Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Aus § 57a Abs 2 KFG iVm § 3 Abs 1 letzter Satz PBStV ist abzuleiten, dass nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung „geeigneten Personen“ – neben Erfüllung der auf ihre Sachkenntnisse abzielenden Voraussetzungen iSd § 3 PBStV – „vertrauenswürdig“ sein müssen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.998.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021