RS Lvwg 2021/10/10 LVwG-AV-998/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.10.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Aus § 57a Abs 2 KFG iVm § 3 Abs 1 letzter Satz PBStV ist abzuleiten, dass nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung „geeigneten Personen“ – neben Erfüllung der auf ihre Sachkenntnisse abzielenden Voraussetzungen iSd § 3 PBStV – „vertrauenswürdig“ sein müssen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Prognoseentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.998.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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