markierungen - wenn auch schwach - zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung Anfang Jänner 2021 noch erkennbar.
Beweis: wie bisher
? Richtig ist, dass bei drei Überprüfungen von PKW 's seitens des sachbearbeitenden Gutachters versehentlich die „Abregeldrehzahl“ nicht eingetragen wurde. Versehentlich wurde in diesem Feld die Leerlaufdrehzahl angegeben. Festgehalten wird jedoch, dass die „Abregeldrehzahl“ dieser Fahrzeuge sehr wohl dokumentiert wurde.
Beweis: wie bisher
? Richtig ist, dass hinsichtlich der Hebebühne die betriebsinterne Überprüfung (Sichtkontrolle) nicht dokumentiert war. Jedenfalls ist jedoch festzuhalten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung seitens eines Ziviltechnikers sehr wohl vorgelegen ist.
Beweis: wie bisher
5. Richtig ist, dass der Beschwerdeführerin bzw. den von ihr eingesetzten sachbearbeitenden Begutachtern Fehler unterlaufen sind. Diese Fehler hatten jedoch nicht das Ausmaß überschritten, dass gänzlich die Vertrauensunwürdigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin auszusprechen wäre. Auch hat die Beschwerdeführerin sofort auf die eingewendeten Mängel reagiert und für deren Abhilfe Sorge getragen. Entsprechende Nachweise und Bestätigungen wurden der Behörde nachgereicht.
Beweis: wie bisher
6. Der Entzug der Berechtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen sämtlicher Typen erscheint in gegenständlicher Angelegenheit keinesfalls gerechtfertigt zu sein. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der sachbearbeitende Begutachter G bereits seit 1985 Begutachtungen gemäß § 57a KFG durchführt und diesbezüglich es zu keiner Zeit zu Beanstandungen gekommen ist.
Sollte das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass Sanktionen gegenüber der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sind, so wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend verwiesen, dass auch Sanktionen hinsichtlich der Überprüfung einzelner Fahrzeugkategorien ausgesprochen werden könnten (beispielsweise Fahrzeuge über 2,8 t) bzw. auch Sanktionen auch hinsichtlich einzelner, mit der Begutachtung beauftragter Personen ausgesprochen werden könnten.
Beweis: wie bisher“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 13. September 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-998-2021 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verzichtet wurde.
In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr I als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger bestellt und wurde er unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inneliegenden Revisionsberichtes vom 17. Februar 2021, der Stellungnahme der Rechtsmittelwerberin vom 16. April 2021 sowie des Beschwerdevorbringens ersucht, Befund und Gutachten im Verhandlungsverlauf zu erstatten, ob die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Revisionsbericht vorgenommene Beurteilung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist.
Ebenso erfolgte die Einvernahme des zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Rechtsmittelwerberin, G, sowie des D. Weiters wurde Herr H zu dem von ihm begutachteten Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** befragt.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 2009, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, für näher bestimmte Fahrzeugkategorien erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 2010, Zl. ***, und vom 04. November 2014, Zl. ***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß erweitert.
Am 17. Februar 2021 wurde die Begutachtungsstelle der Rechtsmittelwerberin von einem Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugan-gelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung im Auftrag der Kraftfahrbehörde einer Revision unterzogen und erstattete der Amtssachverständige in weiterer Folge folgendes Gutachten:
„Am 17.02.2021 wurde in der Zeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr eine unangemeldete Revision der von der Firma
Name:
A GmbH
Straße: ***
Ort: ***
Bemerkungen: Begutachtungsstelle ***, Programm: Vecos
eingerichteten Prüfstelle durchgeführt.
Revisionszeitraum: 01.01.2020 bis17.02.2021
Bemerkungen: elektronische EBV/ZBD Auswertungen ergänzend
durchgeführt; für die Kontrolle der geprüften Fahrzeugen zum
Ermächtigungsumfang wurde die Auswertungsbeilage "***" dem Gutachten ohne
ensprechenden gutächterlichen Auffälligkeiten angefügt
Kennzeichnung der Prüfstelle mit Prüfstellentafel fehlt nicht.
Anwesend während der Revision war(en):
Geschäftsführer: Herr G (Sohn von D)
H, geb. ***, FS-Nr.: *** (Klassen A,B),
Bildungspassnummer: ***, §57a Schulung gültig bis: 29.08.2023
D, geb. ***, FS-Nr.: ***, Klassen A,B,F,
Bildungspassnummer: ***, §57a Schulung gültig bis: 29.06.2022
Die zur Begutachtung ermächtigte(n) Person(en) war(en) anwesend.
1. Formelle Voraussetzungen SM LM IO
- Begutachtung durch nicht genannte Person
- Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen
- Handhabung und Bedienung der technischen Einrichtungen
Siehe Beilage: "***"
Es werden wenige Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T begutachtet. Bei dieser Zugmaschine konnten für die Jahre 2018, 2019, 2020 im Zuge der Revision keine Messchriebe des seit bereits mehreren Jahren nicht mehr kalibriertem bzw. geeichtem schreibenen Bremsverzögerungsmessgerätes gefunden werden.
- Unzureichendes Fachwissen
- Begutachtung Fahrzeugkat. ohne technische Einrichtungen
Siehe Beilage: "***"
Der genehmigte Achsspieldetektor (Plasounik, 3,5t, Ser.nr.: ***, entspr. 3. PBStV Nov.) befindet sich in einer anderen Halle integriert im Bereich einer Prüfgrube. Im Zuge der Revision konnte festgestellt werden, dass diese mit Holzstaffeln zugedeckt augenscheinlich seit bereits längerer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht.
Offensichtliche Begründungen für diesen Verdacht:
- schwer zu öffenen
- Verschmutzung zwischen den Holzstaffeln im gesamten Bereich
- übermäßig starker Schimmelgeruch durch Feuchtigkeit in der Prüfgrube
- dauerhaft abgestellter Leistungsprüfstand für Traktoren unmittelbar vor der Prüfgrube
Die Bedingung des Achsspieldektor ist nur aus der Prüfgrube möglich, weshalb diese zu öffnen erforderlich wäre.
Die Funktion des Achsspieldetektors inkl. Lichtquelle war gegeben.
Aus diesem Grund wurde vor Ort analysiert wann das letzte mal ein Fahrzeug über 2800kg höchst zulässiges Gesamtgewicht begutachtet wurde.
Es konnte im Zuge dieser Auswertung für den Monat Februar 2021 festgestellt werden, dass sowohl am Vortag und in Summe 14 Fahrzeuge über 2800kg ohne Verwendung des Achsspieldetektor begutachtet wurden, weshalb die Prüfqualität für eine ordnungemäße Begutachtung nicht vorhanden war.
- Begutachtung nicht gen. Fahrzeugkat. mit techn. Einrichtungen
- Nichteinhaltung der Einschränkungen
2. Begutachtungsplaketten SM LM IO
- Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt
- Unvollständig (aus Serien fehlen Plaketten)
- Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten)
Siehe Beilage: "***"
Im Zuge der Revision wurden die Plaketten im Sonderstatus innerhalb des Revisionszeitraumes kontrolliert. Dabei konnte vor Ort kein Nachweis über den Verbleib von 3 Plaketten: ***, ***, *** erbracht werden.
- Kein Nachweis über Verbleib
3. Gutachten SM LM IO
- Unvollständig (es fehlen Gutachten)
- fehlende Eintragungen im Gutachten
- unrichtige Eintragungen im Gutachten
- nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs
1) siehe Beilage:"***"
Gemäß 6.1.1 des Mängelkataloges ist das Fahrzeug zu begutachten und darüber ist ein Gutachten auszustellen. Erst im positiven Fall des Ergebnisses ist eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.
Die Plakette *** scheinte im Zuge der Revision im elektronischen Plakettenlager als offen auf, demnach wurde sie noch keinem Gutachten zugeordnet. Im Zuge der Revision konnte festgestellt werden, dass diese bereits auf dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** geklebt war ohne dass es dazu ein zugehöriges elektronisches Gutachten gibt. Es konnte uns ein interner Auftrag mit den gemessenen Prüfwerten und Mängel vorgelegt werden. Die Begutachtung wurde durch Herrn D (geb. ***) durchgeführt, das zugehörige elektronische Gutachten wurde noch nicht geschrieben.
2) Siehe Beilage "***"
Anhand der Analyse im Revisionszeitraum wurden 10 Fahrzeuge der Klasse L7e mit eingetragenen Hinterradbremswerten eingetragen, obwohl diese mit einem Integralbremssystem ausgestattet sein müssen. Sollten Bremsanlagen von derartigen Fahrzeugen umgebaut worden sein, sodass diese getrennt zu betätigen möglich sind hätte die Begutachtung mit negativem Ergebnis enden müssen. Bei der Bremsenprüfung von Fahrzeugen die über keine unabhängig zu betätigende Hinterradbremse verfügen (integrale Bremsanlage), ist eine besondere Vorgehensweise zu beachten.
Wird in den Begutachtungsprogrammen die Checkbox „Fahrzeug mit Integralbremssystem“ angekreuzt, ist keine Eingabe von Bremswerten für die Hinterradbremse möglich, was gegenständlich nicht laut diesen Vorgaben durch die geeignete Prüfstelle gemacht wird.
Siehe dazu auch Nachweis von 2 dieser erstellten Gutachten:
Beilage: "***"
Beilage: "***"
3) Siehe Beilage: "***"
Im Zuge der Kontrollen der Plaketten im Sonderstatus konnten in Summe 6 Plaketten zu offen postiven Begutachten gefunden werden, welche dem Kunden nicht ausgehändigt wurden. Stattdessen wurden aus Gründen wie - Verlochen/Verstanzen/falsches Kennzeichen - Ersatzplaketten ausgestellt, obwohl die erstellten Gutachten samt unbrauchbarer Plaketten storniert und ein neues Gutachten mit neuer Plakette auszustellen erfoderlich gewesen wäre. Dies wurde anhand der Lichtbilder zumindest bei 6 derartigen Anwendungsfällen nachweislich so durch die geeignete Prüfstelle durchgeführt.
- nachträgliche Ausbesserung (im gedruckten Gutachten)
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten
Siehe Beilage: "***"
Bei der Überprüfung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** ist am Abgasschrieb keine Abregeldrehzahl angeführt und es wurde fälscherweise ein viel zu geringer Wert (Leerlaufdrehzahl) eingetragen.
Siehe Beilage: "***"
Am Gutachten ist kein Herstellergrenzwert eingtragen sowie die Abregeldrehzahl mit 500 U/min technisch nicht nachvollziehbar.
Siehe Beilage: "***"
Am Gutachten ist kein Herstellergrenzwert eingtragen sowie die Abregeldrehzahl mit 1 U/min technisch nicht nachvollziehbar.
Siehe Beilage: "***"
Am Gutachten ist die Abregeldrehzahl mit 850 U/min technisch nicht nachvollziehbar.
Die Messstreifen müssen dem jeweiligen Prüfgutachten zuordenbar aufbewahrt werden.
Der Ausdruck (Messstreifen) muss zumindest folgende Messgrößen beinhalten:
? Öltemperatur,
? Leerlauf- und Abregeldrehzahl,
? Hochlaufzeit,
? k-Wert.
Der gemessene Absorptionsbeiwert ist genauso wie die Abregeldrehzahl und der Herstellergrenzwert (soweit vorhanden) in den vorgesehenen Positionen zuordenbar einzutragen.
Im Zuge der Revision konnte festgestellt werden dass vielfach die Abgastests anhand der Messschriebe nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, weil Abregeldrehzahlen fehlen, Hochlaufzeiten über Sekunden sowie keine Grenzwerte zum Vergleich nachweislich zum kontrollieren vorhanden sind.
- Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden
- Werte auf Messschrieb nicht vollständig (z.B. Drehzahl fehlt)
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
4. Technische Einrichtungen SM LM IO
- Einrichtungen nicht vorhanden
- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nicht vorhanden
Siehe Beilage:"***"
- L-Prüfstrecke wurde gemeinsam begangen und genau die ursprünglich markierte Straße begutachtet. Keine Bodenmarkierung bzw. Reste dieser mehr erkennbar.
Siehe Beilage: "***"
Die letzte Begutachtung fand am 07.01.2021 sowie auch die Monate zuvor laufend statt.
Siehe Beilage: "***"
Die fehlende L-Prüfstrecke darf auch in Verbindung mit einer Auswertung von verhältnismäßig hohen Hinterradabbremswerten im Vergleich zu Betriebsbremswerten (beide Bremsen gemeinsamt betätigt) gebracht werden, dass die Begutachtung der Bremsfunktion bei L-Fahrzeugen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, weil keine Prüfstrecke zum feststellen vorhanden ist.
- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen eingeschränkt
- Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor
Siehe Beilage: "***"
Mehrere erforderliche Überprüfungen bereits seit längerer Zeit abgelaufen.
- Druckluftmanometer (2x16bar, 1x25bar), letzte Überprüfung: 12.09.2018
- Hebebühne (Rotary, Nr.: ***), letzte Überprüfung 16.03.2018
- schreib. Bremsverzögerungsmessgerät (Energotest, Nr.: ***), letzte Überprüfung: 27.10.2014