Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
GewO 1994 §367 Z54Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH hat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten. Es ist auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Tatzeit; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1848.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021