Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ist nicht erkennbar, ob bzw gegen welche konkrete Maßnahme (rechtzeitig) Beschwerde erhoben wurde, sind die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 9 VwGVG nicht erfüllt. Wird dem vom VwG aufgetragenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, ist die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH Ra 2018/20/0059 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verbesserungsauftrag; Zustellfiktion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.50.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021