RS Lvwg 2021/11/9 LVwG-M-50/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Ist nicht erkennbar, ob bzw gegen welche konkrete Maßnahme (rechtzeitig) Beschwerde erhoben wurde, sind die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 9 VwGVG nicht erfüllt. Wird dem vom VwG aufgetragenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, ist die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH Ra 2018/20/0059 mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verbesserungsauftrag; Zustellfiktion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.50.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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